Ausgewählt Frohe Osterfeiertage-Hayırlı Paskalya! So feiert man Ostern in der Türkei Wir wünschen unseren christlichen Freunden, Nachbarn und auch allen anderen, die dieses christliche ...
Ausgewählt „Frohe Ostern“: Türkischer Imam reinigt seit 13 Jahren armenische Kirche „In meiner Freizeit gehe ich regelmäßig in die Kirche und schau, dass es ...
Ausgewählt Paris-TKG: “Es gibt kein Wort unser Mitgefühl gegen diese Unmenschlichkeit und Antisemitismus auszudrücken” Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) ist zutiefst betroffen über den abscheulichen Mord ...
Ausgewählt Türkische Kulturgemeinde bedankt sich für die Ausstellung Byzanz & der Westen-1000 vergessene Jahre „Byzanz & der Westen-die Geschichte schreibt sich fort“ (Kurt Farasin, Küntlerischer-Leiter Schallaburg) „Kommunikation ...
Ausgewählt Kanzlerminister „aus Budapest“ schürt „in Wien“ de facto Entwürdigung Information ist Abwehr! TKG Informiert Vorsicht: § 283 StGB Verhetzung: „Entmenschlichung“, „Entwürdigung“ und ...
103 Jahre Republik Türkei: TKG gratuliert und kritisiert Machtkonzentration in Ankara und Europas Doppelmoral
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.
103 Jahre Republik Türkei: TKG gratuliert und kritisiert Machtkonzentration in Ankara und Europas Doppelmoral
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.