„Skandal“ um Integrationsbarometer 02/2025: Warum wurde Originalstudie am 23.04. gelöscht, am 26.04. still ersetzt? – TKG dokumentiert Nacht-und-Nebel-Aktion
Die TKG dokumentiert: Das Integrationsbarometer 02/2025 wurde auf den offiziellen Seiten des Integrationsfonds durch eine veränderte Fassung ersetzt – ohne Kennzeichnung als Update oder Revision, wie es die internationalen Standards der Markt- und Meinungsforschung vorsehen.
Wien-Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) fordert den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf, zu den dokumentierten Unterschieden zwischen zwei veröffentlichten Fassungen des Integrationsbarometers 02/2025 öffentlich Stellung zu nehmen. Die TKG stützt ihre Feststellungen ausschließlich auf öffentlich zugängliche Dokumente des ÖIF.
Dokumentierte Unterschiede zwischen zwei Fassungen
Nach Darstellung der TKG war die erste Fassung (40 Seiten) vom 18.12.2025 bis zum 23.04.2026 auf der Website des ÖIF abrufbar. Ab dem 26.04.2026 wurde eine zweite Fassung (48 Seiten) veröffentlicht. Eine Kennzeichnung als „aktualisierte Fassung“, „Version 2″ oder „Revision“ erfolgte nicht. Zwischenzeitlich führte der ursprüngliche Link zu einer Error-404-Meldung.
Die TKG hat beide Fassungen gegenübergestellt und folgende Unterschiede dokumentiert:
Der Umfang wurde von 40 auf 48 Seiten erweitert. Der vollständige Fragenkatalog wurde nachträglich eingefügt. Einzelne Prozentwerte, grafische Darstellungen und Textpassagen wurden verändert.
Die TKG sieht diese Anforderungen durch die nicht gekennzeichnete Ersetzung der ersten Fassung als nicht erfüllt an.
- Der Umfang wurde von 40 auf 48 Seiten erweitert.
- Der vollständige Fragenkatalog wurde nachträglich eingefügt.
- Einzelne Prozentwerte, grafische Darstellungen und Textpassagen wurden verändert.
- Im Impressum der ersten Fassung hieß es: „Die Beiträge dieser Publikation geben die Meinungen und Ansichten der Autoren wieder und stehen nicht für inhaltliche, insbesondere politische Positionen der Herausgeber oder des Österreichischen Integrationsfonds.“ Dieser Satz fehlt in der zweiten Fassung.
ESOMAR‑Verstöße im Integrationsbarometer 02/2025 – Dokumentation der TKG
1. Esomoar-Artikel 7(c) – Bereitstellung technischer Informationen
Anforderung: Forscher müssen ausreichende technische Informationen bereitstellen, damit die Gültigkeit veröffentlichter Ergebnisse beurteilt werden kann.
Dokumentierter Verstoß: In der Erstfassung (bis 23.04.2026) fehlte der vollständige Fragebogen, wodurch eine Validitätsprüfung unmöglich war.
2. Esomar-Artikel 7(d) – Keine nachträglichen Änderungen veröffentlichter Ergebnisse
Anforderung: Veröffentlichte Ergebnisse dürfen nach ihrer Veröffentlichung nicht verändert oder manipuliert werden.
Dokumentierter Verstoß: Die Neufassung vom 26.04.2026 enthält geänderte Prozentwerte (z. B. niedrigere Sorgenwerte bei „politischem Islam“ und „Gesundheit“), ohne Kennzeichnung als Korrektur.
3. Esomar-Artikel 7(g) – Ermöglichung unabhängiger Überprüfung
Anforderung: Forscher müssen eine unabhängige Überprüfung ermöglichen.
Dokumentierter Verstoß: Durch den „silent update“ und das zeitweise Löschen der Originaldatei (Error 404) wurde die wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit der ursprünglichen Daten behindert.
4. Esomar Artikel 8 – Verbot irreführender Darstellungen
Anforderung: Ergebnisse dürfen nicht irreführend dargestellt werden; Interpretationen müssen durch Daten gestützt sein.
Dokumentierter Verstoß: Nachträgliche Einfügungen relativierender Sätze („Mehrheit sieht Stabilität“) bei unveränderten negativen Daten sowie visuelle Glättungen von Trendkurven beeinflussen die Wahrnehmung der Ergebnisse.
5. Esomar Artikel 9(a) – Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit
Anforderung: Die Öffentlichkeit muss ausreichende Informationen erhalten, um die Validität veröffentlichter Schlussfolgerungen beurteilen zu können.
Dokumentierter Verstoß: Der zentrale Fragebogen wurde erst Monate nach der Erstveröffentlichung und erst nach öffentlichem Druck nachgereicht.
6. Esomar Artikel 10(b) – Wahrung des öffentlichen Vertrauens
Anforderung: Forscher dürfen nichts tun, was das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Forschung untergräbt.
