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Integrationsbarometer 2025: Analyse eines möglichen Risikos der Verhetzung (§ 283 StGB) im Kontext des „kulturellen Rassismus“

Sachverhaltsdarstellung

Die nachfolgende Darstellung ist keine strafrechtliche Subsumtion und kein Schuldspruch. Sie ist eine Risiko- und Wirkungsanalyse im Lichte des § 283 StGB, eingebettet in verfassungs-, menschen- und unionsrechtliche Schutzpflichten sowie in anerkannte berufsethische Standards (ICC/ESOMAR). Maßgeblich ist nicht eine unterstellte Absicht, sondern die objektive Eignung einer staatlich autorisierten Kommunikation, gruppenbezogene Herabwürdigung zu normalisieren, eine Minderheit als homogene Problemgruppe zu stabilisieren und gesellschaftliche Ausgrenzung zu begünstigen.

Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG-Think Tank),
Wien, 08.02.206

1 – Einleitung und Untersuchungsgegenstand
2 – Europäischer Schutzrahmen gegen gruppenbezogene Herabwürdigung
3 – Was Österreich unter Verhetzung versteht (§ 283 StGB)
4 – Verfassungs- und menschenrechtlicher Kontext
5 – Wissenschaftliche Verantwortung: ICC/ESOMAR als Mindeststandard
6 – Begriff und Rechtsrahmen „kultureller Rassismus / Neo-Rassismus“ (Rassismus ohne Rasse)
7 – Konkrete Anwendung auf das Integrationsbarometer 2025
8-Quellen-Beilagen

Vorab-Hinweis zur rechtlichen Einordnung
Die TKG warnt vor einem verhetzungsnahen Risiko, das bereits für sich genommen demokratiesensibel und grundrechtsrelevant ist. Ein strafrechtlicher Schuldspruch liegt nicht vor; die strafrechtliche Beurteilung obliegt ausschließlich den zuständigen Behörden.

1. Einleitung und Untersuchungsgegenstand
Diese Sachverhaltsdarstellung nimmt § 283 StGB als rechtlichen Hintergrundmaßstab und ordnet die Veröffentlichung „Integrationsbarometer 2025“ des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) in einen europäischen sowie verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzrahmen ein. Ausgangspunkt ist nicht eine isolierte Kommunikationspanne, sondern eine über Jahre entwickelte Praxis staatlich finanzierter Meinungs- und Sozialforschung, deren öffentliche Darstellung nach Einschätzung der TKG wiederkehrende Problemkonstruktionen gegenüber religiösen Minderheiten reproduzieren und politisch anschlussfähig machen kann.

Die TKG legt diese Analyse vor, um demokratische Kontrolle über staatlich finanzierte Kommunikation zu ermöglichen. Sie erhebt damit keinen strafrechtlichen Schuldspruch, sondern beschreibt ein verhetzungsnahes Risiko im Sinne objektiver Eignungskriterien. Entscheidend sind Kontext, Darstellung, Wiederholung und Anschlusskommunikation, insbesondere dann, wenn die Veröffentlichung unter einer staatlich wahrgenommenen Autorität verbreitet wird.

Diese Analyse ist ausdrücklich als Sachverhaltsdarstellung zu verstehen. Sie dokumentiert ein Risiko, das aus der Kombination von institutioneller Autoritätswirkung, wiederkehrender Problemrahmung, zugespitzter öffentlicher Darstellung und anschlussfähiger politischer oder medialer Weiterverwertung entstehen kann. Gerade weil der ÖIF unter einem Titel auftritt, der im öffentlichen Verständnis staatliche Legitimation signalisiert, ist die Wirkung nicht mit privater Kommunikation vergleichbar.

