Am 04.02.2026 veröffentlichte der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) auf seiner Website eine „Richtigstellung zur Aussendung der TKG zum Integrationsbarometer“.
Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) hält dazu fest: Wir beantworten diese Darstellung Satz für Satz in insgesamt sieben Punkten, weil der veröffentlichte Text nach unserer Auffassung nicht lediglich „informiert“, sondern eine zivilgesellschaftliche Organisation in einer Grundrechts‑, Neutralitäts‑ und Qualitätsdebatte öffentlich delegitimiert und zugleich durch anwaltliche Drohkulissen erheblichen Druck ausübt.
Es handelt sich dabei nicht um eine technische Randfrage, sondern um die demokratische Kontrolle staatlich finanzierter Kommunikation. Wir erwarten eine inhaltliche, schriftlich begründete Stellungnahme des ÖIF zu unseren fachlichen Einwänden bis spätestens 20.02.2026.

Integrationsfonds-Integrationbarometer2025 und
die 7 Punkte
1-ÖIF: „Bisher kein Kontaktversuch …“ – Antwort der TKG
Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) behauptet in seiner Stellungnahme vom 04.02.2026, die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) habe „niemals Kontakt … aufgenommen.“ Diese Darstellung ist aus mehreren Gründen irreführend und trifft nicht zu.
Antwort der TKG
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Demokratische Kritik ist keine „Kontaktaufnahmepflicht“:
Diese Darstellung ist irreführend, weil sie demokratische Öffentlichkeit mit einem „Bittstellerkontakt“ verwechselt. Eine NGO ist nicht verpflichtet, vor der Ausübung öffentlicher Kritik eine Genehmigungs- oder Wohlverhaltenspflicht gegenüber einer staatlich finanzierten Stelle zu durchlaufen. Der ÖIF vermischt hier institutionelle Kritik mit einer angeblichen Pflicht zur bilateralen Abstimmung.
Eine NGO ist rechtlich keineswegs verpflichtet, vor einer grundrechtlich geschützten öffentlichen Kritik die Zustimmung jenes Organs einzuholen, das selbst Gegenstand dieser Kritik ist.
Die TKG, ihre Mitglieder sowie viele Menschen mit muslimischem Hintergrund – bei aller inneren Vielfalt und Unterschiedlichkeit – erleben seit Jahren, dass Publikationen aus dem Umfeld des Österreichischen Integrationsfonds der Republik Österreich eine strukturell problematisierende und pauschalisierende Darstellung muslimischer Identität reproduzieren.
Die TKG ist eine zivilgesellschaftliche Organisation, deren verfassungsrechtlich geschützte Aufgabe es ist, staatliche Kommunikation, Forschung und Publikationen im öffentlichen Interesse kritisch zu prüfen und zu kommentieren. Diese Form der öffentlichen Meinungsäußerung und Kritik ist durch die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK), die Wissenschaftsfreiheit und das Demokratieprinzip geschützt. Sie unterliegt keiner Genehmigungspflicht und setzt keine vorherige Kontaktaufnahme mit einer staatlichen Stelle voraus.
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Schriftliche Kontaktaufnahmen der TKG liegen vor:
Entgegen der Darstellung des ÖIF hat die TKG den Fonds mehrfach schriftlich kontaktiert. Dazu gehören insbesondere:2.1. die Mitteilung der technischen Korrektur des irrtümlichen Link-Pfads unmittelbar nach Hinweis
2.2.die Verweisung auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung zu Hyperlinks und öffentlich zugänglichen Quellen,
2.3. das Ersuchen um eine fachliche Stellungnahme zu ICC/ESOMAR-Standards und methodischen Fragen,
2.4. sowie die unmittelbare Reaktion auf das anwaltliche Schreiben durch formelle Gegenpositionen vom 30.01. und 07.02.2026. -
„Kontaktversuch“ darf nicht als Genehmigungspflicht verstanden werden:
Die Darstellung des ÖIF vermischt hier rechtsstaatliche Kritik mit dem Anspruch einer bilateralen Abstimmungspflicht. Eine staatliche Stelle kann nicht verlangen, dass eine NGO vor der Veröffentlichung sachlicher, verfassungsrechtlich fundierter Kritik „Kontakt“ aufnimmt oder um Zustimmung bittet. Eine solche Interpretation wäre mit dem demokratischen Diskursprinzip unvereinbar. -
Zeitliche und inhaltliche Dokumentation der Kritik ist vorhanden:
Die TKG war bereits am 18.12.2025 die erste Organisation, die öffentlich und dokumentiert substanzielle inhaltliche Kritik am Integrationsbarometer 2025 artikulierte (APA-OTS). Diese Kritik wurde zum Teil später von anderen Akteur:innen aufgegriffen, was zeigt, dass sie weder einseitig noch nachträglich konstruiert war.Forderungskatalog der TKG an den Integrationsfonds bezüglich der stigmatisierenden Integrationsbarometer 2025 (Peter Hajek): Die TKG fordert den ÖIF auf, die veröffentlichte Studie bis zur unabhängigen fachlichen Überprüfung vorübergehend aus dem Netz zu nehmen.
