Sachverhaltsdarstellung und
Offener Brief
betreffend das Integrationsbarometer 2025 (ÖIF), staatliche Neutralität und verfassungsrechtliche Kohärenz
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes,
wir wenden uns mit diesem Schreiben in Form einer Sachverhaltsdarstellung und eines offenen Briefes an Sie, weil wir nach mehr als 25 Jahren wiederkehrender, staatlich finanzierter und politisch verwerteter Stigmatisierung keine andere institutionelle Adresse mehr sehen, bei der eine unabhängige verfassungsrechtliche Klärung noch mit der erforderlichen Autorität möglich erscheint.
Wir kommen zu diesem Schritt nicht leichtfertig, nicht polemisch und nicht aus parteipolitischer Motivation, sondern aus tiefer demokratischer Überzeugung und aus unserem Vertrauen in die freiheitliche, demokratische, pluralistische, säkulare und rechtsstaatliche Republik Österreich mit ihrer strengen Gewaltenteilung. Nach unserer Überzeugung wurden im Zusammenhang mit dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) und den von ihm seit den frühen 2000er-Jahren fortgeschriebenen Erhebungen („Muslim-Studien“(2014-Skandal), „Integrationsstudien“, zuletzt „Integrationsbarometer 2025“) zentrale verfassungsrechtliche Prinzipien über Jahre hinweg systematisch unterlaufen, ohne dass eine wirksame institutionelle Korrektur erfolgt wäre.
Rechtlicher Hinweis (Form und Zweck):
Dieses Schreiben dient der Dokumentation öffentlich zugänglicher Vorgänge, der Darlegung begründeter verfassungsrechtlicher Bedenken sowie dem Ersuchen um Prüfung durch zuständige Stellen. Soweit wir rechtliche Einordnungen oder Schlussfolgerungen vornehmen, handelt es sich um Werturteile und vorläufige Einschätzungen nach unserer Ansicht auf Grundlage öffentlich zugänglicher Materialien und der beigefügten Unterlagen. Eine abschließende rechtliche Beurteilung obliegt ausdrücklich den zuständigen Prüf-, Aufsichts- und – soweit erforderlich – Strafverfolgungsbehörden.
Wir behalten uns ausdrücklich vor, diese Sachverhaltsdarstellung samt Beilagen auch an weitere zuständige Stellen weiterzuleiten, sofern sich aus der Prüfung Anhaltspunkte für verfassungswidrige, gleichheitswidrige oder strafrechtlich relevante Aspekte ergeben sollten.
1. Warum wir uns an den Verfassungsgerichtshof wenden
Der Verfassungsgerichtshof ist das letzte Schutzorgan der Verfassung – insbesondere dann, wenn staatliche Institutionen selbst zu Akteuren einer Praxis werden, die Grundrechte zwar formal anerkennt, sie faktisch jedoch durch wiederkehrende, staatlich legitimierte Deutungsmuster aushöhlt. Genau diese Konstellation sehen wir nach unserer Überzeugung im Zusammenhang mit dem ÖIF und dem Integrationsbarometer 2025.
Wir haben über Jahre hinweg Fachstellen kontaktiert, Expert:innen angeschrieben, Institutionen informiert, formelle Beschwerden eingebracht und offene Briefe verfasst. Wiederholt erhielten wir sinngemäß Rückmeldungen wie: „Man sieht das Problem – aber man handelt nicht“ oder „Dafür seien wir nicht zuständig“. Gerade dort, wo Kontrolle versagt oder unterbleibt, entsteht jedoch ein verfassungsrechtliches Problem: Wenn alle sehen, dass etwas nicht stimmt, und niemand institutionell handelt, wird verfassungsrechtlich bedenkliche Praxis normalisiert. Gerade diese wiederkehrende Erfahrung institutioneller Zuständigkeitsdiffusion hat uns schließlich zu der Überzeugung geführt, dass eine verfassungsrechtliche Klärung unumgänglich geworden ist. Wo politische Verantwortung, fachliche Kritik und institutionelle Aufsicht über Jahre hinweg ins Leere laufen, muss die verfassungsrechtliche Kontrolle greifen – nicht als politischer Akt, sondern als Ausdruck funktionierender Gewaltenteilung.