2. Europäischer Schutzrahmen gegen gruppenbezogene Herabwürdigung
Europa verfügt über einen verdichteten Normenkomplex zum Schutz von Menschenwürde, sozialem Frieden und Gleichheit vor gruppenbezogener Herabwürdigung. Dieser Rahmen ist eine Lehre aus historischen Erfahrungen mit Ausgrenzung, institutioneller Abwertung und politischer Hetze. Er umfasst strafrechtliche Mindeststandards, verfassungsrechtliche Gleichheitsgarantien sowie menschenrechtliche Schutzpflichten.

Der EU-Rahmenbeschluss 2008/913/JI verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte Formen rassistischer und fremdenfeindlicher Hasshandlungen strafrechtlich wirksam zu bekämpfen. Für die vorliegende Analyse ist der normative Kern relevant: gruppenbezogene Herabwürdigung ist nicht bloß gesellschaftspolitisch heikel, sondern rechtlich als Risiko für Menschenwürde und öffentlichen Frieden erfasst. Dieser unionsrechtliche Mindeststandard erhöht die Sensibilität dort, wo staatlich finanzierte Institutionen Kommunikationsprodukte verbreiten, die objektiv geeignet sind, eine religiöse Minderheit als homogene Problemgruppe zu stabilisieren und Abwertung zu normalisieren.

Quelle: EU-Rahmenbeschluss 2008/913/JI
https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_framw/2008/913/oj/eng

3. Was Österreich unter Verhetzung versteht (§ 283 StGB)
§ 283 StGB schützt Gruppen unter anderem wegen Religion, Herkunft oder Ethnie vor öffentlicher Herabwürdigung und vor Formen der Aufstachelung zu feindseligen Haltungen. Der Prüfmaßstab ist wirkungsbezogen: Maßgeblich ist, ob eine öffentliche Darstellung objektiv geeignet ist, die Menschenwürde einer Gruppe zu verletzen, Ablehnung zu verstärken oder Ausgrenzung zu begünstigen.

Für die vorliegende Analyse ist entscheidend, dass der Schutzbereich nicht erst dann berührt ist, wenn offene Gewaltaufrufe oder explizite Hassbotschaften vorliegen. Relevanz entsteht bereits dort, wo wiederkehrende, autoritätsgestützte Problemrahmungen eine Gruppe pauschal als Defizit- oder Risikokategorie stabilisieren können und dadurch gesellschaftliche Herabwürdigung normalisieren. Der Kontext staatlicher bzw. staatlich wahrgenommener Autorität und die Anschlussfähigkeit in politischer Kommunikation sind dabei verstärkende Faktoren.

Als vergleichender Referenzrahmen kann auf die deutsche Diskussion zu § 130 StGB (Volksverhetzung) verwiesen werden, soweit sie denselben Grundgedanken verdeutlicht: Nicht primär die behauptete Intention, sondern Wirkung, Kontext und die Eignung zur Normalisierung von Ausgrenzung sind tragende Kriterien. Dieser Vergleich dient nicht der Übertragung, sondern der Einordnung der Sensibilität gegenüber dauerhaften Problemzuschreibungen.

4. Verfassungs- und menschenrechtlicher Kontext
Art. 7 B-VG (Gleichheitssatz) und das Neutralitätsgebot verlangen, dass staatliche oder staatlich finanzierte Einrichtungen nicht selbst zu Akteuren werden, die religiöse Gruppen dauerhaft als defizitär, problematisch oder gefährlich rahmen. Gleichheit und Neutralität sind nicht nur Einzelfallgebote; sie tragen eine strukturprägende Schutzfunktion.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit und verbietet Diskriminierung (insbesondere Art. 9, 10 und 14 EMRK). Zentrale Bedeutung hat dabei die Schutzpflichtdimension: Der Staat hat nicht nur Diskriminierung zu unterlassen, sondern muss bei staatlicher Kommunikation besondere Sorgfalt walten lassen, damit keine strukturelle Herabwürdigung oder Ausgrenzung einer Minderheit begünstigt wird.

