Österreich Volksanwaltschaft bestätigt Kontrolllücke beim Integrationsfonds: Staatlicher Name, staatliche Mittel – aber keine Missstandskontrolle? Die Volksanwaltschaft hat der Türkischen Kulturgemeinde in Österreich (TKG) schriftlich bestätigt, dass der ...
Ausgewählt Antwort der TKG auf die ÖIF-Stellungnahme vom 04.02.2026 – Demokratische Kontrolle statt anwaltlicher Drohkulisse Am 04.02.2026 veröffentlichte der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) auf seiner Website eine „Richtigstellung zur ...
Ausgewählt TKG übermittelt förmlichen Antrag zum „Integrationsbarometer 2025“ persönlich an den Verfassungsgerichtshof Frage der staatlichen Neutralität, Gleichbehandlung und strukturellen Stigmatisierung nun auf höchster verfassungsrechtlicher Ebene ...
Ausgewählt TKG schaltet Volksanwaltschaft ein (PDF-Volltext): Beschwerde gegen Integrationsbarometer 2025 TKG schaltet Volksanwaltschaft ein (PDF-Volltext): Beschwerde gegen Integrationsbarometer 2025 wegen Stigmatisierung, „kulturellem Rassismus“(Neorassismus) ...
Ausgewählt Integrationsbarometer 2025: Analyse eines möglichen Risikos der Verhetzung (§ 283 StGB) im Kontext des „kulturellen Rassismus“ Sachverhaltsdarstellung Erhebliche Fragen im Hinblick auf § 283 StGB Die nachfolgende Darstellung ist ...
Ausgewählt Integrationsbarometer 2025: ÖIF ersetzt Antworten auf Grundrechtskritik durch eine 35.000 Euro Streitwert anwaltliche Drohkulisse statt durch Transparenz Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) stellt das „Integrationsbarometer 2025“ öffentlich und kostenlos zum Download ...
Ausgewählt Zwischen Kristalllüstern und Stille: Warum Beethoven in Wien nie schweigt Am 02. Juli 2026 ( Sonntag) veröffentlichte die seriöse, säkulare und investigativ arbeitende ...
103 Jahre Republik Türkei: TKG gratuliert und kritisiert Machtkonzentration in Ankara und Europas Doppelmoral
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.
103 Jahre Republik Türkei: TKG gratuliert und kritisiert Machtkonzentration in Ankara und Europas Doppelmoral
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.