Wer substanzielle Kritik an staatlich finanzierter Forschung mit Exekutionsdrohungen, hohen Streitwerten und kurzfristigen Kostenforderungen beantwortet, ersetzt Transparenz durch Druck.
Wenn eine Studie religiöse Zugehörigkeit als Konfliktkategorie ( siehe Integrationsbarometre2025) erhebt und politisch anschlussfähig macht, ist öffentliche Kritik demokratisch geboten.
ALS PDF: Strukturierte Gegenüberstellung: Integrationsbarometer 2025 (ÖIF) und ICC/ESOMAR-Kodex
ALS PDF: ANLAGE: ICC/ESOMAR-MAPPING – Integrationsbarometer 2025 (ÖIF)
Eine solche Konstellation weist objektiv jene Merkmale auf, die im unionsrechtlichen Diskurs als SLAPP-typisch beschrieben werden. Wir weisen eine derartige Einschüchterungslogik entschieden zurück.
Statt juristischer Drohkulissen legen wir einen sofort umsetzbaren Forderungskatalog der TKG zum „Integrationsbarometer 2025“ vor. Dieser Katalog basiert auf verfassungsrechtlichen Maßstäben (Art. 7 B-VG, Art. 10 EMRK, Art. 21 GRC) sowie auf den verbindlichen Mindeststandards des ICC/ESOMAR-Kodex für Markt- und Sozialforschung.
Wir empfehlen dem Österreichischen Integrationsfonds daher nachdrücklich, diese in ihrer Wirkung pauschalisierende und nach unserer Analyse nicht ICC/ESOMAR-konforme Publikation bis zur fachlichen Klärung vorübergehend aus dem Netz zu nehmen und eine unabhängige Überprüfung einzuleiten.
Forderungskatalog der TKG an den Integrationsfonds bezüglich der stigmatisierenden Integrationsbarometer 2025 (Peter Hajek)
https://www.turkischegemeinde.at/wp-content/uploads/Forderungskatalog-der-TKG-Integratiosnbaromter2025.pdf
Schlussfolgerung:
Die pauschale Behauptung des ÖIF, die TKG habe keinen Kontaktversuch unternommen, dient nicht der sachlichen Einordnung, sondern einer strategischen Verknappung des demokratischen Diskursraums. Demokratische Kritik ist nicht an eine vorherige Zustimmung staatlicher Stellen geknüpft. Sie ist durch das Grundgesetz, die EMRK und die unionsrechtlichen Standards geschützt.
2 – ÖIF (04.02.2026): „… weist … entschieden zurück … TKG … ohne Zustimmung … veröffentlicht.“
Antwort der TKG
ÖIF schreibt, die TKG habe das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“ „ohne Zustimmung … auf der eigenen Website veröffentlicht“.
Richtig ist: Es gab kurzfristig eine technisch missverständliche Linkdarstellung, die den Eindruck eines internen Upload-Pfads erwecken konnte. Dies beruhte auf einem Administrationsfehler im CMS-System, nicht auf einem beabsichtigten Hosting oder einer aktiven öffentlichen Zugänglichmachung durch die TKG.