Dokumentierter Verstoß: Die stigmatisierende Kategorisierung (z. B. Gegenüberstellung von Muslimen und Nicht‑Muslimen) sowie die heimliche Korrektur einer staatlich finanzierten Studie beschädigen das Vertrauen in die Sozialforschung.
7. Esomar Artikel 12(c) – Kooperation bei Untersuchungen
Anforderung: Forscher müssen bei Untersuchungen wegen möglicher Kodexverstöße kooperieren.
Dokumentierter Verstoß: Die Weigerung des VdMI, die dokumentierten Widersprüche und den fehlenden Fragebogen als ernsthaften Verstoß zu werten, sowie die fehlende Verantwortungsübernahme der Autoren untergräbt den Grundsatz der Selbstregulierung.
Standards der Markt- und Meinungsforschung
Im Integrationsbarometer selbst heißt es auf Seite 11: „Peter Hajek Public Opinion Strategies übt seine Tätigkeit gemäß den ESOMAR-Richtlinien aus und ist Mitglied des VMÖ und des VdMI.“

SEITE 11/ Integrationsbarometer 2/2025
Nach Auffassung der TKG verstößt die nicht gekennzeichnete Ersetzung der ersten Fassung gegen mehrere Bestimmungen des ICC/ESOMAR International Code 2025:
Artikel 9(b): Forscher müssen „auf begründete Anfrage ausreichende technische Informationen und eine klare Dokumentation rechtzeitig zur Verfügung stellen, um veröffentlichte Ergebnisse zu validieren.“ In der ersten Fassung fehlte der vollständige Fragenkatalog. Erst die zweite Fassung vom 26.04.2026 enthält den Anhang mit den Frageformulierungen.
Artikel 9(d): „Sowohl der Auftraggeber als auch der Forscher tragen die Verantwortung dafür, dass veröffentlichte Ergebnisse nicht irreführend sind und dass keine unangemessene Selektivität bei den Befunden vorliegt.“ Die stillschweigende, unkennzeichnete Ersetzung einer öffentlich zitierten Studie erfüllt nach Auffassung der TKG diesen Tatbestand.
Artikel 10(b): Forscher dürfen nichts tun, was „das Vertrauen und die Zuversicht der Öffentlichkeit in die Forschung untergräbt“. Artikel 10(c): Forscher müssen „in allen beruflichen und geschäftlichen Angelegenheiten aufrichtig und ehrlich handeln.“
Standards der Markt- und Meinungsforschung
Im Integrationsbarometer selbst heißt es auf Seite 11: „Peter Hajek Public Opinion Strategies übt seine Tätigkeit gemäß den ESOMAR-Richtlinien aus und ist Mitglied des VMÖ und des VdMI.“
Nach Auffassung der TKG sieht der ICC/ESOMAR International Code 2025, Artikel 9, vor, dass Forscher „ausreichende technische Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen“ müssen und dass „veröffentlichte Ergebnisse nicht irreführend“ sein dürfen. Die TKG sieht diese Anforderungen durch die nicht gekennzeichnete Ersetzung der ersten Fassung als nicht erfüllt an.
Beschwerdeverfahren auf nationaler und internationaler Ebene
Die TKG hatte bereits am 07.01.2026 Beschwerde beim VdMI (Verband der Markt- und Meinungsforschungsinstitute Österreichs) und beim VMÖ (Verband der Marktforschung Österreichs) eingereicht. Die Stellungnahme des VdMI vom 08.04.2026 entlastete das Mitglied Peter Hajek. Die TKG sieht in dieser Stellungnahme sieben inhaltliche Widersprüche und hat dies in einem offenen Brief vom 24.04.2026 dargelegt. Am 21.04.2026 übermittelte die TKG ihre Dokumentation dem ESOMAR Professional Standards Committee in Amsterdam.
Zivilrechtliches Verfahren, Satzungsfragen, Finanzprokuratur
Die TKG ist Beklagte in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Handelsgericht Wien (GZ: 41 Cg 22/26g), das der ÖIF im März 2026 eingeleitet hat. Die Klage betrifft die Verwendung und Veröffentlichung des Integrationsbarometers 02/2025, das mit öffentlichen Mitteln finanziert und auf der Website des Integrationsfonds zum freien Download bereitgestellt wird. Die TKG hat am 21.04.2026 eine Klagebeantwortung eingebracht und sieht in dem Verfahren Merkmale eines SLAPP-ähnlichen Vorgehens im Sinne der EU-Richtlinie 2024/1069.

Zivilrechtliches Verfahren und Satzungsfragen
Die TKG ist Beklagte in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Handelsgericht Wien (GZ: 41 Cg 22/26g), das der ÖIF im März 2026 eingeleitet hat. Die Klage betrifft die Verwendung und Veröffentlichung des Integrationsbarometers 02/2025 — einer Studie, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde und auf der offiziellen Website des Integrationsfonds ohne Zugangsbeschränkung zum freien Download bereitgestellt war. Die TKG hat am 21.04.2026 eine Klagebeantwortung eingebracht und sieht in dem Verfahren Merkmale eines SLAPP-ähnlichen Vorgehens im Sinne der EU-Richtlinie 2024/1069, das geeignet ist, zivilgesellschaftliche Organisationen durch hohe Kostenrisiken von der Teilnahme am öffentlichen Diskurs abzuhalten.
