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TKG: „Die VfGH Verhüllungsverbot -Entscheidung für die unmündige Kinder( 6-10 Jahre) ist eine fatale Fehlentscheidung“

(c) APA
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Die Türkische Kulturgemeinde Österreich (TKG) findet die Kopftuch – Entscheidung für die unmündige Kinder (6-10 Jahre) des VfGH leider als eine fatale Fehlentscheidung.

Gemäß § 43a Abs. 1 Satz 1 Schulunterrichtsgesetz ist Schülerinnen und Schülern bis zum Ende des Schuljahres, in welchem sie das 10. Lebensjahr vollenden, das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, war untersagt.  Der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Wintersezession, am 11.12.2020, das “Kopftuchverbot“ für Volksschülerinnen (6-10 Jahre) jetzt  als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung mit sofortiger Wirkung und ohne Einräumung einer “Reparaturfrist” aufgehoben. Es gibt für die Regierung keine Überarbeitungsfrist. „Durch die Regelung (…) wird islamische Herkunft und Tradition als solche ausgegrenzt“, kritisierte Verfassungsgerichtshof-Präsident Herr Christoph Grabenwarter bei der Verkündung der Entscheidung der Höchstrichter.
Die TKG nimmt das Urteil des VfGH mit Bedauern und absolutem Unverständnis, aber mit Respekt gegenüber dem Rechtsstaat zur Kenntnis und erhebt gegen die Argumente der Entscheidung massiven Einspruch.

Warum übersieht der Verfassungsgerichthof  mit der Entscheidung der Aufhebung des Kopftuchverbotes völlig dass es sich bei den Betroffenen um minderjährige, unmündige Kinder (Personen zwischen ab 6 und  bis 14 Jahren) es sich handelt?

Diese Entscheidung des VfGH darf auch nicht über das Faktum hinaus täuschen, dass mit diesem Urteil der Segregation und Ausgrenzung Vorschub geleistet wird und genau gegenteiliges bewirkt wird, nämlich Ausgrenzung statt Integration!

1. Es gib keine Religion, insbesondere auch im Islam, welches ein Kopftuch tragen für kleine Kinder als muss vorschreibt. Damit fällt das Argument des VfGH, weder unter die Religionsfreiheit, noch weniger als Einschränkung der Religionsausübung, deswegen  für uns absolut unverständlich.

Das Kopftuch, welches laut VfGH „Herkunft und Tradition“ symbolisieren soll, trifft damit vollkommen leider ins Leere, weder in der Religion, noch in einer säkular, aufgeklärten Gesellschaft ist das Kopftuch für Kleinkinder, selbst in muslimischen Ländern, wie der Türkei, gesellschaftlich, religiös ( Koran) und rechtlich legitimiert. Umgekehrt gibt es im Europa der Gegenwart, noch der Vergangenheit eine Tradition des Kopftuchtrages für Kleinkinder.

VfGH Erkenntnis sagt: „Im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien versteht der VfGH die Tatbestandsvoraussetzung „Verhüllung des Hauptes“ einschränkend als eine Form der Verhüllung nach islamischer Tradition, wie sie insbesondere durch den Hidschab erfolgt. Das Tragen des islamischen Kopftuches ist eine Praxis, die aus verschiedenen Gründen ausgeübt wird. Die Deutungsmöglichkeitendie die Trägerinnen eines Kopftuches vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Religion oder Weltanschauung dieser Bekleidung und damit dem Tragen des Kopftuches geben, sind vielfältig. Mit dem Tragen eines Kopftuches kann schlicht die Zugehörigkeit zum Islam oder die Ausrichtung des eigenen Lebens an den religiösen Werten des Islam ausgedrückt werden. Ferner kann das Tragen des Kopftuches etwa auch als Zeichen für die Zugehörigkeit zur islamischen Kultur bzw. für ein Festhalten an Traditionen der Herkunftsgesellschaft gedeutet werden. Dem islamischen Kopftuch kommt daher keine eindeutige und unmissverständliche Bedeutung zu.“

Mit Verlaub: Diese Erkenntnis beruht auf auf einer falschen Grundlage.

Das Wort „Kopf-tuch“ selbst wird in diesen drei Koran-Versen nicht als Wort erwähnt.