Nach Hinweis wurde der betreffende Pfad umgehend entfernt. Die URL liefert seitdem einen 404-Status. Ein korrigierter technischer Irrtum ist keine „Verbreitung“. Quelle: https://www.turkischegemeinde.at/wp-content/uploads/Beilage-A-Integrationsbarometer-2025-%E2%80%93-GesaAnlage-4b-Integrationsbarometer-2025-%E2%80%93-Gesamtbericht-PDFvmtbericht-PDF.pdf

Nach Hinweis wurde der betreffende Pfad umgehend entfernt. Die URL liefert seitdem einen 404-Status. Ein korrigierter technischer Irrtum ist keine „Verbreitung“. Quelle: https://www.turkischegemeinde.at/wp-content/uploads/Beilage-A-Integrationsbarometer-2025-%E2%80%93-GesaAnlage-4b-Integrationsbarometer-2025-%E2%80%93-Gesamtbericht-PDFvmtbericht-PDF.pdf
Rechtlich zentral bleibt jedoch Folgendes: Hyperlinks auf Inhalte, die der Rechteinhaber selbst öffentlich, kostenlos und ohne Zugangsbeschränkung bereitstellt, sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich zulässig und stellen keine neue „öffentliche Wiedergabe“ dar, sofern kein neues Publikum erschlossen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH stellt allein die Setzung eines Hyperlinks auf ein öffentlich zugängliches Werk keine neue öffentliche Wiedergabe dar (u.a. Svensson, GS Media, BestWater, VG Bild-Kunst)
Maßgeblich sind insbesondere:
EuGH Svensson (C-466/12)
EuGH GS Media (C-160/15)
EuGH BestWater (C-348/13)
EuGH VG Bild-Kunst (C-392/19)
EU-Anti-SLAPP-Richtlinie
EMRK Art. 10
Der ÖIF stellt das Integrationsbarometer selbst mit dem Hinweis „Publikation herunterladen“ öffentlich bereit.

Eine demokratische Kernfrage stellt sich daher zwingend: Wie soll demokratische Kontrolle durch Journalist:innen, NGOs oder Oppositionsparteien funktionieren, wenn jede kritische Bezugnahme auf eine öffentlich zugängliche staatliche Publikation mit Exekutionsdrohung beantwortet wird? Hyperlinks auf Inhalte auf eine öffentlich zugängliche staatliche Publikation , die der Rechteinhaber selbst frei zugänglich bereitstellt, sind grundsätzlich zulässig; sie sind nicht automatisch eine „öffentliche Wiedergabe“ durch die verlinkende Stelle.
3- ÖIF: „Externe medienrechtliche Prüfung … Verletzung … klar bestätigt.“ – Antwort der TKG
ÖIF beruft sich pauschal auf eine „externe medienrechtliche Prüfung“, die eine Urheberrechtsverletzung „klar bestätigt“ habe.
Antwort der TKG: Eine solche Behauptung ersetzt keine nachvollziehbare Subsumtion. Wer öffentlich eine NGO angreift, muss den konkreten Vorwurf präzise machen: Was genau soll wann „öffentlich zugänglich gemacht“ worden sein, durch welche technische Handlung, mit welcher Reichweite, und trotz welcher sofortigen Korrektur?
Eine solche Autoritätsformel ersetzt keine nachvollziehbare rechtliche Subsumtion.
Wer öffentlich eine NGO der Rechtsverletzung bezichtigt, muss konkret darlegen:
– Welche konkrete Handlung wurde wann gesetzt?
– Worin bestand die technische öffentliche Zugänglichmachung?
– Wurde zwischen Hosting und bloßer Verlinkung differenziert?
– Wurde die EuGH-Rechtsprechung berücksichtigt?
– Wurde die sofortige Korrektur berücksichtigt?
Eine pauschale Berufung auf eine „klare Bestätigung“ ist kein Beweis, sondern Kommunikationsmacht.
Gerade wenn eine staatlich finanzierte Stelle öffentlich reputationswirksam agiert, ist Transparenz der rechtlichen Argumentation geboten.