Der Streitwert beträgt EUR 67.000. Die damit verbundenen Anwaltskosten werden aus öffentlichen Mitteln, das heißt aus Steuergeldern, bestritten.
Die TKG hat die Satzung des Integrationsfonds eingesehen. Gemäß § 11 der Satzung bedient sich der Fonds zur gerichtlichen Vertretung im Regelfall der Finanzprokuratur der Republik Österreich. Im vorliegenden Verfahren wurde abweichend davon eine externe Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Die TKG fragt, ob diese Abweichung vom Aufsichtsrat des Integrationsfonds genehmigt wurde.
Die TKG hatte dem Integrationsfonds seit dem 18.12.2025 wiederholt methodische und rechtliche Fragen übermittelt. Eine inhaltliche Stellungnahme des ÖIF erfolgte nicht.
Die TKG hat die Klagebeantwortung fristgerecht eingebracht und vertraut dem Rechtsstaat. Sie ist entschlossen, ihre Position notfalls bis vor die höchsten Gerichte — einschließlich der Gerichte der Europäischen Union — zu vertreten.
Offener Brief und Fragen an den Aufsichtsrat des Integrationsfonds
Die TKG ersucht mit diesem offenen Brief hiermit höflich die Aufsichtsratsmitglieder des Integrationsfonds um Stellungnahme zu mehreren Fragen:
- ICC/ESOMAR-Standards: Wurde im Aufsichtsrat geprüft, ob das Integrationsbarometer 2025 den internationalen ICC/ESOMAR-Standards entspricht – insbesondere hinsichtlich Objektivität, methodischer Sorgfalt und des Umgangs mit sensiblen Bevölkerungsgruppen?
- Stigmatisierungsrisiken: Wurde bewertet, ob die Darstellung einzelner Ergebnisse geeignet sein könnte, gesellschaftliche Gruppen pauschal negativ darzustellen oder bestehende Vorurteile zu verstärken?
- Grundrechtliche Prüfung: Wurde eine eigenständige Prüfung der grund- und menschenrechtlichen Implikationen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf Gleichbehandlung und staatliche Neutralität?
- Verwendung in der politischen Kommunikation: Ist dem Aufsichtsrat bekannt, dass das Integrationsbarometer 2025 in der politischen Kommunikation auf höchster Ebene verwendet wurde? Wurde geprüft, ob die Datengrundlage hierfür ausreichend differenziert ist?
- Öffentliche Kritik und Reaktionen: Wie erklärt der Aufsichtsrat, dass trotz erheblicher öffentlicher Kritik bislang keine inhaltliche Aufarbeitung erfolgt ist?
- Verantwortung des Aufsichtsrats: Welche konkreten Maßnahmen wurden ergriffen, um Qualität, Objektivität und die gesellschaftlichen Auswirkungen dieser Veröffentlichung zu prüfen?
- Gerade vor dem Hintergrund der ausgewiesenen Expertise im Bereich der Grund- und Menschenrechte stellt sich die Frage, inwieweit diese Aspekte im Rahmen der Tätigkeit im Aufsichtsrat berücksichtigt und kritisch hinterfragt wurden.
- Die TKG hat die Satzung des Integrationsfonds eingesehen. Gemäß § 11 der Satzung bedient sich der Fonds im Regelfall der Finanzprokuratur zur Vertretung vor Gerichten. Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch eine externe Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, deren Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Die TKG fragt, ob dem Aufsichtsrat des Integrationsfonds bekannt ist, dass gegen eine zivilgesellschaftliche Organisation ein Verfahren mit einem Streitwert von EUR 67.000 geführt wird, und ob die Beauftragung externer Rechtsanwälte – entgegen der Satzung – vom Aufsichtsrat genehmigt wurde. Die TKG sieht in dem Verfahren Merkmale eines SLAPP-ähnlichen Vorgehens im Sinne der EU-Richtlinie 2024/1069, das geeignet ist, zivilgesellschaftliche Akteure durch hohe Kostenrisiken von der Teilnahme am öffentlichen Diskurs abzuhalten.
Integrationsbarometer 2/2025: Religiöse Zugehörigkeit ist kein Aufenthaltsstatus — eine verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Klarstellung
Die TKG hatte am 07.01.2026 Beschwerde beim VdMI und VMÖ eingereicht. Die Stellungnahme des VdMI vom 08.04.2026 entlastete Peter Hajek — zu einem Zeitpunkt, als der vollständige Fragebogen noch nicht öffentlich zugänglich war. Dass eine Entlastung ausgesprochen wurde, bevor das zentrale Erhebungsinstrument überhaupt einsehbar war, ist einer der sieben inhaltlichen Widersprüche, die die TKG in ihrem offenen Brief vom 24.04.2026 dokumentiert hat. Am 21.04.2026 hat die TKG formelle Beschwerde beim ESOMAR Professional Standards Committee in Amsterdam eingereicht.
