Ausgewählt Integrationsbarometer 2025: TKGs kritische grundrechtsbezogene Gesamtbewertung der Antworten des ÖIF und von Peter Hajek 2 PDFs: EINSPRUCH gegen staatliche Meinungsforschung als normatives Deutungsinstrument – aus der Perspektive ...
Ausgewählt TKG: „We Remember. International Holocaust Remembrance Day“ Heute, am 27. Jänner, gedenkt die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) der Millionen ...
Ausgewählt Meinungsforschung und Integrationsbarometer 2025: VfGH über verfassungsrechtliche Bedenken informiert Meinungsforschung und Integrationsbarometer 2025: Verfassungsrechtliche Bedenken dem Verfassungsgerichtshof zur Kenntnis gebracht Wien – ...
Ausgewählt Offener Brief an den Verfassungsgerichtshof : Bedenken gegen das staatlich finanzierte „Integrationsbarometer 2025“ des ÖIF Sachverhaltsdarstellung und Offener Brief betreffend das Integrationsbarometer 2025 (ÖIF), staatliche Neutralität und verfassungsrechtliche ...
Ausgewählt Offener Brief an die Präsidentin der WKÖ: Integrationsbarometer 2025 und der Wirtschaftsstandort Österreich An die Präsidentin der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) Frau Präsidentin Martha Schultz Sachverhaltsdarstellung Sehr ...
Ausgewählt TKG erhebt formelle Beschwerde zum Integrationsbarometer 2025 Fragen zur staatlichen Neutralität und wissenschaftlichen Sorgfalt Sachverhaltsdarstellung Darstellung des Sachverhalts und verfassungsrechtlicher ...
Ausgewählt Dossier: TKG bringt Beschwerde gegen das Integrationsbarometer 2025 und dessen verantwortliche Durchführung ein Zur politischen Instrumentalisierung staatlich finanzierter Meinungsforschung und deren Auswirkungen auf Demokratie und gesellschaftlichen ...
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.