Es gib keine Religion, insbesondere auch im Islam, welches ein Kopftuch tragen für kleine Kinder als  muss vorschreibt. Damit fällt das Argument des VfGH, weder unter die Religionsfreiheit,  noch die Schule gründet unter anderem auf den Grundwerten der Offenheit und Toleranz (Art. 14 Abs. 5a B‑VG), noch weniger als Einschränkung der Religionsausübung, deswegen  für uns diese Erkenntnis absolut unverständlich. .

Im Koran gibt es nur drei Verse, bezüglich „Kopf“,  „Tuch“ und „Schleier“.

Das Wort „Kopftuch“ selbst, wird in diesen drei Versen, jedoch gar nicht erwähnt und das verpflichtende Tragen( Kopftuch)  schon gar nicht.
Im heiligen Buch der Muslime, im Koran, sucht man das Wort Kopftuch ebenfalls vergeblich. (siehe TKG Quelle-Aufklärung) Es existiert nicht.
Der Koran besteht aus 114 Suren, die man auch Kapitel nennt. Jede Sure hat drei bis 300 Verse. Die Gesamtzahl der Verse im Koran belaufen sich auf 6263. In drei Versen findet sich zwar die Formulierung „den Körper bedecken“, (Sure 24 Vers 31 und 60, Sure 33 Vers 59) aber das Wort „Kopftuch“ selbst wird in diesen drei Versen, jedoch gar nicht erwähnt.
Da das Kopftuch im Koran nicht erwähnt wird, kann es auch nicht als ein religiöses Gebot, Tradition bzw. Herkunft interpretiert werden, schon gar nicht für Kleinkinder.
Es stellt sich die Frage, ob es sich beim islamischen Kopftuch, um ein religiöses Gebot handelt (dann müsste dieses allerdings im Koran stehen, steht aber nicht!) oder ob wir es viel mehr mit einem historisch gewachsenen, politisch-religiösen Phänomen zu Tun haben, welches sich auf den Einfluss politischer und kultureller, reaktionärer, rückwärts orientierter Traditionen zurückführen lässt.  Deswegen sind die Aussagen mit Verlaub von  VfGH Präsident Herrn Christoph Grabenwarter: „Durch die Regelung (…) wird islamische Herkunft und Tradition als solche ausgegrenzt“ als äußerst bedenklich einzuordnen. Traditionen bestimmen das Leben vieler Vereine und vieler Familien, aber die Gesetze sollten sie nicht beeinflussen und schon gar nicht bestimmen.
2- Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) kann sich bei seiner Urteilsbegründung, weder auf ein religiöses Gebot, noch auf eine darauf abgeleitete Religionsfreiheit berufen.
3- Der VfGH behauptet in seiner Argumentation, dass sich Volksschulkinder nicht integrieren könnten, wenn sie kein Kopftuch tragen dürfen. Hier ist das Gegenteil der Fall, denn gerade jene Volksschulkinder werden von der Integration ausgeschlossen, wenn sie ihren Kopf verhüllen und dadurch zeigen müssen, dass sie nicht zur Gemeinschaft der anderen Schulkinder gehören.
4- Das von ÖVP und FPÖ im Jahr 2019 beschlossene Kopftuchverbot ist zwar vorderhand religionsneutral formuliert. Es untersagt Schülerinnen und Schülern bis zum Ende jenes Schuljahres, in dem sie zehn Jahre alt werden, „das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist“.  Das Gesetz von ÖVP und FPÖ hat möglicherweise einige (im Jahre 2019) formalistische Fehler gehabt, weil die ÖVP-FPÖ Regierung explizit als Verbot das muslimische Kopftuchs als Hauptargument angeführt hat.

Die TKG hat damals schon, leider ungehört, folgende Forderung aufgestellt: „Im Gesetz sollte das Wort Kopftuchverbot nicht vorkommen, sondern Kopfbedeckungen aller Art, damit dies verfassungsrechtlich nicht angreifbar ist, weil es für alle Kinder ( für alle Religionen) ohne Ausnahmen gelten sollte.“

Diese Entscheidung des VfGH darf auch nicht über das Faktum hinaus täuschen, dass mit diesem Urteil der Segregation und Ausgrenzung Vorschub geleistet wird und genau gegenteiliges bewirkt wird, nämlich Ausgrenzung statt Integration!Ein solches Urteil hat keinen, wie suggeriert, integrativen Charakter, sondern bewirkt genau das Gegenteil.