2. Gegenstand des Anliegens und Kontinuität seit über 25 Jahren. Kein Einzelfall – ein strukturelles Muster seit über 25 Jahren
Gegenstand unseres Anliegens ist das Integrationsbarometer 2025, eine als wissenschaftliche Meinungsforschung präsentierte Erhebung, die von einer staatlichen Einrichtung – dem Österreichischen Integrationsfonds (heute dem Integrationsministerium unterstellt) – beauftragt, aus öffentlichen Mitteln finanziert und politisch sowie medial weiterverwendet wird.
Das Integrationsbarometer 2025 stellt nach unserer Einschätzung keinen isolierten Vorgang dar, sondern den jüngsten Ausdruck eines kontinuierlichen staatlichen Handlungsmusters, das sich seit den frühen 2000er-Jahren beobachten lässt. Bereits die sogenannten „Muslim-Studien“ dieser Zeit folgten einer vergleichbaren Logik. Bereits eine Profil-Recherche vom 26.06.2014 belegte, dass der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) unter ÖVP-Führung für politisch verwertbare Anti-Muslim-Narrative eingesetzt wurde. Die damalige „Moslem-Studie“ wurde ohne Ausschreibung finanziert, und darauf basierend wurden falsche Zahlen verbreitet. Die TKG sieht im heutigen Integrationsbarometer eine Fortsetzung dieser politischen Praxis. Eine staatliche Stelle beauftragt Erhebungen, die Menschen nicht als Individuen mit konkreten sozialen Lebenslagen erfassen, sondern sie entlang einer religiös oder kulturell zugeschriebenen Kategorie („Muslim“) als eigenständige Problemgruppe konstruieren.
Die Bezeichnungen wechselten im Laufe der Jahre – „Muslim-Studie“, „Integrationsstudie“, „Integrationsbarometer“ –, die Grundstruktur jedoch blieb gleich: staatliche Beauftragung → Finanzierung aus öffentlichen Mitteln → methodisch umstrittene Erhebungen → politische und mediale Weiterverwendung → gesellschaftliche Stigmatisierungswirkung → keine nachhaltige institutionelle Korrektur.
Gerade diese Kontinuität verleiht dem Sachverhalt verfassungsrechtliches Gewicht. Sie zeigt, dass es sich nicht um einzelne methodische Fehlgriffe handelt, sondern um eine institutionalisierte Praxis, deren Wirkungen sich über Jahrzehnte entfaltet haben.
Nach unserer Einschätzung ist das Integrationsbarometer 2025 kein isoliertes Einzelereignis, sondern steht in einer Kontinuität staatlich finanzierter Erhebungen seit den frühen 2000er-Jahren, die unter wechselnden Bezeichnungen („Muslim-Studie“, „Integrationsstudie“, „Integrationsbarometer“) eine gleichbleibende Grundstruktur aufweisen:1) staatliche Beauftragung und Finanzierung (Steuergeld), 2) methodisch 3) fragwürdige Erhebungskonstruktionen, 4) politische/mediale Weiterverwendung als objektive Realität, wiederkehrende Stigmatisierungswirkung, und 5) ausbleibende wirksame rechtliche oder institutionelle Korrektur.
Diese Kontinuität ist verfassungsrechtlich hoch relevant, weil sie aus unserer Sicht nicht auf einzelne Fehler hinweist, sondern auf eine institutionalisierte Praxis.
2.1. Das strukturelle Kernproblem: Kulturalisierung und Neorassismus („Rassismus ohne Rasse“) als verfassungsrechtlich relevantes Phänomen
Nach unserer Einschätzung liegt das eigentliche Problem des Integrationsbarometers 2025 nicht primär in einzelnen Zahlen oder isolierten Fragestellungen, sondern in der strukturellen Anlage der Erhebung sowie in ihrer gesellschaftlichen und politischen Wirkung.
Im Integrationsbarometer 2025 wird eine religiöse Zuschreibung („Muslim:innen / Nicht-Muslim:innen“) systematisch auf eine Ebene mit rechtlich definierten migrations- oder aufenthaltsrechtlichen Statusgruppen („Zuwanderer“, „Flüchtlinge“, „ukrainische Kriegsvertriebene“) gestellt. Dadurch wird ein verfassungsrechtlich geschütztes Freiheitsrecht faktisch in eine Problem-, Risiko- oder Bewertungskategorie überführt.