Religiöse Zugehörigkeit wird in diesem Fragebogen strukturell auf dieselbe Ebene gestellt wie aufenthaltsrechtlicher Status. Das ist kein Zufall. Das ist eine methodische Entscheidung — mit weitreichenden Konsequenzen.
Was bedeutet das konkret? Wer in Österreich Muslim oder Muslimin ist, kann österreichischer Staatsbürger sein — seit Generationen. Kann in Wien geboren sein. Kann Arzt, Lehrerin, Unternehmer sein. Hat mit „Flüchtling“ oder „Zuwanderer“ rechtlich, sozial und biografisch nichts gemein. Dennoch werden diese Kategorien in ein und demselben Fragebogen, in ein und derselben Abbildung, auf ein und derselben Skala nebeneinandergestellt — als wären sie vergleichbare gesellschaftliche Phänomene.
Das ist nicht Meinungsforschung. Das ist Kategorienbildung mit normativer Wirkung.
Was sagt das Verfassungsrecht?
Artikel 7 Bundesverfassung ist unmissverständlich: „Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seines Geschlechtes, seiner Sprache, seines Standes, seiner Klasse, seines Bekenntnisses oder seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden.“ Eine staatlich finanzierte Studie, die eine Religionsgruppe strukturell in die Nähe von Problemkategorien rückt, berührt diesen Verfassungsgrundsatz direkt.
Was sagt die EMRK?
Artikel 14 EMRK verbietet Diskriminierung aufgrund der Religion. Artikel 9 EMRK schützt die Religionsfreiheit. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass staatliche Stellen eine besondere Neutralitätspflicht gegenüber religiösen Gruppen tragen. Eine staatlich beauftragte und finanzierte Studie, die Muslim/innen als dauerhaftes gesellschaftliches Problem konstruiert und über elf Jahre hinweg gesondert beobachtet, steht in einem ernsthaften Spannungsverhältnis zu dieser Neutralitätspflicht.
Was sagt der ICC/ESOMAR International Code 2025?
Artikel 1(b) verpflichtet Forscher, sicherzustellen, dass die Teilnahme an einer Befragung nicht zu Schaden führt — einschließlich immateriellem Schaden wie Reputationsschaden. Artikel 5(c) verlangt, dass die Verwendung von Daten nicht zu direktem Schaden für betroffene Personen führt und dass Schutzmaßnahmen vorhanden sind. Artikel 7(b) fordert ausdrücklich Transparenz über Einschränkungen in der Bevölkerungsdarstellung. Keiner dieser Anforderungen wird die Studie gerecht.
Die Frage, die der ÖIF nicht beantwortet
Mit welchem Recht stellt eine staatlich finanzierte Institution eine Religionsgruppe — 800.000 Menschen in Österreich, österreichische Staatsbürger/innen, seit Generationen Teil dieser Gesellschaft — auf dieselbe Messskala wie aufenthaltsrechtliche Statuskategorien? Mit welchem wissenschaftlichen Standard? Mit welcher verfassungsrechtlichen Grundlage? Mit welcher menschenrechtlichen Rechtfertigung?
Der ÖIF weist zurück — ohne eine einzige inhaltliche Antwort
Am 04.02.2026 veröffentlichte der ÖIF auf seiner Website eine „Richtigstellung“, in der er erklärt: „Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) weist die Darstellung der Türkischen Kulturgemeinde in Österreich (TKG) in ihrer aktuellen Aussendung zum Integrationsbarometer entschieden zurück.“ (Quelle: https://www.integrationsfonds.at/newsbeitrag/richtigstellung-zur-aussendung-der-tkg-zum-integrationsbarometer-28640/)
Durch diese Nacht-und-Nebel-Aktion wurden die Kritikpunkte und Forderungen der TKG allenfalls teilweise und stillschweigend berücksichtigt — ohne Anerkennung, ohne Erklärung, ohne Entschuldigung. Das macht die Ungeheuerlichkeit des Vorgangs nur noch deutlicher.
Die TKG nimmt diese Zurückweisung zur Kenntnis — und stellt fest: Der ÖIF beantwortet darin keinen einzigen der 15 inhaltlichen Kritikpunkte der TKG. Keine Antwort auf die methodisch fehlerhafte Gleichsetzung von Muslim/innen mit aufenthaltsrechtlichen Statuskategorien. Keine Antwort auf die elfjährige Sonderbeobachtung einer einzigen Religionsgruppe. Keine Antwort auf die fehlende Definition von „Politischer Islam“. Keine Antwort auf die stillschweigende Versionsänderung. Keine Antwort auf die Frage, warum der vollständige Fragebogen erst nach öffentlichem Druck eingefügt wurde. Stattdessen verweist der ÖIF auf Urheberrecht — gegen eine Organisation, die eine mit Steuergeldern finanzierte, ohne Zugangsbeschränkung öffentlich bereitgestellte Studie heruntergeladen hat.