5- Die TKG als Sprachrohr der säkularen, aufgeklärten ( auch gläubige) Migranten in Österreich fordert, dass zumindest ein Kopftuchverbot im gesamten Pflichtschulbereich bis zum Erreichen der Religionsmündigkeit mit 14 Jahren eingehalten wird, so wie in manchen muslimischen Ländern auch.  Allerdings sollte im Gesetz nicht das Wort Kopftuch vorkommen, sondern Kopfbedeckungen aller Art, damit das verfassungsrechtlich nicht angreifbar ist, weil es für alle Kinder ohne Ausnahme gelten sollte.
6- Wir verstehen unter Säkularität, dass der Staat im öffentlichen Bereich, laut Neutralitätsgebot religiöse Zeichen und Bekleidung hintanstellt und insbesondere Staats- und Religionsangelegenheiten strikt voneinander trennt. Privat soll und muss jeder seinen Glauben leben dürfen. Viele Mitglieder der TKG sind Gläubige, jedoch würde niemand von uns auf die Idee kommen, den Glauben in die Öffentlichkeit zu tragen oder die Gesellschaft in der wir leben dahingehend zu beeinflussen.
Die TKG ruft in Erinnerung: Ab 1937, als der Laizismus als Staatsprinzip in die türkische Verfassung aufgenommen wurde, galt dort ein Kopftuchverbot bis zum Ende des Gymnasiums, also bis 18. Lebensjahr!
2014 hat die Regierung in Ankara ein neues Gesetz erlassen, dass das Kopftuch bereits nach der Volksschule mit zehn Jahren erlauben sollte.
Durch solche Gesetzesänderungen wurden die laizistischen Prinzipien der säkularen Republik sukzessiv ausgehöhlt. Österreich sollte aus dieser Erfahrung Rückschlüsse und seine Lehren ziehen!
Ein politisierter Glaube wurde in Österreich über hier ansässige Vereine, welche als Religionsgemeinschaft anerkannt, jedoch de facto verlängerte Arme politischer Parteien aus der Türkei sind, nach Österreich importiert.
Die Türkei als ehemalig starke säkulare Republik wurde mit religiösen Gesetzen infiltriert. Eine politisierte Glaubensideologie wurde somit in Gesetze gegossen, deren Auswirkungen sind mittlerweile unübersehbar.

(c) VfGH

Fazit

Mit Verlaub und bei allem Respekt, gegenüber Entscheidungen eines Höchstgerichtes als einer der tragenden Säkularen einer funktionierenden Demokratie, wenn aber Strömungen, welche den Rechtsstaat, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie der Aushöhlung des säkularen Rechtsstaates unter dem Deckmantel einer falsch interpretieren Religionsfreiheit Vorschub geleistet wird, dann ist Feuer am Dach.

Deswegen ist gerade für aufgeklärte Migranten in Österreich und insbesondere der Mehrheit der ÖsterreicherInnen, diese Rechtssprechung des VfGH unüberlegt, unverständlich und absolut nicht durchdacht. Eine derartige Rechtssprechung unterstützt nur die die Sichtweise einzelner reaktionärer  in Österreich. Auf jeden Fall nicht die Sichtweisen und Haltungen der progressiven (muslimischen) Stimmen aus Österreich.
Damit fördert der österreichische Verfassungsgerichtshof ( VfGH) mit dieser Entscheidung die Parallelgesellschaft in Österreich.
Türkische KULTURgemeinde in Österreich(TKG)

Quellen:

1)
3) TKG -Aufklärungsversuch: Im Koran sucht man das „Kopf-tuch“ als Gebot vergeblich!
4)  „Es geht um unsere Kinder, die kein Kopftuch tragen“

5)  https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20201212_OTS0029/tkg-findet-die-kopftuch-entscheidung-fuer-die-unmuendige-kinder-des-vfgh-als-eine-fatale-fehlentscheidung

 

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