Besonders ins Gewicht fällt, dass über Jahre hinweg eine selektive Zeitreihe zum „Zusammenleben mit Muslim:innen“ fortgeführt wird, während vergleichbare Erhebungen zu anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nicht existieren. Diese selektive Wiederholung erzeugt – unabhängig von der jeweiligen Zahlenlage – den dauerhaften Eindruck eines spezifischen gesellschaftlichen Problems. Dieser Eindruck entsteht nicht durch offene Abwertung, sondern durch den Anschein statistischer Neutralität.
Gleichzeitig werden die davon betroffenen Menschen im öffentlichen Diskurs – gestützt auf staatlich finanzierte und politisch weiterverwendete Erhebungen – kollektiv problematisiert, ohne Bezug auf individuelles Verhalten oder konkrete rechtlich relevante Umstände. Maßgeblich ist allein eine zugeschriebene kulturelle oder religiöse Zugehörigkeit.
Aus unserer Sicht handelt es sich hierbei nicht nur um ein gesellschaftliches Phänomen, sondern um ein verfassungsstaatlich relevantes Frühwarnsignal. Der Kern des Problems liegt in einer Form der Diskriminierung, die in der internationalen Forschung als „kultureller Rassismus bzw. Neorassismus („Rassismus ohne Rasse“) “ bezeichnet wird. Diese Form der Ungleichbehandlung knüpft nicht an biologische Merkmale an, sondern an kulturelle, religiöse, sprachliche oder zugeschriebene kollektive Eigenschaften, entfaltet jedoch eine vergleichbare entwürdigende und ausgrenzende Wirkung
Charakteristisch für diese Form der Diskriminierung ist, dass sie nicht offen, sondern indirekt, administrativ, statistisch und scheinbar sachlich erfolgt. Gerade dadurch erscheint sie gesellschaftlich akzeptabel, politisch anschlussfähig und institutionell legitimiert. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist diese Normalisierung besonders problematisch, da sie Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht durch explizite Verbote, sondern durch staatlich erzeugte Deutungsmuster bewirkt.
Als mit Fragen der Meinungs- und Sozialforschung vertraute Beobachter ist uns bewusst, wie schnell statistische Instrumente ihre Neutralität verlieren können, wenn sie in politische Kontexte eingebettet oder selektiv weiterverwendet werden. Gerade deshalb ist der Schutz wissenschaftlicher Integrität im staatlichen Auftrag keine rein methodische Frage, sondern eine demokratische Kernaufgabe. Der Staat trägt eine besondere Verantwortung dafür, dass von ihm beauftragte und finanzierte Erhebungen nicht dazu beitragen, gesellschaftliche Gruppen zu homogenisieren, zu problematisieren oder implizit zu hierarchisieren.
Internationale Institutionen wie die UNESCO, der Europarat sowie die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) warnen seit Jahren ausdrücklich vor dieser Form der Kulturalisierung sozialer Konflikte. Sie gilt als besonders gefährlich, weil sie sich nicht in offener Diskriminierung manifestiert, sondern in einer Sprache, die technisch, administrativ oder „wissenschaftlich“ erscheint und dadurch gesellschaftlich normalisiert wird.
UNESCO-Einordnung: Kulturalismus und „Rassismus ohne Rasse“
Die von uns erhobenen Bedenken entsprechen anerkannten internationalen wissenschaftlichen, menschenrechtlichen und normativen Definitionen. Die UNESCO stellt in zahlreichen Grundlagendokumenten ausdrücklich klar, dass zeitgenössischer Rassismus nicht mehr primär biologisch begründet ist, sondern zunehmend kulturell, religiös, sprachlich und institutionell codiert auftritt.
Nach der in der internationalen Forschung etablierten Terminologie werden dabei unterschiedliche Menschen aufgrund zugeschriebener kultureller oder religiöser Merkmale zu einer einheitlichen Problemkategorie zusammengefasst. Dies geschieht in einer Sprache, die wissenschaftliche Objektivität suggeriert, gesellschaftlich normalisiert wird und politisch leicht instrumentalisierbar ist. Gerade diese Form der Verschleierung macht kulturellen Rassismus aus menschenrechtlicher Sicht besonders riskant.