Zur angeblich fehlenden „Kontaktaufnahme“
Der ÖIF behauptet in seiner Richtigstellung, die TKG habe „bis heute niemals Kontakt zum ÖIF aufgenommen.“ Die Behauptung, es habe keinen Kontaktversuch gegeben, vermischt demokratische Öffentlichkeit mit einer angeblichen Genehmigungspflicht. Die Kritik der TKG war ab 18.12.2025 dokumentiert und öffentlich zugänglich: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20251218_OTS0086/tkg-stellungnahme-zum-integrationsbarometer-und-zur-einhaltung-des-283-stgb
Weitere öffentliche Stellungnahmen folgten am 24.12.2025 und 31.12.2025. Am 07.01.2026 wurde formelle Beschwerde beim VdMI und VMÖ eingereicht — beides dem ÖIF bekannte Verfahren. Weder Nichtregierungsorganisationen noch Journalist:innen sind verpflichtet, vor einer durch die Bundesverfassung und Art. 10 EMRK geschützten öffentlichen Kritik die Zustimmung jener staatlich finanzierten Stelle einzuholen, die selbst Gegenstand dieser Kritik ist. Demokratische Kontrolle ist kein bilaterales Abstimmungsverfahren, sondern ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht.
Forderungen der TKG
Die TKG fordert: vollständige Offenlegung sämtlicher Versionen des Integrationsbarometers 02/2025; Veröffentlichung einer nachvollziehbaren Änderungsübersicht; Stellungnahme des ÖIF zu den dokumentierten Unterschieden; Stellungnahme des Aufsichtsrats zu den aufgeworfenen Fragen; Prüfung der Vergabe- und Publikationspraxis; Sicherstellung der methodischen Transparenz bei künftigen Studien.
Die vollständige Dokumentation ist auf der Website der TKG abrufbar:
- Dokumentation der ungekennzeichneten Änderungen am Integrationsbarometer 02/2025 (PDF) ab 26.05.2026
Die Änderungen-Integrationsbarometer2:2025( P.Hajek) Ab 26.04.
2-Offener Brief an VdMI und VMÖ (PDF)
ANVdMI.VMÖOFFENER BRIEFTKG3-Formelle Beschwerde an ESOMAR in Amsterdam (PDF)
27.04.2026 ESOMAR TKG LETTER
Quellen, Notizen und Informationen:
PS:
ICC/ESOMAR International Code 2025 – Dokumentierte Verstöße im Zusammenhang mit dem Integrationsbarometer 02/2025
https://standards.esomar.org/assets/documents/icc-esomar-code-2025.pdf
Zusammenstellung der Türkischen Kulturgemeinde in Österreich (TKG), Stand: 28.04.2026 Grundlage: Integrationsbarometer 02/2025, Fassung vom 26.04.2026 (48 Seiten), Herausgeber: Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF), Autor: Peter Hajek Public Opinion Strategies GmbH
Artikel 1(b) – Duty of Care / Schadensfreiheit
English original: „Regardless of whether personal data is gathered directly or indirectly for quantitative or qualitative research, researchers must ensure that participation does not result in harm.“
Deutsche Übersetzung: „Unabhängig davon, ob personenbezogene Daten für quantitative oder qualitative Forschung direkt oder indirekt erhoben werden, müssen Forscher sicherstellen, dass die Teilnahme nicht zu einem Schaden führt.“
Verstoß: Die Studie platziert die religiöse Kategorie „Muslim/innen“ strukturell und methodisch auf derselben Messskala wie aufenthaltsrechtliche Statuskategorien. In Abbildung 9 (S. 20) wird das „Zusammenleben mit unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen“ in vier Kategorien abgefragt: ukrainische Kriegsvertriebene, Zuwander/innen, Flüchtlinge sowie – als vierte Kategorie – „zwischen Muslim/innen und Nicht-Muslim/innen in Österreich“. Diese Gleichstellung wiederholt sich im Fragebogen (Anhang, S. 2): Frage 3 fragt nach dem Zusammenleben mit „Zuwanderern“, Frage 5 nach „ukrainischen Kriegsvertriebenen“, Frage 6 nach „Flüchtlingen“ – und Frage 4 lautet: „Und wie beurteilen Sie das Zusammenleben von Muslimen und Nicht-Muslimen in Österreich?“ Religiöse Zugehörigkeit ist eine fundamental andere Kategorie als aufenthaltsrechtlicher Status; ihre Gleichsetzung auf derselben Befragungsskala konstruiert eine methodische Äquivalenz, die in der Realität nicht besteht. Das Ergebnis – 66 % der Befragten bewerten das Zusammenleben mit Muslim/innen als eher oder sehr schlecht (S. 8, Kernergebnisse) – ist unmittelbare Folge dieser kategorialen Fehleinstufung. Die Studie selbst hält auf Seite 23 fest: „Besonders das Verhältnis zwischen Muslim/innen und Nicht-Muslim/innen bleibt einer der schwierigsten Bereiche des gesellschaftlichen Zusammenlebens.“ Dieses Ergebnis wird aber durch eine methodisch nicht gerechtfertigte Kategorienbildung erst erzeugt. Der ICC/ESOMAR Code definiert Schaden als „intangible harm such as damage to reputation“ – die pauschale Negativdarstellung einer Religionsgruppe auf Basis einer kategorial fehlerhaften Befragungskonstruktion erfüllt diesen Tatbestand.