4-ÖIF: „… Unterlassung … außergerichtlicher Vergleich … ausschließlich Unterlassung und Kostenersatz … Schutz geistigen Eigentums.“ –
Antwort der TKG
Der ÖIF stellt sein Vorgehen als bloßen „Schutz geistigen Eigentums“ dar. Tatsächlich wurde der TKG jedoch ein prätorischer Vergleich übermittelt, der nicht nur auf Unterlassung abzielt, sondern durch seine Struktur eine erhebliche Droh- und Abschreckungswirkung entfaltet.
Der Vergleichsentwurf enthält insbesondere:
– die Formulierung „ab sofort bei sonstiger Exekution“,
– einen Streitwert von EUR 35.000,00,
– eine sofortige Kostenforderung,
– eine äußerst kurze 14-Tage-Frist.
Diese Kombination ist objektiv geeignet, einen „chilling effect“ gegenüber öffentlicher Beteiligung zu erzeugen – insbesondere gegenüber NGOs, die als demokratische Kontrollinstanzen („public watchdogs“) tätig sind.
Der ÖIF verlangt darin wörtlich:
„Der Verein Türkische Kulturgemeinde in Österreich verpflichtet sich gegenüber dem Österreichischen Integrationsfonds, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, hinsichtlich derer dem Österreichischen Integrationsfonds die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen – insbesondere das ‚ÖIF-Integrationsbarometer 2025‘ – ohne Zustimmung des Österreichischen Integrationsfonds zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen.“
Die praktische Wirkung dieser Klausel ist eindeutig:
Was für die gesamte Öffentlichkeit ausdrücklich erlaubt ist, soll für eine kritische NGO unter Exekutions- und Kostenandrohung faktisch verboten werden.
Denn gleichzeitig veröffentlicht der ÖIF dieselbe Studie öffentlich, kostenlos und ohne Zugangsbeschränkung – mit dem ausdrücklichen Hinweis „Publikation herunterladen“.
Gerade hier greift jedoch das europäische Recht.
Die Europäische Union hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1069 ausdrücklich Maßnahmen gegen sogenannte SLAPP-Verfahren beschlossen – also gegen missbräuchliche juristische Schritte, die darauf abzielen, öffentliche Beteiligung einzuschüchtern oder zu unterdrücken.
Die Richtlinie definiert SLAPP-Verfahren als:
„offensichtlich unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren, die darauf abzielen, öffentliche Beteiligung zu behindern oder zu unterdrücken.“
https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1069/oj
Wenn eine staatlich finanzierte Institution eine öffentlich bereitgestellte Studie gleichzeitig mit Exekutionsdrohung gegenüber einer NGO „absichert“, entsteht objektiv genau jener Abschreckungseffekt, den die Europäische Union ausdrücklich verhindern will.
Es stellt sich daher eine rechtsstaatliche Kernfrage:
Wie ist es mit dem unionsrechtlichen Anti-SLAPP-Schutz, mit Art. 10 EMRK sowie mit dem Demokratieprinzip vereinbar, dass ein staatlicher Fonds einer NGO faktisch untersagt, eine öffentlich zugängliche Publikation öffentlich zugänglich zu machen – während dieselbe Publikation auf der Website des Fonds frei heruntergeladen werden kann?
Schließlich bleibt auch eine Frage der institutionellen Verantwortung und der Verwendung öffentlicher Mittel offen:
Wie viele tausend Euro an öffentlichem Geld wurden für die Erstellung, externe Prüfung und Durchsetzung eines Vergleichsentwurfs mit einem Streitwert von EUR 35.000,00 gegen eine zivilgesellschaftliche Organisation aufgewendet – und warum wurden diese Ressourcen nicht in eine sachliche, transparente und inhaltliche Antwort auf die dokumentierte Grundrechts- und Methodenkritik investiert?