Die UNESCO betont wiederholt, dass sich moderne Formen von Rassismus und Diskriminierung häufig nicht offen, sondern indirekt, technisch oder administrativ manifestieren. Die Kulturalisierung sozialer Konflikte – also die Verschiebung struktureller, sozialer oder politischer Probleme auf vermeintlich homogene „kulturelle Gruppen“ – wird als zentraler Mechanismus moderner Ausgrenzung beschrieben.
Vor diesem Hintergrund erscheint es aus unserer Sicht geboten, das Integrationsbarometer 2025 nicht isoliert zu betrachten, sondern als Teil eines strukturellen Musters, das Elemente dieses kulturalisierten Diskriminierungsverständnisses aufweist.
Gesellschaftliche Realität in Österreich
In Österreich leben nach gängigen Schätzungen rund 800.000 Menschen muslimischen Glaubens oder aus muslimisch geprägten Familien. Viele von ihnen sind hier geboren, besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft und leben in zweiter, dritter oder vierter Generation in dieser Republik. Sie arbeiten in Verwaltung, Justiz, Gesundheitswesen, Bildung, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft – als Arbeitnehmer:innen, Unternehmer:innen, Ärzt:innen, Pflegekräfte, Lehrkräfte, Beamt:innen oder Selbständige. Sie sind ein integraler Bestandteil des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens.
Und dennoch wird ihre religiöse Zugehörigkeit im Rahmen staatlich finanzierter Erhebungen so behandelt, als handle es sich um eine statische, quasi naturhafte Eigenschaft, vergleichbar mit einer biologischen Kategorie. Religion erscheint dabei nicht als individuelle Überzeugung oder vielfältige Praxis, sondern als kollektiver Marker, der Menschen dauerhaft definiert – unabhängig von ihrer tatsächlichen Lebensführung, ihrer rechtlichen Stellung oder ihrer sozialen Realität.
Diese Form der Reduktion widerspricht nach unserer Einschätzung dem verfassungsrechtlichen Verständnis von Individualität, Gleichheit und Menschenwürde.
Kulturalismus: gesellschaftliche Wirkung und rechtlicher Rahmen
Die UNESCO hält in sämtlichen einschlägigen Dokumenten fest, dass kultureller Rassismus bzw. Neorassismus – also die kollektive Problematisierung von Menschen aufgrund ihrer Kultur, Religion, Sprache oder zugeschriebenen Herkunft – zu den gefährlichsten und zugleich am stärksten normalisierten Formen moderner Diskriminierung zählt. Besonders hervorgehoben wird, dass diese Abwertung häufig in einer scheinbar neutralen, wissenschaftlichen oder administrativen Sprache erfolgt und dadurch staatlich oder institutionell legitimiert wirkt.
Gerade diese Normalisierung macht kulturellen Rassismus aus menschenrechtlicher Sicht besonders riskant: Er erscheint rational, sachlich oder statistisch begründet, obwohl er strukturelle Ungleichheit reproduziert und gesellschaftliche Ausgrenzung verstetigt.
Vor diesem Hintergrund entspricht unsere Einschätzung, dass das Integrationsbarometer 2025 sowie dessen politische und mediale Weiterverwendung Elemente kulturellen Rassismus aufweisen können, vollumfänglich den internationalen Maßstäben, Definitionen und Warnungen der UNESCO.
Internationale Referenzdokumente (Auswahl)
– UNESCO – Race Statements (1950–1967): Klarstellung, dass Rassismus nicht nur biologisch, sondern ebenso kulturell begründet sein kann.
– UNESCO – Fight against Racism and Discrimination: Betonung kulturell und religiös codierter Diskriminierungsformen.
– UNESCO – Roadmap against Racism and Discrimination (2023): Warnung vor multifaktoriellen, kulturell codierten Formen zeitgenössischen Rassismus.
– UNESCO – Global Forum against Racism and Discrimination (2024): Beschreibung subtiler, indirekter und kulturell verschlüsselter Abwertungsmechanismen.
– UNESCO – Anti-Racism Toolkit (2024): Analyse der Normalisierung moderner Diskriminierung über Kultur und Religion.
