„Eine 85-jährige türkische Staatsbürgerin mit einem gültigen fünfjährigen Schengen-Visum zur Familienzusammenführung wird am Flughafen Wien an der Einreise gehindert – mit der Begründung, sie habe sich seit einem Jahr nicht mehr in Österreich aufgehalten.“
Sie kann nicht gut gehen, hat eine Knieoperation hinter sich und sieht nicht gut, weil sie eine Augenoperation hatte. Die fünf österreichischen Staatsbürger-Kinder warten auf dem Flughafen Wien auf ihre 85-jährige türkische Staatsbürgerin-Mutter.
Am 7. September 2025 wurde die 85-jährige türkische Staatsbürgerin Frau Z. am Flughafen Wien trotz eines gültigen Fünfjahres-Schengenvisums von der Polizei festgehalten und soll in die Türkei zurückgeschickt werden. Die Begründung: Sie habe sich „seit einem Jahr nicht mehr in Österreich“ aufgehalten. Dieser Vorfall ist Anlass für ein offizielles Schreiben einer Organisation aus Linz an die österreichische Außenministerin – ein Schreiben, das nicht nur einen Einzelfall dokumentiert, sondern strukturelle Missstände im Umgang mit türkischen Staatsbürgerinnen aufzeigt.
Sie verfügt über ein Schengen-EU-Visum im Rahmen der Familienzusammenführung sowie über ein gültiges Daueraufenthaltsrecht bis zum Jahr 2029.
Die Kinder der 85-jährigen türkischen Staatsbürgerin wollten ihre Mutter am Flughafen kurz begrüßen, da auch sie unter Schock standen. Doch vier Grenzpolizisten verweigerten den mittlerweile zwischen 50 und 60 Jahre alten Kindern – allesamt österreichische Staatsbürger und erfolgreiche Unternehmer – sogar ein kurzes Gespräch mit ihrer Mutter.
Bemerkenswert ist, dass die Rückführung der Dame mit dem nächsten Flug um 10:40 Uhr äußerst schnell organisiert wurde – als handle es sich um eine Schwerkriminelle. Dabei ist sie seh- und gehbehindert und befindet sich in einem stabilen finanziellen Zustand. In der Türkei lebt sie unabhängig, während ihre Kinder in Wien seit über 25 Jahren sämtliche Versicherungen für sie abgeschlossen haben. Sie besucht regelmäßig ihre Familie in Wien und kehrt anschließend stets nach Hause zurück.
Die Familie ist zutiefst erschüttert und fassungslos!
Am heutigen Tag, dem 7. September 2025, wurde eine 85-jährige Frau mit Flug TK1884 nach Istanbul zurückgeführt. In Istanbul erwartet sie niemand. Trotz erheblicher Gehbehinderung und Sehschwäche ist sie gezwungen, allein in die Stadt Kayseri weiterzureisen.
Die gesamte Familie, bestehend aus über 50 österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, lebt seit Jahrzehnten in Wien, ist gesellschaftlich integriert und wirtschaftlich gefestigt. Sie zeigt sich tief betroffen über die Entscheidung. Der Verein, der in keinerlei verwandtschaftlicher oder finanzieller Verbindung zur Familie steht, bewertet den Vorfall als gravierende Verletzung humanitärer Grundsätze gegenüber einer hochbetagten türkischen Staatsbürgerin.
Die betroffene Frau leidet unter vollständiger Sehbehinderung und eingeschränkter Mobilität. Dennoch wurde sie heute um 10:40 Uhr von der Flughafenpolizei Wien ohne Begleitung nach Istanbul ausgeflogen. Dort stehen ihr weder Angehörige noch Betreuungspersonen zur Verfügung. Ihre Kinder leben seit über 50 Jahren in Wien und stammen ursprünglich aus Kayseri.
Gemäß Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Die zwangsweise Rückführung einer gebrechlichen, blinden und gehbehinderten Frau ohne angemessene Betreuung und unter Bedingungen, die ihre körperliche Unversehrtheit gefährden, kann als Verstoß gegen diesen Artikel gewertet werden.
