Ausgewählt TKG gratuliert zum Wahlerfolg Wien (OTS) – Wir, die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) gratulieren der ÖVP ...
Ausgewählt TKG: „Wählen ist Bürgerpflicht! Wir gehen am 29. September 2019 wählen“ Östereich ist das Land der Berge, Land am Strome, Land der Äcker, Land ...
Ausgewählt EINLADUNG ZUR ERÖFFNUNG: ISTANBUL ISTANBUL EINLADUNG ZUR ERÖFFNUNG MAURIZIO CIRILLO Istanbul, Istanbul Mittwoch, 9. Oktober 2019 | 18.30 Uhr ...
Ausgewählt Jahr 1993: Stadt Wien & WKO Wien Urkunde-„Die Geburt der säkularen modernen Türkei gegen das Scharia System“ Damals, als die modernen Wiener Türken mit ihrem säkularen Verständnis und ihrer säkularen ...
Ausgewählt TKG: „Einspruch!Österreich steht nicht vor einer ‚Massenmigration‘ aus der Türkei“ Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) bittet die österreichischen Politiker, die Türkei und ...
Ausgewählt TKG begrüßt Max Zirngasts Freispruch durch türkische Staatsanwaltschaft Es ist nicht nur für die vier Angeklagten eine sehr erfreuliche Nachricht, sondern ...
Ausgewählt Stadt Wien – 1993: Die Geburt der säkularen modernen Türkei und Atatürk’s Gedanken Damals als die modernen Euro-Türken mit ihrem Säkularitätsverständnis in der Stadt Wien hoch ...
Ausgewählt Indoeuropäische Sprachen stammen aus der Stepp: Zentralasien WIEN. Die größte jemals durchgeführte Studie alter menschlicher DNA wirft ein neues Licht ...
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.
Kopftuch-Debatte an Schulen: TKG und Sozialistische Jugend für Kinderschutz ohne politische oder religiöse Vereinnahmung
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.
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