– UNESCO & OHCHR – Initiatives to Counter Racism and Discrimination (2025): Hinweis auf die politische Instrumentalisierbarkeit kulturell codierter Rassismen.
Abschließend ist festzuhalten, dass die internationale Rezeption solcher Narrative zeigt, wie rasch sie aus ihrem ursprünglichen Kontext gelöst und global instrumentalisiert werden können – mit potenziell negativen Folgen für das internationale Ansehen Österreichs als demokratischer Rechtsstaat
3. Verfassungsrechtlicher Rahmen
Die Republik Österreich ist verfassungsrechtlich verpflichtet, insbesondere:
-die Gleichheit vor dem Gesetz zu sichern (Art. 7 B-VG),
-die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu schützen (Art. 14 StGG; Art. 9 EMRK),
-das Privat- und Familienleben zu achten (Art. 8 EMRK),
-staatliche Neutralität in religiösen und weltanschaulichen Fragen zu gewährleisten (als verfassungsrechtliche Grundpflicht),
-und staatliches Handeln an das Sachlichkeitsgebot zu binden.
Diese Normen sind keine bloßen Leitbilder, sondern verbindliche Maßstäbe für staatliches Handeln – gerade dann, wenn dieses Handeln mit öffentlichen Mitteln erfolgt und gesamtgesellschaftliche Wirkung entfaltet.
4. Wahrgenommene staatliche Inkohärenz: doppelte Staatslogik und Kohärenzproblem
Nach unserer Einschätzung zeigt sich im Zusammenhang mit dem Integrationsbarometer eine inkohärente staatliche Praxis:
Einerseits betont der Staat Integration, Gleichbehandlung, Grundrechte und Schutzpflichten (z. B. Schutz von Privat- und Familienleben). Andererseits werden durch staatlich beauftragte und finanzierte Erhebungen Narrative erzeugt und verbreitet, die Menschen allein aufgrund zugeschriebener religiöser oder kultureller Merkmale pauschal als gesellschaftliches Problem darstellen.
Diese Gleichzeitigkeit widersprüchlicher staatlicher Signale wirkt wie eine doppelte Staatslogik: Grundrechte werden formal anerkannt, jedoch faktisch durch staatlich legitimierte Deutungsmuster relativiert. Das betrifft nicht bloß Kommunikationspolitik, sondern aus unserer Sicht die verfassungsrechtliche Legitimität staatlichen Handelns. Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebots darf nicht erlaubt werden.Der Staat darf keine kulturellen Feindbilder produzieren. Der österreichische Staat ist weltanschaulich und religiös neutral. Das ist kein politisches Ideal, sondern verfassungsrechtliche Pflicht. Neutralität bedeutet keine Bevorzugung, aber auch keine systematische Problematisierung.
Das Integrationsbarometer 2025 verletzt dieses Neutralitätsgebot, weil ausschließlich eine religiös konnotierte Gruppe (Muslim) über Jahre hinweg als eigene Problemkategorie erhoben wird, keine vergleichbaren Erhebungen zu anderen Religionsgemeinschaften existieren und die Ergebnisse politisch aufgeladen weiterverwendet werden. Neutralität endet dort, wo der Staat selbst Narrative erzeugt, die anschließend von Parteien, Medien und sozialen Netzwerken weiter eskaliert werden. Der Staat darf nicht gleichzeitig Brandstifter und Feuerwehr sein.
5. Konkrete Beispiele aus dem Integrationsbarometer 2025 (mit Seitenangaben)
Unsere Bedenken sind nicht abstrakt. Sie beziehen sich auf konkrete Inhalte des Integrationsbarometers 2025 – insbesondere auf jene Stellen, die nach unserer Einschätzung die Kategorisierung entlang religiöser Zuschreibung („Muslim:innen“) methodisch und normativ verfestigen:
5.1 Methodik – Grundlage der Legitimation (S. 9–11)
Im Kapitel Methodik (S. 9–11) wird die Erhebung als seriöse „Meinungsforschung“ präsentiert. Nach unserer Einschätzung ist jedoch gerade die methodische Präsentation Teil des Problems, weil sie den Eindruck wissenschaftlicher Neutralität erzeugt, während zentrale Anforderungen an seriöse Sozialforschung (Stichprobenlogik, Operationalisierung, Kontextvariablen, Validität, Kontrolle von Drittvariablen, Auswertungslogik und Interpretationsgrenzen) nicht ausreichend erkennbar und/oder nicht ausreichend abgesichert erscheinen.