Zudem stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) sowie nach der Einhaltung der Grundsätze des österreichischen Fremdenrechts (§§ 9 ff. FPG), insbesondere im Hinblick auf familiäre Bindungen, humanitäre Gründe und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 EMRK.
Wir ersuchen daher um eine dringliche Prüfung der Umstände und um eine Stellungnahme zu folgenden Punkten:
• Wer trägt die Verantwortung für die gesundheitlichen Risiken, die Frau Z.C. durch diese Rückführung ausgesetzt ist?
• Wer übernimmt die Kosten für den Rückflug und die notwendige Betreuung?
• Welche rechtlichen Grundlagen wurden für diese Entscheidung herangezogen, insbesondere im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung und familiäre Bindungen der Betroffenen?
Die Seniorin muss in Istanbul das Flugzeug verlassen, während ihr Gepäck in Wien verbleibt. Anschließend ist sie gezwungen, allein in ein weiteres Flugzeug nach Kayseri zu steigen. Für eine Frau ihres Alters stellt dies eine enorme physische und psychische Belastung dar. Wer übernimmt die Kosten für den Rückflug? Warum wird ihr dieser Stress zugemutet? Und falls sie infolge dieser Maßnahme gesundheitlich zu Schaden kommt oder gar verstirbt – wer trägt dann die Verantwortung?
Juristische Fragwürdigkeit der Einreiseverweigerung
Das Schreiben argumentiert, dass ein einjähriger Auslandsaufenthalt bei einem langfristigen Schengenvisum im Rahmen der Familienzusammenführung kein legitimer Ablehnungsgrund sei. Diese Visakategorie erlaubt ausdrücklich regelmäßige Ein- und Ausreisen. Die pauschale Verweigerung der Einreise auf dieser Grundlage wird als willkürliche Behandlung gewertet und verletzt laut Verfasser die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit.
Frau Z. hat nie in Österreich gearbeitet, bezieht keine Sozialleistungen und ist privat versichert – vollständig finanziert durch ihre fünf Kinder, die alle österreichische Staatsbürger sind. Seit über 25 Jahren besucht sie regelmäßig ihre Familie in Wien. Ihre familiären Bindungen sind dokumentiert und unbestreitbar.
Diskriminierung durch Herkunft?
Die zentrale Frage des Schreibens lautet: Was ist der tatsächliche Vorwurf gegen diese Frau – außer ihrer türkischen Staatsangehörigkeit? Die Entscheidung, ihr die Einreise zu verweigern, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt sind, lässt den Eindruck entstehen, dass türkische Staatsbürgerinnen systematisch benachteiligt und diskriminiert werden. Dies widerspricht nicht nur der österreichischen Verfassung, sondern auch internationalen menschenrechtlichen Standards, insbesondere dem Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
EU-Türkei-Regelung vom 15. Juli 2025
Besonders brisant ist die Tatsache, dass die Einreiseverweigerung im Widerspruch zur neuen EU-Regelung vom 15. Juli 2025 steht. Diese Regelung, im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Republik Türkei verabschiedet, zielt darauf ab, die Vergabe von Schengenvisa für sogenannte „gutwillige Reisende“ zu erleichtern – also Personen, die in der Vergangenheit die Visabestimmungen eingehalten haben und als risikoarm gelten. Ziel ist es, den Zugang zu mehrjährigen, mehrfachen Schengenvisa zu fördern und die Mobilität innerhalb des Schengen-Raums zu erleichtern.
Die aktuelle Praxis der Einreiseverweigerung widerspricht dem Geist dieser Vereinbarung und stellt eine mögliche Verletzung der daraus abgeleiteten Rechte dar.
Forderungen und offene Fragen
Die Organisation fordert in ihrem Schreiben eine umfassende Prüfung des Falles und stellt dem Außenministerium folgende Fragen:
• Wie viele türkische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger wurden in den letzten Jahren an österreichischen Flughäfen trotz gültiger Schengenvisa zurückgewiesen oder festgehalten?
• Wurden dabei Rechte verletzt, die sich aus den bestehenden Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei ergeben?
• Falls solche Verletzungen festgestellt werden, wie gedenkt die Republik Österreich, diese willkürlichen und menschenunwürdigen Maßnahmen gegenüber betroffenen Personen zu entschädigen oder wiedergutzumachen?
