Ausgewählt TKG: „Es lebe die Republik Österreich!“ Nach dem 26. Oktober 1955 konnte Österreich auch darangehen ein Instrument aufzubauen, das ...
Ausgewählt Kronen Zeitung: „Spürhunde ärgern Sultan: Affäre wird immer skurriler“ Am 26.10.2017 wurde die TKG im Bericht „Spürhunde ärgern Sultan: Affäre wird immer ...
Ausgewählt “An Image Study” on Atatürk’s Image: A Critical Reading on Stefan Ihrig’s Book „Atatürk in the Nazi Imagination“ 1 Book Review H. Seçkin ÇELİK Dr., Atatürk Institute, Hacettepe University ORCID No: ...
Ausgewählt TKG: Wahlen 2017 – Wir gehen wählen! Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) ruft alle Bürger und Bürgerinnen aus der ...
Ausgewählt TKG: Alle von Auslandsparteien direkt oder indirekt abhängige Gebetshäuser schließen! Herzliches Ja zu Glauben und Religion in Österreich! Nein zu exportierten „politisierten Glauben“ ...
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.
Kopftuch-Debatte an Schulen: TKG und Sozialistische Jugend für Kinderschutz ohne politische oder religiöse Vereinnahmung
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.
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