5.2 Abbildung 9 – rechtliche Kategorien vs. religiöse Zuschreibung (S. 20, Abbildung 9)
Auf Seite 20 (Abbildung 9) wird die Frage gestellt:
„Wie würden Sie alles in allem das Zusammenleben zwischen Österreichern und Zuwanderern, Muslimen und Nicht-Muslimen, Österreichern und Flüchtlingen sowie Österreichern und ukrainischen Kriegsvertriebenen in Österreich beurteilen?“
Nach unserer Einschätzung liegt hier ein zentraler verfassungsrechtlich relevanter Fehler: Eine religiöse Zuschreibung („Muslime / Nicht-Muslime“) wird auf derselben Bewertungsskala erhoben wie rechtlich definierte Statusgruppen („Zuwanderer“, „Flüchtlinge“, „ukrainische Kriegsvertriebene“). Religion ist jedoch kein Rechtsstatus, sondern ein grundrechtlich geschützter Bereich (Art. 14 StGG, Art. 9 EMRK) und darf nicht als staatlich problematisierbare Kategorie im Sinne einer gesellschaftlichen „Statusgruppe“ behandelt werden.
5.3 Abbildung 13 – selektive Zeitreihe und dauerhafte Problemkategorie (S. 24, Abbildung 13)
Auf Seite 24 (Abbildung 13) wird das „Zusammenleben mit Muslim:innen“ als eigene Zeitreihe dargestellt – ohne vergleichbare Darstellung zu anderen Religionsgemeinschaften. Nach unserer Einschätzung entsteht dadurch eine dauerhafte, institutionalisierte Problemkategorie: „Muslim:innen“ erscheinen als strukturell abweichende, langfristig konfliktbehaftete Referenzgruppe.
Gerade die Kombination aus (a) rechtlich-religiöser Kategorisierung und (b) selektiver Zeitreihendarstellung führt nach unserer Einschätzung zu einer staatlich mitverursachten Normalisierung stigmatisierender Deutungsmuster.
6. Auswirkungen auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) – reale gesellschaftliche Folgen
Die Wirkung dieser staatlich erzeugten Narrative bleibt nach unserer Wahrnehmung nicht auf den politischen Diskurs beschränkt. Sie wirkt mittelbar auf das gesellschaftliche Klima – und damit auf das reale Leben betroffener Menschen und Familien.
Wenn eine staatlich finanzierte Erhebung regelmäßig suggeriert, dass eine religiös oder kulturell zugeschriebene Gruppe ein strukturelles Problem darstellt, beeinflusst dies nach unserer Erfahrung:
-
das soziale Ansehen und die alltägliche Behandlung in Schulen, Betrieben, Behörden,
-
berufliche Chancen (Bewerbungen, Aufstieg, Kundenkontakt, öffentliche Dienststellen),
-
und das Gefühl rechtlicher Sicherheit und Zugehörigkeit.
Vor diesem Hintergrund erscheint es uns verfassungsrechtlich problematisch, wenn staatliche Maßnahmen einerseits den Schutz von Privat- und Familienleben betonen, andererseits jedoch durch kommunikative und statistische Praktiken ein gesellschaftliches Umfeld begünstigen, in dem Familien unter Generalverdacht stehen. Nach unserer Einschätzung kann dies – jedenfalls in seiner Wirkung – einen erheblichen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK darstellen.
