Ausgewählt Ergänzende Stellungnahme zur aktuellen Debatte über Scharia-Schiedssprüche in Österreich Keine Legitimierung und Salonfähigkeit der Scharia im Namen des Rechts – die Türkische ...
Ausgewählt Wunsch auf Aufhebung gemäß § 611 ZPO! Zum Zweck der historischen Aufzeichnung Der Scharia-Schiedsspruch der LG Wien widerspricht der österreichischen ...
Ausgewählt Viyana Bölge Mahkemesi’nin şeriat tahkim kararı niye Avusturya Anayasası’na aykırıdır? Tarihe not düşüyoruz Almanca dilinde APA OTS tarafından bugün yayınlanan TKG basın bildirisinin ...
Ausgewählt Der TKG protestiert gegen die Entscheidung des Wiener Landesgerichts, die Scharia de facto als Gesetz anzuerkennen. Wir möchten darauf hinweisen, dass das „Scharia-Recht“, egal in welcher Form, sowie die ...
Ausgewählt Die Vereinten Nationen (UNO) bezeichnen die genozidalen Massaker an den Aleviten in Syrien! WIEN.Die Vereinten Nationen (UNO) bezeichnen die Massaker an den Aleviten in ...
Ausgewählt „Die letzten Tage der Menschheit“ wurden beim Salzburger Festival bejubelt! Endlich sind wir dort angekommen, wo wir es verdient haben und feiern müssen. ...
Ausgewählt Avusturya’da Şeriat Tahkim Kararları Hakkında Güncel Tartışmalara İlişkin Ek Açıklama Konu hakkında Avusturya Adalet Bakanlığı’nın açıklama yapmasına neden olan Şeriat Tahkim kararından dolayı ...
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.