Unionsrechtlich konkretisiert Art. 21 EU-Grundrechtecharta das Diskriminierungsverbot (u. a. wegen Religion und ethnischer Herkunft). Je stärker eine Publikation als staatlich autorisierte „Wahrheit“ wahrgenommen wird, desto größer ist ihre normative Wirkung und desto strenger sind Neutralität, Differenzierung und Schadensvermeidung einzuhalten.

Quelle: EU-Grundrechtecharta, Art. 21
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12016P021

5. Wissenschaftliche Verantwortung: ICC/ESOMAR als berufsethischer Mindeststandard
Meinungs- und Sozialforschung ist nicht wertneutral, wenn Kategorienbildung, Fragelogik und Darstellung geeignet sind, gesellschaftliche Gruppen zu stigmatisieren. Der ICC/ESOMAR-Kodex verlangt Transparenz, Schadensvermeidung, Sensibilität im Umgang mit vulnerablen Gruppen sowie eine Veröffentlichungspraxis, die Fehlinterpretationen und Missbrauch nicht begünstigt.

Für die vorliegende Analyse ist das Zusammenspiel von staatlicher Finanzierung und „wissenschaftlicher“ Etikettierung zentral: Eine Publikation wirkt nicht bloß als Meinung, sondern als institutionell autorisierte Faktizität. Dadurch steigt ihre Anschlussfähigkeit für politische Zuspitzung und gesellschaftliche Abwertung. Fehlt eine hinreichende wissenschaftliche Einordnung (z. B. klare Limitationen, mögliche Verzerrungen, Diskursabhängigkeit von Einstellungen, methodische Grenzen), erhöht sich das Risiko, dass Ergebnisse als harte Tatsachen missverstanden und zur Legitimation von Ausgrenzung verwendet werden.

Quellen: VMÖ Qualitätsstandards / Referenz auf ICC/ESOMAR
https://www.vmoe.at/verband/qualitatsstandards/
Quelle: VdMI Werte und Richtlinien
https://www.vdmi.at/werte-und-richtlinien/
Quelle: ICC/ESOMAR-Kodex (deutsche Fassung)
https://www.vmoe.at/wp-content/uploads/2017/01/ICCESOMAR_Code_German_.pdf

Weitere TKG-Dokumentation (öffentlich):
https://www.turkischegemeinde.at/tkg-erhebt-formelle-beschwerde-zum-integrationsbarometer-2025-fragen-zur-staatlichen-neutralitaet-und-wissenschaftlichen-sorgfalt/
https://www.turkischegemeinde.at/integrationsbarometer-2025-tkgs-kritische-grundrechtsbezogene-gesamtbewertung-der-antworten-des-oeif-und-von-peter-hajek/

6. Begriff und Rechtsrahmen „kultureller Rassismus / Neo-Rassismus“ (Rassismus ohne Rasse)
Die TKG verwendet den Begriff „kultureller Rassismus / Neo-Rassismus“ als in der Literatur beschriebenes Konzept, um Mechanismen zu benennen, die nicht biologisch argumentieren, sondern „Kultur“, „Werte“ oder „Lebensweise“ als Ersatzkategorien verwenden, um Menschen als dauerhaft unvereinbar, rückständig oder gefährlich zu markieren. Ein zentraler Risikomechanismus besteht darin, eine heterogene Gruppe zu homogenisieren, kulturelle Zuschreibungen zu naturalisieren und dadurch soziale Distanz, Misstrauen und Ausgrenzung zu legitimieren, ohne dass offene Feindseligkeit sprachlich sichtbar wird.

Diese Mechanismen sind demokratiesensibel, weil Herabwürdigung in eine scheinbar sachliche Sprache übersetzt werden kann („Realismus“, „Kulturkritik“, „Integrationsdiagnose“). Gerade darin liegt die strukturelle Gefahr: gruppenbezogene Herabwürdigung wird nicht als Hass, sondern als scheinbar objektive Problembeschreibung normalisiert.

