Geschichte Gründung des Vereins ATIS: Ursprung, Struktur und kritische Bilanz nach 25 Jahren Gründung des Vereins ATIS: Ursprung, Struktur und kritische Bilanz nach 25 Jahren ...
Ausgewählt Aktuelle Informationen für Unternehmen zum Coronavirus Wichtige Links zur Bewältigung der Corona-Krise ( ÖGV) SOFORTHILFEN & SOFORTMASSNAHMEN Kurzarbeit Kurzarbeit ...
Ausgewählt Coronavirus – Informationen in türkischer Sprache-Koronavirüs ile ilgili soru ve cevaplar Panik yapmayın/ Keine Panik Avusturya Sosyal ve Sağlık Bakanlığı tarafından Türkçe dilinde ...
Ausgewählt TKG Vorsichtsmaßnahmen gegenüber Coronavirus! Wir möchten bezüglich dem Coronavirus folgende Information teilen und Sie darum bitten, diese ...
Ausgewählt TKG-WELTFRAUENTAG: „ GLÜCKWÜNSCHE ZUM INTERNATIONALEN FRAUENTAG“ Anlässlich des Weltfrauentages ruft TKG ohne Wenn und Aber zu Aufklärung und Solidarität ...
Ausgewählt Ein offener Brief an alle Regierungsmitglieder und an die Frau Bundesministerin für Justiz! 6 Frauenmorde und 6 Mordversuche an Frauen innerhalb von 9 Wochen! Wir appellieren ...
Ausgewählt TKG: „Helfen Sie mit, die 24 Stunden Frauenhelpline 0800 222 555 zu erhalten!“ Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) unterstützt die Frauenhelpline als Partner und ruft um ...
103 Jahre Republik Türkei: TKG gratuliert und kritisiert Machtkonzentration in Ankara und Europas Doppelmoral
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.
103 Jahre Republik Türkei: TKG gratuliert und kritisiert Machtkonzentration in Ankara und Europas Doppelmoral
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.