Fazit
Der Fall von Frau Z. ist mehr als ein bürokratischer Zwischenfall – er ist ein Prüfstein für die Rechtsstaatlichkeit und die europäische Werteordnung. Die willkürliche Behandlung rechtmäßiger Schengenvisuminhaber aus der Türkei muss beendet werden. Österreich steht in der Verantwortung, seine Grenzpolitik transparent, menschenwürdig und rechtskonform zu gestalten. Die Antwort auf diesen Appell wird zeigen, ob Diskriminierung an den Grenzen weiterhin toleriert wird – oder ob sie endlich politisch und juristisch aufgearbeitet wird.
Türkische KULTURgemeinde in Österreich ( TKG Think Tank)
Wien, 07.09.2025
Sehr geehrte Frau Außenministerin der Republik Österreich,
An das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich
Betreff: Behandlung von Frau Z. bei der Einreise am 07.09.2025 – Bitte um rechtliche Prüfung und Stellungnahme. Niederschrift – Flughafen Schwechat, 07.09.2025. Fallnummer: YYYYY
Geburtsdatum:XXXX Staatsangehörigkeit: Türkei, Geschlecht: weiblich
mit diesem Schreiben möchten wir, die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG-Think Tank), Ihnen in aller Höflichkeit unsere tiefe Besorgnis über einen Vorfall mitteilen, der den Verdacht einer systematischen Diskriminierung türkischer Staatsbürgerinnen im Rahmen der österreichischen Grenz- und Visapraxis aufkommen lässt.
Der Fall betrifft Frau Z., eine 85-jährige türkische Staatsbürgerin, die am 07. September 2025(gestern) am Flughafen Wien-Schwechat trotz eines gültigen Fünfjahresvisums und eines Daueraufenthaltstitels-EU bis 2029 von der Grenzpolizei NÖ Schwechat-Flughafen festgehalten und mit dem nächsten Flug nach Istanbul sofort abgeschoben wurde. Die Begründung lautete, sie habe sich „seit über einem Jahr nicht mehr im EWR-Raum aufgehalten“. Diese Entscheidung erfolgte ungeachtet der Tatsache, dass Frau Z. über ein gültiges Schengen-D-Visum im Rahmen der Familienzusammenführung sowie über ein Daueraufenthaltsrecht bis 2029 verfügt.
Sie ist sehbehindert, gehbehindert, leidet unter Bluthochdruck
Frau Z. wurde am 02.05.1940 in Kayseri, Türkei geboren. Sie ist sehbehindert, gehbehindert, leidet unter Bluthochdruck und kann weder lesen noch schreiben. Seit über 25 Jahren besucht sie regelmäßig ihre fünf Kinder in Wien, die alle österreichischen Staatsbürger sind, beruflich erfolgreich und gesellschaftlich voll integriert. Sie lebt unabhängig in der Türkei und bezieht keine Sozialleistungen. Ihre private Krankenversicherung wird vollständig von ihren Kindern getragen. Ihre Aufenthalte in Österreich sind stets temporär und familiär motiviert. Sie kehrt nach jedem Besuch in ihr Heimatland zurück. Ihre familiären Bindungen sind dokumentiert und unbestreitbar.
Am Morgen des 07.09.2025 reiste Frau Z. mit einem gültigen Schengen-D-Visum sowie einem Daueraufenthaltstitel nach Wien. Trotz vollständiger Dokumentation wurde sie von Beamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich festgehalten. Ihr wurde ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt – in deutscher Sprache, mit grammatikalischen Fehlern und ohne eindeutige Identifikationsmerkmale. Obwohl ein Dolmetscher anwesend war, wurde sie unter Druck gesetzt, das Dokument zu unterschreiben. Sie verstand weder den Inhalt noch die Konsequenzen. Die 85-jährige Frau versteht sofort, dass die Frau närrisch gemacht wurde bzw. eine solche Aussage getätigt hat, wenn sie diesen von der Frau unterschriebenen Brief liest. Noch am selben Morgen wurde sie mit Flug OS 167 um 10:40 Uhr nach Istanbul abgeschoben. Ihre Kinder, zwischen 50 und 60 Jahre alt, wollten ihre Mutter am Flughafen begrüßen. Doch vier Grenzpolizisten verweigerten ihnen jeglichen Kontakt. Die gesamte Rückführung wurde mit einer Geschwindigkeit organisiert, die eher an die Behandlung einer Gefährderin erinnert als an eine betagte Besucherin.