5-ÖIF (Kernzitat aus dem Vergleich): „… ab sofort bei sonstiger Exekution … zu unterlassen … insbesondere … Integrationsbarometer 2025 … ohne Zustimmung … zu verbreiten … oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen …“ –
Einordnung der TKG
Diese Formulierung ist nicht „harmlos“. Sie ist weit, unbestimmt und de facto geeignet, jede kritische Bezugnahme zu kriminalisieren, obwohl die Publikation öffentlich zugänglich ist. Genau deswegen ist das in der Praxis ein Lehrbuchmuster für SLAPP-Wirkung: Mit Exekutionsdrohung, Streitwert und Kosten wird der demokratische Diskurs nicht argumentativ, sondern finanziell „geordnet“.
Kurzer SLAPP-Begriff ( Mehr -Unten)
SLAPP (Strategic Lawsuits Against Public Participation) sind strategische Einschüchterungs- bzw. Schikaneverfahren, die typischerweise nicht der inhaltlichen Klärung dienen, sondern darauf abzielen, öffentliche Beteiligung zu behindern, Kritiker:innen durch Kosten- und Prozessdruck einzuschüchtern und damit einen „chilling effect“ auszulösen. Die EU hat dafür einen Schutzrahmen beschlossen.
6-ÖIF: „… Debatte … legitim … erfordert jedoch direkten Austausch …“ – Antwort der TKG
ÖIF schreibt, Debatte sei legitim, „erfordert jedoch direkten Austausch“.
Antwort der TKG: Das ist inhaltlich ein demokratiepolitischer Kurzschluss. Öffentliche Kontrolle ist nicht von der Zustimmung oder dem „direkten Austausch“ mit der kontrollierten Stelle abhängig. Gerade bei staatlich finanzierter Kommunikation gilt: Transparenz und Rechenschaft sind Voraussetzungen, nicht „Optionen“. Rechenschaftspflicht besteht gegenüber der Öffentlichkeit – nicht nur bilateral. Wenn ein öffentliches Produkt eine Minderheit stigmatisierend adressiert und politisch verwertbar macht, ist öffentliche Kritik nicht nur legitim, sondern notwendig. Wenn eine Studie religiöse Zugehörigkeit als Konfliktkategorie ( siehe Integrationsbarometre2025) erhebt und politisch anschlussfähig macht, ist öffentliche Kritik demokratisch geboten.
ALS PDF: Strukturierte Gegenüberstellung: Integrationsbarometer 2025 (ÖIF) und ICC/ESOMAR-Kodex
ALS PDF: ANLAGE: ICC/ESOMAR-MAPPING – Integrationsbarometer 2025 (ÖIF)
7-ÖIF: „… weist … zurück, … kritische Forschung oder öffentliche Debatte zu unterbinden.“ – Antwort der TKG
Entscheidend ist nicht das Selbstetikett, sondern die objektive Wirkung.Wenn auf substanzielle Grundrechts- und Methodenkritik nicht inhaltlich, sondern mit Exekutionsdrohung, Streitwert und Kostenfrist reagiert wird, entsteht faktisch ein Abschreckungseffekt. Ob dieser subjektiv beabsichtigt ist, ist sekundär. Rechtsstaatlich maßgeblich ist die objektive Strukturwirkung.

Zentrale Widersprüche
Der ÖIF stellt das „Integrationsbarometer 2025“ öffentlich, kostenlos und ohne Zugangsbeschränkung bereit – gleichzeitig versucht er jedoch, mit einer weit gefassten Unterlassungserklärung jede Form der „Zurverfügungstellung“ zu sanktionieren.
Damit entsteht in der praktischen Wirkung eine Verbotslogik gegenüber demokratischer Bezugnahme: Was für die gesamte Öffentlichkeit ausdrücklich erlaubt ist („Publikation herunterladen“), soll für eine kritische NGO unter Exekutions- und Kostenandrohung faktisch verboten werden.
Zugleich beantwortet der ÖIF die inhaltlichen Kernfragen nicht – weder öffentlich noch sachlich – obwohl diese seit Wochen detailliert dokumentiert sind. Dazu gehören insbesondere:
die dokumentierten ICC/ESOMAR-Verstöße,
die Frage staatlicher Neutralität und Grundrechtsbindung,
die problematische Religionskategorisierung als Konflikt- und Bewertungskategorie,
sowie die politische Anschlussfähigkeit und mediale Verwertung der Studie.