Artikel 1(d) – Öffentliches Vertrauen in die Forschung
English original: „Researchers must remain mindful that research depends on public confidence in both its integrity and the confidential treatment of provided information. Therefore, researchers must diligently maintain a clear distinction between research and non-research activities.“
Deutsche Übersetzung: „Forscher müssen sich stets bewusst sein, dass Forschung auf dem Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre Integrität und in die vertrauliche Behandlung bereitgestellter Informationen beruht. Daher müssen Forscher sorgfältig eine klare Unterscheidung zwischen Forschungs- und Nicht-Forschungsaktivitäten aufrechterhalten.“
Verstoß: Die Studie selbst erklärt auf Seite 11: „Peter Hajek Public Opinion Strategies übt seine Tätigkeit gemäß den ESOMAR-Richtlinien aus und ist Mitglied des VMÖ und des VdMI.“ Diese Selbstverpflichtung begründet eine besondere Verantwortung für Transparenz. Die nicht gekennzeichnete Ersetzung der ersten Fassung (40 Seiten, online vom 18.12.2025 bis 23.04.2026) durch eine zweite Fassung (48 Seiten, ab 26.04.2026) – ohne Versionskennung, ohne Änderungsübersicht, ohne öffentliche Mitteilung – steht in direktem Widerspruch zu dieser selbst deklarierten ESOMAR-Konformität. Das Integrationsbarometer wurde nachweislich in der politischen Kommunikation auf höchster Ebene verwendet und von der TKG mit einer APA-OTS-Presseaussendung vom 18.12.2025 öffentlich zitiert. Die stillschweigende Ersetzung einer öffentlich rezipierten Quelle beschädigt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Forschungsprozesses.
Artikel 3(a) – Datensparsamkeit
English original: „Researchers must limit the collection and/or processing of personal data in any research project to information that is reasonable and directly relevant to the purpose of the research.“
Deutsche Übersetzung: „Forscher müssen die Erhebung und/oder Verarbeitung personenbezogener Daten in jedem Forschungsprojekt auf Informationen beschränken, die angemessen und unmittelbar relevant für den Zweck der Forschung sind.“
Verstoß: Im Statistikteil des Fragebogens (Anhang, S. 6–7) wird neben Geschlecht, Alter, Schulbildung und Einkommen auch die Religionszugehörigkeit der Befragten erhoben: „Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an, oder sind Sie kein Mitglied einer Religionsgemeinschaft?“ mit den Antwortkategorien Römisch-Katholisch, Evangelisch, Islam, Judentum, Griechisch-Orthodox, Andere Religion sowie Ohne religiöses Bekenntnis. Religiöse Zugehörigkeit ist eine besonders sensible personenbezogene Datenkategorie. Für eine Befragung, die laut Studienbeschreibung (S. 9) „Einstellungen österreichischer Staatsbürger/innen zu Zuwanderung und Integration“ erheben soll, ist die Erhebung der Religionszugehörigkeit der Befragten selbst methodisch begründungspflichtig. Eine Begründung, warum diese Kategorie zur Erreichung des Forschungsziels erforderlich ist, fehlt in der Studie vollständig. Der vollständige Fragebogen fehlte zudem in der ersten, 40-seitigen Fassung der Studie – er wurde erst in der 48-seitigen zweiten Fassung (Anhang, S. 1–7) aufgenommen. Ohne diesen Fragebogen war für die Öffentlichkeit nicht erkennbar, welche Daten – einschließlich der Religionszugehörigkeit – erhoben wurden.
Artikel 4(a)(iii) – Klare und zutreffende Information der Befragten
English original: „Researchers must ensure that participation is voluntary and based on clear and accurate information about the general purpose and nature of the research. Such information must be provided at the beginning of the research.“
Deutsche Übersetzung: „Forscher müssen sicherstellen, dass die Teilnahme freiwillig ist und auf klaren und genauen Informationen über den allgemeinen Zweck und die Art der Forschung basiert. Diese Informationen müssen zu Beginn der Forschung bereitgestellt werden.“
Verstoß: Den Befragten war aus der Fragebogenstruktur nicht erkennbar, dass ihre Antworten zur Frage nach dem Zusammenleben mit „Muslim/innen“ (Frage 4, Anhang S. 2) auf derselben analytischen Skala ausgewertet werden wie ihre Antworten zu aufenthaltsrechtlichen Statuskategorien (Frage 3: Zuwanderer; Frage 5: ukrainische Kriegsvertriebene; Frage 6: Flüchtlinge). Ebenso wurde in Frage 1 (Anhang, S. 1) der Begriff „die Verbreitung des politischen Islams“ als Befragungsitem verwendet, ohne dass dieser Begriff den Befragten zu Beginn der Erhebung definiert oder erklärt worden wäre. Der Begriff erscheint identisch auch in Frage 8 (Anhang, S. 3) als „politischer Islam und Radikalisierung“. Befragte konnten daher nicht wissen, was mit diesem Begriff gemeint ist und was sie mit ihrer Antwort tatsächlich bewerten. Eine klare und zutreffende Information über den Zweck und die Methodik der Erhebung, wie von Artikel 4(a)(iii) gefordert, war unter diesen Bedingungen nicht gegeben.