Frau Z. reiste mit einem gültigen Schengen-D-Visum sowie einem bis 2029 gültigen EU-Daueraufenthaltstitel nach Wien ein. Trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Dokumentation wurde sie von Beamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich an der Grenze angehalten und festgehalten. Ihr wurde ein Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt, das grammatikalische Mängel aufwies, keine eindeutigen Identifikationsmerkmale enthielt und keinerlei Bezug zu geltenden Rechtsgrundlagen der Republik Österreich oder der Europäischen Union erkennen ließ. Selbst grundlegende Angaben wie das Geburtsdatum fehlten.
Das Vertrauen dieser Bürgerinnen und Bürger in Wien und die Mutter
Wenn man Härte gegenüber türkischen Staatsbürgerinnen zeigen will, ist Frau Z. die letzte Person, an der man dies demonstrieren sollte. Sie ist eine hochbetagte, gesundheitlich eingeschränkte Frau, deren einziger Wunsch es war, ihre Familie zu besuchen. Mit ihr und ihren Kindern umfasst ihr engstes Umfeld rund 50 Personen – allesamt österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die seit Jahrzehnten in Wien leben und aktiv zur Gesellschaft beitragen. Das Vertrauen dieser Bürgerinnen und Bürger in die Institutionen unseres Landes darf nicht leichtfertig beschädigt oder infrage gestellt werden.
Sie hat nicht einmal einen Stuhl angeboten bekommen – geschweige denn ein Glas Wasser!
Was war der Beweggrund für diese überstürzte Maßnahme gegenüber einer 85-jährigen Dame, die über einen bis 2029 gültigen EU-Daueraufenthaltstitel verfügt? Eine Art Nacht-und-Nebel-Aktion mit dem Tenor „Ab ins Flugzeug und verschwinde“. Selbst gegenüber Tieren wie Kühen, Hunden oder Katzen gelten in der EU humanitäre Mindeststandards – und das ist auch richtig so. Warum wurde dieser 85-jährigen Frau, die gehbehindert ist, eine Operation am Knie hatte, sehbehindert ist und unter Bluthochdruck leidet, nicht einmal ein Stuhl angeboten, damit sie sich setzen konnte, sondern sie wurde im Stehen zur Unterschrift gedrängt? Würden Sie sich als Mensch ärgern, wenn Ihre Mutter oder Ihr Vater so behandelt würden? Würde sich die NÖ Landeshauptfrau nicht ärgern, wenn ihre Mutter oder ihr Vater so behandelt würde?
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention wurde verletzt. Die abrupte Abschiebung ohne Möglichkeit eines Abschiedsgesprächs stellt einen Eingriff in dieses Grundrecht dar. Der Europäische Gerichtshof betont in seinem Urteil C-540/03, dass familiäre Bindungen nicht durch formale Aufenthaltsfristen untergraben werden dürfen. Internationale Standards wie die UNHCR-Richtlinien zur Familienzusammenführung fordern eine menschenwürdige Behandlung älterer Personen mit familiären Bindungen im Ausland. Die neue EU-Türkei Visa Facilitation Agreement vom Juli 2025 erleichtert die Visavergabe für „gutwillige Reisende“ aus der Türkei, die die Visabestimmungen stets eingehalten haben. Frau Z. fällt eindeutig unter diese Kategorie.
Dieser Vorfall betrifft nicht nur Frau Z., sondern wirft ein Licht auf die generelle Behandlung türkischer Staatsbürgerinnen an der österreichischen Grenze. Die wiederholten Vorfälle lassen den Verdacht aufkommen, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern um strukturelle Missstände handelt. Die Praxis der pauschalen Einreiseverweigerung gegenüber älteren, nicht deutschsprachigen Personen mit familiären Bindungen widerspricht den Grundwerten der österreichischen Verfassung und dem europäischen Menschenrechtsverständnis. Eine Gesellschaft zeigt sich daran, wie sie mit ihren Schwächsten umgeht – und wie sie familiäre Bindungen schützt.