Internationale Anti-Diskriminierungsstandards erfassen Diskriminierungsformen auch dann, wenn sie nicht biologistisch auftreten. Für die vorliegende Sachverhaltsdarstellung ist die normative Logik relevant: Auch „kulturell“ begründete Abwertung kann mit Gleichheit, Menschenwürde und Schutzpflichten kollidieren, wenn sie strukturell eine Minderheit als Problemgruppe stabilisiert.

Quelle (Begriffsdiskussion / Fachdebatte):
https://institutneueschweiz.ch/It/Blog/308/Kultur_als_Nachfolgebegriff_von_

Quelle: UNESCO – Declaration on Race and Racial Prejudice (1978)
https://www.un.org/en/genocideprevention/documents/atrocity-crimes/Doc.11_declaration%20on%20race%20and%20racial%20prejudice.pdf
Quelle: UN OHCHR – ICERD
https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/international-convention-elimination-all-forms-racial
Quelle: EU-Grundrechtecharta – Art. 21
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12016P021

7. Konkrete Anwendung auf das Integrationsbarometer 2025
Selektive Problemkonstruktion als Strukturprinzip
Nach Einschätzung der TKG wird in der öffentlichen Wirkung eine religiöse Minderheit als eigenständige Bewertungsdimension geführt und über Zeitreihen bzw. wiederkehrende Darstellungselemente in einer Weise präsentiert, die den Eindruck einer dauerhaften gesellschaftlichen Problemgruppe verfestigen kann. Zeitreihen suggerieren Stabilität und Objektivität; wenn sie jedoch selektiv auf eine Minderheit fokussieren und nicht in vergleichender, methodisch erklärter Weise auf andere Gruppen angewendet oder eingeordnet werden, kann Messung in Problemrahmung umschlagen.

Fehlende wissenschaftliche Einordnung als Verstärker
Die Darstellung zentraler Ergebnisse ohne ausreichende Kontextualisierung (Limitationen, mögliche Verzerrungen, soziale Erwünschtheit, Modus-Effekte, Diskursabhängigkeit von Einstellungen) verstärkt den Eindruck „harter Tatsachen“. Gerade bei sensiblen Themen ist wissenschaftliche Einordnung der zentrale Schutzmechanismus gegen Fehlinterpretation und Stigmatisierung. Fehlt dieser Schutz, steigt die politische und gesellschaftliche Anschlussfähigkeit der Publikation.

Politische Zuspitzung und Anschlusskommunikation
Die gesellschaftliche Wirkung entsteht nicht allein in einer Studie, sondern in der Kette aus Erhebung, visueller/verbaler Darstellung, medialer Verbreitung und politischer Verwertung. Werden konfliktträchtige Werte oder Deutungen zugespitzt weiterverbreitet, kann sich die Wirkung von einer deskriptiven Erhebung zu einer Legitimationsfolie für Abwertung und Ausgrenzung verschieben. Maßgeblich ist dabei die objektive Eignung, nicht eine unterstellte Absicht.

Staatliche Autorität als normativer Multiplikator
Der ÖIF tritt unter einem institutionellen Namen auf, der im öffentlichen Verständnis staatliche Autorität signalisiert. Diese Autoritätswirkung ist ein normativer Multiplikator: Eine stigmatisierungsfähige Problemkonstruktion wird nicht nur „kommuniziert“, sondern in der gesellschaftlichen Wahrnehmung beglaubigt. Damit erhöht sich die Verantwortung zur Neutralität, Differenzierung und Schadensvermeidung erheblich.