Artikel 4(a)(v) – Aufbewahrungsdauer und -zweck
English original: „Researchers must provide a clear statement as to how long, and for what purpose, personal data will be retained.“
Deutsche Übersetzung: „Forscher müssen eine klare Erklärung darüber abgeben, wie lange und zu welchem Zweck personenbezogene Daten aufbewahrt werden.“
Verstoß: Die Studie enthält im Impressum (S. 4) den Hinweis: „Offenlegung gem. § 25 MedienG: Sämtliche Informationen über den Medieninhaber und die grundlegende Richtung dieses Mediums können unter integrationsfonds.at/impressum abgerufen werden.“ Zur Aufbewahrungsdauer der im Rahmen der Befragung erhobenen personenbezogenen Daten – insbesondere der Religionszugehörigkeit der Befragten (Anhang, S. 6) – findet sich keinerlei Aussage. Die erste Fassung der Studie war vom 18.12.2025 bis 23.04.2026 öffentlich zugänglich und wurde sodann ohne Kennzeichnung ersetzt. Welche Version der Studie für wie lange und zu welchem Zweck gespeichert und veröffentlicht wird, ist zu keinem Zeitpunkt dokumentiert worden.
Artikel 5(b) – Nutzung von Sekundärdaten / Urheberrecht
English original: „The intended use was not specifically excluded at the time of original collection, nor does it violate any contractual restrictions, copyright or intellectual property rights.“
Deutsche Übersetzung: „Die beabsichtigte Nutzung war zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erhebung nicht ausdrücklich ausgeschlossen und verstößt weder gegen vertragliche Einschränkungen noch gegen Urheber- oder geistige Eigentumsrechte.“
Verstoß: Das Impressum der Studie (S. 4) enthält folgenden Passus: „Urheberrecht: Alle in diesem Medium veröffentlichten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers ist jede technisch mögliche oder erst in Hinkunft möglich werdende Art der Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Verwertung untersagt.“ Gleichzeitig stellt der ÖIF die Studie auf seiner offiziellen Website ohne Zugangsbeschränkung, ohne Registrierungspflicht und ohne Nutzungshinweis zum freien Download bereit. Die TKG hat das Dokument von dieser öffentlichen Quelle bezogen. Der ÖIF hat im März 2026 Klage gegen die TKG beim Handelsgericht Wien (GZ: 41 Cg 22/26g) mit einem Streitwert von EUR 67.000 wegen Urheberrechtsverletzung eingereicht. Artikel 5(b) verpflichtet Forscher und Auftraggeber, sicherzustellen, dass die beabsichtigte Nutzung ihrer veröffentlichten Forschungsdaten keine Urheberrechtsverletzungen durch Dritte provoziert. Die Kombination aus uneingeschränkter öffentlicher Zugänglichmachung und nachfolgender Klage wegen Urheberrechtsverletzung steht in einem Spannungsverhältnis zu dieser Anforderung.
Artikel 5(c) – Schutz der Betroffenen bei Sekundärdaten
English original: „The use of the data will not result in direct harm to data subjects, and there are measures in place to prevent such harm.“
Deutsche Übersetzung: „Die Verwendung der Daten darf nicht zu einem unmittelbaren Schaden für die betroffenen Personen führen, und es müssen Maßnahmen vorhanden sein, um einen solchen Schaden zu verhindern.“
Verstoß: Die Studienergebnisse wurden nachweislich in der politischen Kommunikation auf höchster Ebene verwendet. Die Studie selbst enthält keine Schutzmaßnahmen gegen eine stigmatisierende Rezeption. Das Gegenteil ist der Fall: Die Kernergebnisse (S. 7–8) präsentieren unter anderem, dass 60 % der Befragten sich um „eine Verbreitung des Politischen Islams“ sorgen und 66 % das Zusammenleben mit Muslim/innen als schlecht bewerten – beide Befunde unmittelbare Folge der beschriebenen methodischen Kategorienfehler. Abbildung 23 (S. 33) listet „Politischer Islam und Radikalisierung“ als das meistgenannte Problem im Zusammenleben (55 % „sehr großes Problem“) – an erster Stelle noch vor „mangelnden Deutschkenntnissen“ (53 %) und „Einstellung gegenüber Frauen“ (51 %). Hinweise auf die Grenzen der Aussagekraft dieser Ergebnisse oder auf das Risiko einer stigmatisierenden Rezeption sind in der Studie nicht vorhanden.
