AusgewähltPolitikReligion

TKG übermittelt förmlichen Antrag zum „Integrationsbarometer 2025“ persönlich an den Verfassungsgerichtshof

Frage der staatlichen Neutralität, Gleichbehandlung und strukturellen Stigmatisierung nun auf höchster verfassungsrechtlicher Ebene

Wien, 11. Februar 2026

Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG Think Tank) hat heute ihren förmlichen Antrag im Zusammenhang mit dem vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) veröffentlichten „Integrationsbarometer 2025“ persönlich beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Die Eingabe wurde offiziell übernommen und registriert.

Der Antrag betrifft nicht bloß eine einzelne Publikation, sondern die grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage, wie staatlich finanzierte Meinungsforschung mit religiösen Minderheiten umgeht und welche Grenzen sich aus dem Gleichheitsgebot, der Grundrechtsbindung staatlicher Organe sowie der staatlichen Neutralitätspflicht ergeben.

Warum wurde der Antrag gestellt?

Nach Auffassung der TKG stellt das „Integrationsbarometer 2025“ keine isolierte Studie dar. Vielmehr reiht es sich in eine seit den frühen 2000er-Jahren bestehende Praxis staatlich finanzierter „Moslem-Studien“ ein.

Diese Veröffentlichungen hätten – so die Analyse der TKG – über Jahre hinweg muslimische Bevölkerungsgruppen unabhängig von ihrer tatsächlichen Vielfalt, sozialen Differenzierung oder individuellen Lebensrealität als homogene Kategorie behandelt. Begriffe wie „Kultur“, „Werte“ und „Integration“ seien selektiv eingesetzt worden und hätten eine dauerhafte Problemzuschreibung begünstigt.

Die TKG sieht darin Parallelen zu dem in der sozialwissenschaftlichen Literatur beschriebenen Mechanismus des „kulturellen Rassismus“ bzw. „Neorassismus“ („Rassismus ohne Rasse“).

Inhalt des förmlichen Begehrens

Der Antrag richtet sich nicht auf ein Verbot oder eine unmittelbare Sachentscheidung über die Studie selbst.

Vielmehr ersucht die TKG den Verfassungsgerichtshof um verfassungsrechtliche Einordnung insbesondere im Hinblick auf:

-das Gleichheitsgebot,
-die Bindung staatlicher Organe an die Grundrechte,
-die staatliche Neutralität im Bereich von Religion und Minderheiten,
-sowie die Frage, ob staatlich finanzierte Kategorisierungen eine diskriminierende Wirkung entfalten können.

Der Verfassungsgerichtshof wird ersucht, darzulegen, welche verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in einem solchen Fall grundsätzlich in Betracht kommen.

Übermittelte Unterlagen

Zur Unterstützung der rechtlichen Beurteilung wurden dem Gericht unter anderem folgende Unterlagen übergeben: das Schreiben der TKG vom 15.01.2026, relevante Auszüge aus dem „Integrationsbarometer 2025“,

-eine strukturierte Gegenüberstellung mit dem ICC/ESOMAR-Kodex,
-eine Analyse möglicher „Verhetzungsnähe“ im Sinne des § 283 StGB,
-sowie das anwaltliche Schreiben des ÖIF („prätorischer Vergleich“) in anonymisierter Form.

Diese Unterlagen sollen die verfassungsrechtliche Dimension des Sachverhalts dokumentieren.

Dimension über den Einzelfall hinaus

Nach Ansicht der TKG betrifft der vorliegende Fall nicht ausschließlich muslimische Bevölkerungsgruppen. Im Kern gehe es um eine grundlegende Frage des demokratischen Selbstverständnisses:

Darf eine staatlich finanzierte Institution unter dem Namen „Republik Österreich“ gesellschaftliche Gruppen dauerhaft in problemorientierten Kategorien erfassen und kommunizieren – und wo verlaufen dabei die verfassungsrechtlichen Grenzen?

Die TKG betont, dass es nicht um die Einschränkung wissenschaftlicher Freiheit gehe, sondern um die Verantwortung staatlicher Stellen im Umgang mit sensiblen gesellschaftlichen Kategorien.

Stellungnahme der TKG

Die TKG erklärt dazu: „In einem pluralistischen Rechtsstaat müssen staatliche Institutionen deeskalierend wirken. Wo staatliche Kommunikation strukturell zur Problematisierung einer religiösen Minderheit beiträgt, ist eine verfassungsrechtliche Klärung geboten.“

Mit der heutigen Einbringung liegt die Angelegenheit nun zur rechtlichen Beurteilung beim Verfassungsgerichtshof.

Quellen-Beilagen: 

VfHG2 Ergänzung-Integrationsfond

Anlage_3_ICC_ESOMAR_Mapping_Integrationsbarometer_2025 (1)

Anlage__Integrationsbarometer_2025_Relevante_Seiten Anlage B VfGH-2-Prufantrag-TKG
Anlage- ICC-ESOMAR Code of Conduct – Deutsche Fassung  Anlage__ICC_ESOMAR_Gegenueberstellung (1)

https://www.turkischegemeinde.at/wp-content/uploads/Volksanwaltschaft-Integrationsfond-Beschwerde.pdf

https://www.turkischegemeinde.at/integrationsbarometer-2025-analyse-der-moeglichen-verhetzungsnaehe-%c2%a7-283-stgb-im-kontext-des-kulturellen-rassismus/

https://www.turkischegemeinde.at/integrationsbarometer-2025-oeif-ersetzt-antworten-auf-grundrechtskritik-durch-eine-35-000-euro-anwaltliche-drohkulisse-statt-durch-transparenz/

https://www.turkischegemeinde.at/tkg-erhebt-formelle-beschwerde-zum-integrationsbarometer-2025-fragen-zur-staatlichen-neutralitaet-und-wissenschaftlichen-sorgfalt/

TKG schaltet Volksanwaltschaft ein (PDF-Volltext): Beschwerde gegen Integrationsbarometer 2025

You may also like

More in Ausgewählt