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Meinungsforschung und Integrationsbarometer 2025: VfGH über verfassungsrechtliche Bedenken informiert

Meinungsforschung und Integrationsbarometer 2025: Verfassungsrechtliche Bedenken dem Verfassungsgerichtshof zur Kenntnis gebracht

Wien – Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG Think Tank) hat den Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich über grundlegende verfassungsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem „Integrationsbarometer 2025“ informiert. Die Studie wurde von einem externen Meinungsforschungsinstitut im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) erstellt und öffentlich verbreitet.

Gegenstand der eingebrachten Sachverhaltsdarstellung ist nicht die persönliche Verantwortung einzelner Akteur:innen und auch kein Individualantrag im engeren verfahrensrechtlichen Sinn. Thematisiert werden vielmehr strukturelle Aspekte staatlich beauftragter Wissensproduktion sowie deren vorhersehbare gesellschaftliche Wirkung im sensiblen Bereich Religion, Migration und gesellschaftlicher Zugehörigkeit.

Im Zentrum steht die Frage, ob und in welcher Form die staatlich verantwortete Praxis, religiöse Identitätszuschreibungen als eigenständige konfliktbezogene Bewertungskategorie zu erheben und öffentlich weiterzuverwenden, verfassungsrechtlich relevante Problemlagen aufwerfen kann. Nach Auffassung der TKG berührt diese Praxis insbesondere den Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG), das staatliche Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot, die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK, Art. 21 EU-Grundrechtecharta) sowie die positiven Schutzpflichten des Staates gegenüber religiösen Minderheiten.

Dabei wird ausdrücklich keine straf- oder disziplinarrechtliche Bewertung vorgenommen. Vielmehr wird angeregt zu prüfen, ob die dauerhafte und selektive Erhebung einer religiösen Zugehörigkeit – insbesondere dann, wenn sie über Jahre hinweg als eigenständige Bewertungsdimension geführt wird – mit den Anforderungen staatlicher Neutralität, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit vereinbar ist oder zumindest einer vertieften verfassungsrechtlichen Einordnung bedarf.

Besondere Sensibilität ist aus Sicht der TKG geboten, wenn religiöse Identitätsmerkmale ohne gleichwertige Vergleichserhebungen anderer religiöser Gruppen und ohne hinreichende methodische Kontextualisierung in öffentlichen Diskurs eingespeist werden. In solchen Konstellationen kann die Gefahr entstehen, dass gesellschaftliche Zuschreibungen verfestigt werden, obwohl wissenschaftliche Erhebungen grundsätzlich nur Momentaufnahmen darstellen.

Die Einbringung verfolgt daher das Ziel einer institutionellen und rechtsstaatlichen Klärung. Sie versteht sich als Beitrag zur Transparenz staatlicher Kommunikationspraxis und zur Sicherung der Grundrechtsbindung staatlich finanzierter Forschung.

Staatliche Neutralität bedeutet nicht, dass Forschung zu sensiblen gesellschaftlichen Themen unterbleiben muss. Sie verlangt jedoch besondere Sorgfalt, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Sensibilität im Umgang mit religiösen oder ethnischen Identitätsmerkmalen. Je stärker staatliche Autorität und öffentliche Mittel involviert sind, desto höher sind die Anforderungen an Differenzierung und methodische Einordnung.

Vor diesem Hintergrund regt die TKG an, die strukturellen Rahmenbedingungen staatlich beauftragter Meinungs- und Sozialforschung grundlegend zu reflektieren. Anders als etwa in Deutschland existiert in Österreich bislang keine institutionell verankerte, unabhängige Selbstregulierungsstelle mit öffentlich-rechtlicher Autorität zur Qualitätssicherung im Bereich der Markt- und Sozialforschung. Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen Wirkung solcher Studien erscheint eine vergleichbare Einrichtung auch in Österreich sachlich erwägenswert.

Anders als etwa in Deutschland existiert in Österreich bislang keine institutionell verankerte, unabhängige Selbstregulierungsstelle mit öffentlich-rechtlicher Autorität zur Qualitätssicherung im Bereich der Markt- und Sozialforschung. Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen Wirkung solcher Studien erscheint eine vergleichbare Einrichtung auch in Österreich sachlich erwägenswert.

Die vollständige Sachverhaltsdarstellung sowie die beigefügten Unterlagen wurden dem Verfassungsgerichtshof übermittelt. Ziel ist keine Eskalation, sondern eine rechtsstaatliche Klärung verfassungsrechtlicher Fragen im Interesse demokratischer Transparenz und institutioneller Verantwortlichkeit.

 

Türkische Kulturgemeine in Österreich,
Wien, 16.01.2025

Dokumente , Anlagen und Quellen

Sachverhaltsdarstellung und Prüfungsanregung an den Verfassungsgerichtshof PDF-

Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung steht für Redlichkeit und Qualität.
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Beilage A – Integrationsbarometer 2025 (Gesamtbericht)

Beilage B – Relevante Auszüge aus dem Integrationsbarometer 2025
(S. 9–11 Methodik, S. 20 Abbildung 9, S. 24 Abbildung 13)
PDF

Beilage C – Politische und mediale Weiterverwendung
(Auswahl öffentlicher Stellungnahmen und Beispiele, TKG Seiten)
Original von 18.12.2025 bis heute, 16.01.2025, noch online
Beispiel:
https://www.instagram.com/p/DSZ2UV0DLBu/?utm_source=ig_embed&utm_campaign=loading

– Beilage D – Internationale Referenzen ICC/ESOMAR

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260116_OTS0004/staatliche-meinungsforschung-und-integrationsbarometer-2025-vfgh-ueber-verfassungsrechtliche-bedenken-informiert

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