Ausgewählt Türkische Kulturgemeinde verurteilt Nizza Terror scharf und solidarisiert sich mit dem französischen Volk Wien (OTS) – Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) Vorstand, Beirat und MitgliederInnen sind von ...
Ausgewählt Herzliche Gratulation!Die laizistische Türkische Republik wurde am 29.10.1923 ausgerufen Es lebe die Republik! Heute vor 97 Jahren am 29.10.1923 wurde die laizistische ...
Ausgewählt Türkische KULTURgemeinde: „Alles Gute zum Nationalfeiertag. Es lebe die säkulare Republik Österreich!“ Österreich feiert mit seinem Nationalfeiertag die „immerwährende Neutralität“ ab 26.OKTOBER.2020 und Türkische Kulturgemeinde(TKG) ...
Ausgewählt Kaltblütiger Mord in Paris: Türkische KULTURgemeinde in Österreich (TKG) verurteilt auf das schärfste Wien (OTS) – Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) verurteilt den kaltblütigen Mord ...
Ausgewählt TKG bedauert die Entscheidung des Nationalrats bezüglich dem 3. Nationalratspräsidenten und FPÖ-Chef Norbert Hofer! Wien (OTS) – Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) bedauert die Entscheidung des Nationalrats von ...
Ausgewählt TKG: „Einladung zur Wiener Wahl am 11. Oktober. Tag der Dankbarkeit“ „Einladung zur Wiener Wahl am 11. Oktober. Tag der Dankbarkeit für diese schöne ...
103 Jahre Republik Türkei: TKG gratuliert und kritisiert Machtkonzentration in Ankara und Europas Doppelmoral
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.
103 Jahre Republik Türkei: TKG gratuliert und kritisiert Machtkonzentration in Ankara und Europas Doppelmoral
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.