Ausgewählt TKG STELLUNGNAHME ZU SARRAZINS BUCH ! Stellungnahme der Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) bezüglich Sarrazins neuem Buch: Wir würden, ...
Ausgewählt Stellungnahme: „Moslem“ Erlass des Sozialministeriums bezüglich illegalen Hinterhofschlachtungen! Wien (OTS) – TKG begrüßt den netten „Moslem“ Erlass bezüglich der Hinterhofschlachtungen, welche für die ...
Ausgewählt Trauriger Kundin bei Hofer?: „Wo ein Wille, da ein Weg. Ende gut, alles gut“-HOFER bedankt sich bei der TKG Eine Österreicherin mit türkischer Abstammung, Frau Sükran F., welche seit 25 Jahren Stammkundin ...
Ausgewählt Kronen Zeitung: „Promi-Boxen für den guten Zweck!“ Über das Promi-Boxen Event der TKG berichtete am 06.08.2018 die „Kronen Zeitung“
Ausgewählt Sarrazins Hetze in Wien und offener Brief an den Herausgeber der Schweizer Wochenblick, Herrn Roger Köppel Türkische KULTURgemeinde in Österreich(TKG): „Sarrazins Volksverhetzung unter dem Deckmantel Religionskritik wird, durch die ...
Ausgewählt Kronen Zeitung: „Austro-Türken gegen Kopftuch“ Die Meldung des Obmanns der TKG wurde am 04.08.2018 in der „Kronen Zeitung“ ...
Ausgewählt Bildungsminister Faßmann empfängt TKG Obmann Kilic WIEN. Der Obmann der türkischen Kulturgemeinde Dipl. Ing. Birol Kilic war, am 31. ...
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.
Kopftuch-Debatte an Schulen: TKG und Sozialistische Jugend für Kinderschutz ohne politische oder religiöse Vereinnahmung
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.
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