Statt eine transparente fachliche Auseinandersetzung zu führen, verlegt der ÖIF die Debatte auf juristische Druckmittel: Exekutionsdrohung, Streitwert, Kostenforderung, Fristsetzung und Vergleichsdruck.
Hinzu kommt eine verkürzte Darstellung der Chronologie. Die TKG war bereits ab dem 18.12.2025 öffentlich. Die Kritik war frühzeitig dokumentiert, öffentlich nachvollziehbar und wurde nicht „nachträglich“ konstruiert. Gerade deshalb schuldet der ÖIF der Öffentlichkeit eine fachliche Antwort – keine anwaltliche Drohkulisse.
Kernfrage an den Österreichischen Integrationsfonds
Wie viele tausend Euro an öffentlichem Geld wurden für
-die Erstellung dieses prätorischen Vergleichsentwurfs,
-die behauptete externe Prüfung,
-die anwaltliche Durchsetzung,
-und die öffentliche „Richtigstellung“ auf der ÖIF-Website
aufgewendet?
Und wie wird sichergestellt, dass staatliche Mittel nicht dazu eingesetzt werden, einen Abschreckungseffekt („chilling effect“) gegenüber einer NGO zu erzeugen, die von ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Kritik Gebrauch macht?
Denn hier geht es nicht um einen privaten Konflikt. Hier geht es um den Einsatz öffentlicher Ressourcen gegen eine zivilgesellschaftliche Organisation, die eine staatlich finanzierte Publikation im öffentlichen Interesse prüft, kritisiert und in Grundrechts- sowie Qualitätsmaßstäbe einordnet.
Wir erwarten eine inhaltliche, schriftlich begründete Stellungnahme des ÖIF zu unseren fachlichen Einwänden bis spätestens 20.02.2026.
Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG)
Wien, 13.02.2026
Quellen:
1-Integrationsbarometer 2025: ÖIF ersetzt Antworten auf Grundrechtskritik durch eine 35.000-Euro anwaltliche Drohkulisse statt durch Transparenz
https://www.turkischegemeinde.at/integrationsbarometer-2025-oeif-ersetzt-antworten-auf-grundrechtskritik-durch-eine-35-000-euro-anwaltliche-drohkulisse-statt-durch-transparenz/
2- TKG übermittelt förmlichen Antrag zum „Integrationsbarometer 2025“ persönlich an den Verfassungsgerichtshof-2.Antrag
https://www.turkischegemeinde.at/tkg-uebermittelt-foermlichen-antrag-zum-integrationsbarometer-2025-persoenlich-an-den-verfassungsgerichtshof/
3- TKG schaltet Volksanwaltschaft ein (PDF-Volltext): Beschwerde gegen Integrationsbarometer 2025
https://www.turkischegemeinde.at/tkg-schaltet-volksanwaltschaft-ein-pdf-volltext-beschwerde-gegen-integrationsbarometer-2025/
4- Integrationsbarometer 2025: Analyse eines möglichen Risikos der Verhetzung (§ 283 StGB) im Kontext des „kulturellen Rassismus“
https://www.turkischegemeinde.at/integrationsbarometer-2025-analyse-eines-moeglichen-risikos-der-verhetzung-%c2%a7-283-stgb-im-kontext-des-kulturellen-rassismus/
5-Integrationsbarometer 2025: TKGs kritische, grundrechtsbezogene Gesamtbewertung der Antworten des ÖIF und von Peter Hajek, dem Meinungsforscher, der das Integrationsbarometer 2025
https://www.turkischegemeinde.at/integrationsbarometer-2025-tkgs-kritische-grundrechtsbezogene-gesamtbewertung-der-antworten-des-oeif-und-von-peter-hajek/
6- Meinungsforschung und Integrationsbarometer 2025: VfGH über verfassungsrechtliche Bedenken informiert-1. Antrag
https://www.turkischegemeinde.at/meinungsforschung-und-integrationsbarometer-2025-vfgh-ueber-verfassungsrechtliche-bedenken-informiert/
7- Offener Brief an die Präsidentin der WKÖ: Integrationsbarometer 2025 und der Wirtschaftsstandort Österreich
https://www.turkischegemeinde.at/offener-brief-an-die-praesidentin-der-wkoe-integrationsbarometer-2025-und-der-wirtschaftsstandort-oesterreich/
8- TKG hat beim Meinungsforschungsverband VMÖ und VdMI und ViÖsterreich formelle Beschwerde zum Integrationsbarometer 2025 erhoben.