7. Warum wir von Verfassungswidrigkeit ausgehen: konkrete Problemfelder
Wir sind keine Verfassungsrichter. Aber wir sind Bürger:innen, Unternehmer:innen, Arbeitnehmer:innen, Steuerzahler:innen – und seit über 25 Jahren Adressaten staatlicher Zuschreibungspolitik. Nach unserer Einschätzung werden durch das Integrationsbarometer 2025 (exemplarisch, aber nicht erstmals) mehrere verfassungsrechtlich relevante Grundsätze berührt bzw. verletzt:
7.1 Verletzung des Gleichheitssatz – Art. 7 B-VG
Warum „Muslim“ keine zulässige staatliche Kategorie ist
„Muslim“ wird als homogene Gruppe konstruiert, obwohl dies weder rechtlich noch sozial eine zulässige staatliche Kategorie ist. Menschen werden nicht nach Verhalten, sondern nach zugeschriebener religiöser/kultureller Herkunft bewertet. Dadurch entsteht nach unserer Einschätzung eine kollektive Ungleichbehandlung: Hunderttausende werden nicht als Individuen, sondern als „Problemgruppe“ behandelt.
Der Gleichheitssatz verpflichtet den Staat, sachlich zu differenzieren und verbietet pauschalisierende, gruppenbezogene Ungleichbehandlungen. Das Integrationsbarometer 2025 konstruiert jedoch „Muslim:innen“ als homogene Kategorie, obwohl diese weder rechtlich noch sozial noch lebensweltlich eine einheitliche Gruppe darstellen.
Menschen werden nicht nach individuellem Verhalten, sondern nach zugeschriebener religiöser oder kultureller Zugehörigkeit bewertet. Diese Bewertung erfolgt durch eine staatliche Einrichtung, finanziert aus öffentlichen Mitteln und politisch weiterverwendet. Damit werden hunderttausende Menschen nicht als Bürger:innen, Arbeitnehmer:innen oder Unternehmer:innen adressiert, sondern als kollektives „Problem“. Dies stellt nach unserer Ansicht eine unsachliche Ungleichbehandlung dar.
7.2 Religionsfreiheit – Art. 14 StGG; Art. 9 EMRK
Religion ist Privatsache und kein staatliches Bewertungsmerkmal. Wenn der Staat durch öffentliche Finanzierung und Veröffentlichung regelmäßig „Zusammenleben mit Muslimen“ erhebt, quantifiziert und als gesellschaftliche Realität präsentiert, wird Religion faktisch zu einem Risikomarker umgedeutet – unabhängig davon, ob Betroffene religiös leben oder nicht. Nach unserer Einschätzung ist das ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit.
7.3 Staatliche Neutralität
Der Staat ist weltanschaulich und religiös neutral. Neutralität endet dort, wo der Staat selbst Narrative erzeugt, die anschließend politisch zugespitzt und medial eskaliert werden. Die selektive Dauererhebung „Muslim:innen“ als eigene Zeitreihe (S. 24, Abbildung 13) ohne vergleichbare Erhebung anderer Religionsgemeinschaften erscheint uns als Verstoß gegen die Neutralitätspflicht.
7.4 Sachlichkeitsgebot staatlichen Handelns
Auch staatlich beauftragte Meinungsforschung muss sachlich, nachvollziehbar, verhältnismäßig und methodisch verantwortbar sein. Wenn religiöse Zuschreibung mit Migrationsstatus vermischt, komplexe soziale Realitäten in Stimmungswerte reduziert, relevante Kontextvariablen nicht angemessen kontrolliert und Ergebnisse dennoch als objektive Grundlage politischer Kommunikation verwendet werden, erscheint uns das unsachlich und verfassungsrechtlich bedenklich.
7.5 Gefährliche Nähe zu § 283 StGB (Verhetzung) – politische Weiterverwendung
Wir sprechen dies bewusst nüchtern an: Wenn staatlich finanzierte Erhebungen geeignet sind, eine religiöse Gruppe in der öffentlichen Meinung herabzusetzen oder verächtlich zu machen, und wenn diese Ergebnisse politisch zugespitzt weiterverwendet werden, kann sich die Wirkung in Richtung einer gefährlichen Nähe zu § 283 StGB bewegen. Dass dies in statistischer Sprache erfolgt, macht es nicht harmloser, sondern potentiell gefährlicher, weil es legitimierend wirkt.
8. Wissenschaftlicher Anspruch, ICC/ESOMAR und institutionelle Verantwortung
Besonders kritisch sehen wir, dass solche Erhebungen als wissenschaftlich legitimiert dargestellt werden und sich teilweise auf internationale Standards berufen, obwohl aus fachlicher Sicht erhebliche Zweifel an Methodik, Fragestellung und Kontextualisierung bestehen.