Strukturelle Vorläufer und Kontinuitätslinien: frühere Debatten, parlamentarische Kontrolle, mediale Recherche
Für die Risiko- und Wirkungsanalyse ist zudem relevant, dass es in Österreich bereits in früheren Jahren öffentliche Debatten und parlamentarische Kontrollprozesse zu staatlich finanzierten Studien und zu deren politischer bzw. medialer Verwendung gab. Die TKG verweist in diesem Zusammenhang auf öffentlich dokumentierte Recherchen und parlamentarische Anfragen, die Fragen der Transparenz, der institutionellen Organisation und der wissenschaftlichen Nachvollziehbarkeit aufgeworfen haben. Diese Quellen dienen hier nicht der strafrechtlichen Bewertung, sondern der Einordnung, dass die Sensibilität für gruppenbezogene Problemzuschreibungen und ihre politische Anschlussfähigkeit bereits historisch Gegenstand demokratischer Kontrolle war.

Quelle: profil.at – Integrationsfonds / öffentliche Debatte
https://www.profil.at/oesterreich/integrationsfonds-aufregung-verein-ex-chef-janda-376276
Quelle: Parlament Österreich – Anfrage (XXIV. GP, J/15139)
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXIV/J/15139/imfname_309880.pdf
Quelle: Parlament Österreich – Anfrage (XXV. GP, J/1814)
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXV/J/1814/imfname_354990.pdf

Ergebnis: verhetzungsnahes Risiko, kein strafrechtliches Urteil
Nach objektiven Maßstäben ist das Integrationsbarometer 2025 nach Einschätzung der TKG geeignet, eine religiöse Minderheit pauschal zu problematisieren, gesellschaftliche Ablehnung zu verstärken, Vorurteile zu normalisieren und Ausgrenzung zu legitimieren, insbesondere im Zusammenspiel von staatlicher Autoritätswirkung und anschlussfähiger politischer bzw. medialer Kommunikation. Ob die strafrechtliche Schwelle im Einzelfall überschritten ist, obliegt den zuständigen Behörden. Die vorliegende Darstellung dokumentiert jedoch, dass der Schutzbereich des § 283 StGB sowie der verfassungs-, menschen- und unionsrechtliche Minderheitenschutz als Prüfrahmen berührt sind.

Damit ist der Kern dieser Darstellung keine Frage „der Empörung“, sondern eine Frage demokratischer Kontrolle: Staatlich finanzierte Kommunikation muss neutral, differenzierend, methodisch transparent und grundrechtskonform wirken, gerade dort, wo sie religiöse Minderheiten betrifft.

8. Quellen (URL) und Beilagen
TKG – Sachverhaltsdarstellung / Analyse möglicher Verhetzungsnähe (§ 283)
https://www.turkischegemeinde.at/sachverhaltsdarstellung-analyse-moeglicher-verhetzung-bezueglich-des-integrationsbarometers-2025/

EU-Rahmenbeschluss 2008/913/JI
https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_framw/2008/913/oj/eng

UNESCO – Declaration on Race and Racial Prejudice (1978)
https://www.un.org/en/genocideprevention/documents/atrocity-crimes/Doc.11_declaration%20on%20race%20and%20racial%20prejudice.pdf

UN OHCHR – ICERD
https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/international-convention-elimination-all-forms-racial

EU-Grundrechtecharta – Art. 21
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12016P021

profil.at – Integrationsfonds / öffentliche Debatte
https://www.profil.at/oesterreich/integrationsfonds-aufregung-verein-ex-chef-janda-376276

Parlament Österreich – Anfrage (XXIV. GP, J/15139)
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXIV/J/15139/imfname_309880.pdf

Parlament Österreich – Anfrage (XXV. GP, J/1814)
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXV/J/1814/imfname_354990.pdf

Begriffsdiskussion „Rassismus ohne Rasse“ (Fachdebatte)
https://institutneueschweiz.ch/It/Blog/308/Kultur_als_Nachfolgebegriff_von_

ICC/ESOMAR-Kodex (deutsche Fassung)
https://www.vmoe.at/wp-content/uploads/2017/01/ICCESOMAR_Code_German_.pdf

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