9- APA-OTS-Pressemitteilungen bezüglich des Integrationsbarometers 2025 ab 18.12.2025
https://www.ots.at/pressemappe/1970/tuerkische-kulturgemeinde-in-oesterreich
Was ist SLAPP?
SLAPP steht für „Strategic Lawsuit Against Public Participation“ – auf Deutsch: strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung.
Darunter versteht man rechtliche Schritte, die nicht primär der Klärung eines Rechtsverstoßes dienen, sondern darauf abzielen, Kritiker:innen durch hohe Streitwerte, Kostenrisiken, Exekutionsandrohungen und langwierige Verfahren einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen.
Kennzeichnend für SLAPP-Verfahren sind:
1– überhöhte Streitwerte
2– asymmetrische Machtverhältnisse (staatliche oder finanzstarke Akteure gegen NGOs, Journalist:innen, Aktivist:innen)
3– juristische Eskalation statt inhaltlicher Auseinandersetzung
4– objektiver „chilling effect“ auf die öffentliche Debatte
Die Europäische Union hat solche Praktiken ausdrücklich als demokratiegefährdend eingestuft.
Rechtsgrundlage auf EU-Ebene
Richtlinie (EU) 2024/1069 vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („Anti-SLAPP-Richtlinie“).
Offizielle Fundstelle:
https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1069/oj
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401069
Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten – also auch Österreich – bis spätestens 2026 zur Umsetzung wirksamer Schutzmechanismen, darunter:
1– frühzeitige Abweisung offensichtlich unbegründeter Klagen
2– Kostensanktionen gegen missbräuchlich klagende Parteien
3– Schutzmaßnahmen für Journalist:innen, NGOs, Wissenschaftler:innen
4– Berücksichtigung des Machtgefälles zwischen den Parteien
5– Prüfung des Einschüchterungszwecks
Zusätzlich hat die Europäische Kommission bereits 2022 einen legislativen Vorschlag samt Begründung vorgelegt:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52022PC0177
Dort wird der Zweck klar formuliert: Missbräuchliche Verfahren sollen öffentliche Beteiligung nicht mehr unterdrücken können.
Österreich und die Umsetzung bis 2026
Österreich ist verpflichtet, diese Richtlinie bis 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Die Anti-SLAPP-Richtlinie ist kein bloßes politisches Papier, sondern verbindliches Unionsrecht.
Die nationale Umsetzung befindet sich – wie in mehreren Mitgliedstaaten – im legislativen Anpassungsprozess. Erste fachliche und politische Diskussionen zur Umsetzung haben bereits auf EU-Ebene und in nationalen Fachkreisen stattgefunden.
Das bedeutet:
Bereits jetzt besteht eine unionsrechtliche Bindungswirkung.
Mitgliedstaaten dürfen keine Maßnahmen setzen, die dem Ziel und dem Zweck der Richtlinie offensichtlich zuwiderlaufen.
Rechtsdogmatisch gilt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung sowie das Effektivitätsprinzip des Unionsrechts.
Einordnung des vorliegenden Vergleichsentwurfs
Wenn ein staatlicher Fonds
1– einer NGO unter Androhung der Exekution untersagt,
2– eine öffentlich zugängliche staatliche Publikation öffentlich zugänglich zu machen,
3– und dafür einen Streitwert von EUR 35.000 ansetzt,
dann entspricht diese Konstellation strukturell genau jenen Mustern, die die EU-Richtlinie als problematisch definiert.
Die Kombination aus:
1-Exekutionsandrohung
2-hohem Streitwert
3-kurzer Zahlungsfrist
4-Kostenersatzforderung
5-staatlicher Ressourcenüberlegenheit
ist nach europäischem Verständnis ein klassisches SLAPP-Risikoszenario.