Unabhängig von der konkreten Methodendiskussion stellt sich aus verfassungsrechtlicher Perspektive die Frage, ob der Staat öffentliche Mittel für Projekte einsetzen darf, deren gesellschaftliche Wirkung im Spannungsverhältnis zu Gleichbehandlungs- und Neutralitätspflichten steht.
Gerade weil in Österreich wirksame, unabhängige Aufsichtsmechanismen für Redlichkeit und Qualität in der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung nicht in jener Form institutionalisiert sind, wie man sie aus anderen Ländern kennt (Siehe Deutschland), erhöht sich nach unserer Einschätzung die Bedeutung verfassungsrechtlicher Kontrolle dort, wo staatliche Mittel und gesellschaftliche Grundrechte in Konflikt geraten.
9. Politische Distanzierungen als Symptom – keine Lösung
Dass politische Verantwortungsträger sich wiederholt öffentlich mit Aussagen wie „Wir sind nicht so“ von stigmatisierenden Wirkungen distanzieren, werten wir als Hinweis darauf, dass das Problem erkannt wird. Eine bloße Distanzierung kann jedoch nach unserer Einschätzung keine verfassungsrechtliche Kohärenz herstellen, solange Beauftragung, Finanzierung, Veröffentlichung und politische Weiterverwendung unverändert fortbestehen.
10. Unser formelles Ersuchen an den Verfassungsgerichtshof (klar und prüffähig)
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes,
wir ersuchen – aus verfassungsbürgerlicher Verantwortung – um Klärung und Prüfung insbesondere folgender Fragen:
-
Art. 7 B-VG (Gleichheit):
Ob die staatliche Praxis, „Muslim:innen“ als dauerhafte Problemkategorie zu erheben und zu kommunizieren (insbesondere S. 20 Abbildung 9; S. 24 Abbildung 13), mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. -
Art. 14 StGG / Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit):
Ob die staatliche Beauftragung und Finanzierung von Erhebungen, die Religion als Bewertungs- und Problemvariable behandeln, mit dem Schutzbereich der Religionsfreiheit vereinbar ist. -
Staatliche Neutralität:
Ob die selektive, über Jahre fortgesetzte Erhebung und Problematisierung einer religiös zugeschriebenen Gruppe mit der Neutralitätspflicht staatlicher Institutionen vereinbar ist. -
Sachlichkeitsgebot und Verwendung öffentlicher Mittel:
Welche verfassungsrechtlichen Grenzen für staatlich beauftragte Meinungsforschung gelten, wenn diese gesellschaftlich stigmatisierende Wirkung entfaltet und als objektive Grundlage politischer Kommunikation verwendet wird. -
Kohärenz staatlichen Handelns / Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben):
Ob eine inkohärente staatliche Praxis, die einerseits Grundrechte betont, andererseits jedoch kommunikativ ein Klima struktureller Abwertung mitverursacht, verfassungsrechtlich zulässig ist.
Es geht nicht um Parteipolitik. Es geht nicht um Religion. Es geht um die Integrität der Verfassung der Republik Österreich und um die Frage, ob staatlich finanzierte Praxis Grundrechte faktisch unterlaufen darf.
Schlusswort
Wir wenden uns an Sie nicht aus politischem Kalkül und nicht aus religiöser Motivation. Wir wenden uns an Sie als Bürgerinnen und Bürger dieser Republik sowie als Menschen, die seit Jahrzehnten in Österreich leben, arbeiten, Steuern zahlen, Betriebe führen, Lehrlinge ausbilden, Verantwortung tragen – und darauf vertrauen, dass der Staat sie als Individuen schützt, nicht als „Problemkategorie“ verwaltet.
Wenn im Namen staatlicher Institutionen durch öffentlich finanzierte Erhebungen über Jahre hinweg eine religiös oder kulturell zugeschriebene Gruppe in ein dauerhaftes Problem-Narrativ gedrängt wird, dann erschüttert das nach unserer Einschätzung das Grundvertrauen in Rechtsstaatlichkeit und Gleichbehandlung. Gerade deshalb bitten wir um verfassungsrechtliche Klärung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG Think Tank)
Wien, 15.11.2026