Eine 85-jährige Frau wurde in einem EU-Mitgliedstaat Opfer struktureller Diskriminierung – sowohl aufgrund ihres Alters als auch ihres Geschlechts. Dieser Fall wirft grundlegende Fragen zur Umsetzung europäischer Werte und Rechtsnormen auf.
Die Europäische Union hat sich in ihrer Rahmenrichtlinie 2000/78/EG verpflichtet, Diskriminierung aufgrund des Alters zu bekämpfen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrfach bestätigt, dass auch indirekte Benachteiligungen älterer Menschen unter dieses Verbot fallen. Dennoch zeigt die Realität, dass ältere Frauen oft durch institutionelle Strukturen benachteiligt werden.
Laut dem Deutschen Institut für Menschenrechte sind ältere Frauen besonders gefährdet, mehrfach diskriminiert zu werden – durch Altersstereotype, eingeschränkten Zugang zu Gesundheits- und Sozialleistungen sowie ein erhöhtes Armutsrisiko. Diese Mehrfachdiskriminierung wird in politischen Entscheidungsprozessen häufig übersehen.
Eine vertiefte Analyse bietet die Diplomarbeit „Altersdiskriminierung in der EU“ von Rebecca Bubui, die zeigt, wie tief strukturelle Altersdiskriminierung in europäischen Sozialsystemen verankert ist. Besonders ältere Frauen fallen oft durch das Raster der Schutzmechanismen, obwohl die Europäische Sozialcharta und die EMRK klare Standards setzen.
Im Sinne der Transparenz und Rechtsstaatlichkeit bitten wir höflich um eine klare Stellungnahme zu folgenden Punkten:
1. Wie viele türkische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger wurden in den letzten fünf Jahren trotz gültiger Visa an österreichischen Flughäfen zurückgewiesen?
2. Welche internen Richtlinien gelten für die Einreise älterer Personen mit familiären Bindungen in Österreich?
3. Wurde im Fall von Frau Z. eine medizinische oder soziale Prüfung durchgeführt?
4. Welche Rolle spielte der Dolmetscher – war er neutral und qualifiziert?
5. Wie gedenkt Ihr geschätztes Ministerium, solche Vorfälle künftig zu verhindern?
6. Wird Frau Z. eine Wiedergutmachung oder Entschädigung für die erlittene Behandlung erhalten?
Wir fordern daher:
• die sofortige rechtliche Prüfung des Falles durch eine unabhängige Kommission,
• die Rückgabe des Aufenthaltstitels und die Ermöglichung der Wiedereinreise von Frau Z.,
• die Einrichtung einer Ombudsstelle für menschenrechtliche Beschwerden im Grenzbereich,
• eine offizielle Entschuldigung sowie
• die Überarbeitung der internen Richtlinien zur Einreiseverweigerung gegenüber älteren Personen aus der Türkei.
Quellenverzeichnis:
1. § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Daueraufenthalt – Erlöschensgründe und Ausnahmen
https://www.jusline.at/gesetz/nag/paragraf/45
2. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
https://www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf
3• EuGH Urteil C-540/03: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=49401
5. Österreichische Bundesverfassung – Menschenwürde und Gleichheit
6. EU-Türkei Visa Facilitation Agreement (2025)
Vereinfachte Visavergabe für risikoarme Reisende
(Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Juli 2025)
7. Bericht der Volksanwaltschaft Österreich – Umgang mit älteren Migrant:innen an Grenzübergängen
(Jahresbericht 2024, Kapitel 3.2)
https://volksanwaltschaft.gv.at/jahresberichte
8. UN-Menschenrechtsrat – Allgemeine Bemerkung Nr. 19 zum Recht auf Familienleben
https://www.ohchr.org/en/documents/general-comments/general-comment-no-19-right-respect-family-life
Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und erwarten Ihre zeitnahe und transparente Antwort.
Vielen herzlichen Dank.
Türkische KULTURgemeinde in Österreich ( TKG Think Tank)
Wien, 07.09.2025