Artikel 7(b) – Fit for Purpose / Bevölkerungsdarstellung
English original: „Researchers must carefully design research that is appropriate for the population in question and reflect the intended target group as accurately as possible. They must also be transparent about any limitations — such as potential gaps in data sources or population representation — that may affect how well the research reflects the defined target group.“
Deutsche Übersetzung: „Forscher müssen die Forschung sorgfältig so gestalten, dass sie für die jeweilige Bevölkerung geeignet ist und die anvisierte Zielgruppe so genau wie möglich widerspiegelt. Sie müssen auch transparent über etwaige Einschränkungen sein – etwa potenzielle Lücken in Datenquellen oder der Bevölkerungsrepräsentation –, die beeinflussen können, wie gut die Forschung die definierte Zielgruppe abbildet.“
Verstoß: Ein direkter Vergleich der Zeitreihen in der Studie belegt eine methodisch nicht begründete Ungleichbehandlung der beobachteten Gruppen. Die Längsschnittdaten der vier in Abbildung 9 (S. 20) nebeneinandergestellten Kategorien beginnen zu folgenden Zeitpunkten: Ukrainische Kriegsvertriebene: Okt. 2023 (Abb. 10, S. 21); Zuwander/innen allgemein: Juni 2015 (Abb. 11, S. 22); Flüchtlinge: Juni 2016 (Abb. 12, S. 23); Muslim/innen: Oktober 2014 (Abb. 13, S. 24), mit einem Verweis auf eine GfK-Umfrage aus Oktober 2014 und Juni 2015. Die Längsschnittbeobachtung für Muslim/innen reicht damit mehr als elf Jahre zurück und ist die mit Abstand längste aller beobachteten Gruppen. Eine methodische Begründung, warum ausschließlich für diese Religionsgruppe eine mehr als elfjährige Zeitreihe geführt wird, fehlt in der Studie vollständig. Im Methodik-Abschnitt (S. 9–11) wird die Auswahl der Beobachtungszeiträume nicht erläutert. Diese selektive Langzeitbeobachtung einer einzigen Religionsgruppe ist mit den Anforderungen an eine ausgewogene Bevölkerungsdarstellung nach Artikel 7(b) nicht vereinbar.
Artikel 7(d) – Datengestützte Schlussfolgerungen
English original: „Researchers must ensure that findings, results and any interpretation of them are clearly and adequately supported by data. They must also clearly distinguish between the findings, the researchers‘ interpretation of those findings, and any insights and conclusions drawn or recommendations made.“
Deutsche Übersetzung: „Forscher müssen sicherstellen, dass Erkenntnisse, Ergebnisse und deren Interpretation eindeutig und angemessen durch Daten gestützt sind. Sie müssen auch klar zwischen den Erkenntnissen, der Interpretation dieser Erkenntnisse durch die Forscher sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen unterscheiden.“
Verstoß: Der Begriff „Politischer Islam“ wird in der Studie als zentrale analytische Kategorie an mindestens sieben Stellen verwendet, ohne dass an irgendeiner Stelle eine operationale Definition, eine Abgrenzung zu anderen Formen religiöser Praxis oder eine Begründung der Kategorienbildung erfolgt. Im Einzelnen: Fragebogen, Frage 1 (Anhang, S. 1): „die Verbreitung des politischen Islams“ als Sorgenitem; Fragebogen, Frage 8 (Anhang, S. 3): „politischer Islam und Radikalisierung“ als Problemitem; Kernergebnisse (S. 7): „Verbreitung des Politischen Islams (60 %)“; Kernergebnisse (S. 8): „Die größten Herausforderungen im Zusammenleben… sind… der Politische Islam und die Radikalisierung“; Abbildung 1 (S. 13): „die Verbreitung des Politischen Islams“ als Befragungskategorie mit 35 % „sehr oft“ und 25 % „öfter“; Abbildung 23 (S. 33): „Politischer Islam und Radikalisierung“ als meistgenanntes Problembewusstsein (55 % „sehr großes Problem“); Abbildung 24 (S. 34): Zeitreihenverlauf für diese Kategorie. Der Begriff wird konsequent mit dem Zusatz „und Radikalisierung“ (Abb. 23, 24, Frage 8) kombiniert, was eine implizite Gleichsetzung von islamischer Religiosität mit Radikalisierung nahelegt, ohne dass diese Gleichsetzung methodisch begründet, definitorisch abgegrenzt oder empirisch belegt wird. Schlussfolgerungen, die auf einem undefinierter Schlüsselbegriff beruhen, sind durch die erhobenen Daten nicht ausreichend gedeckt.
Artikel 9(a) – Öffentlicher Zugang zu Methodeninformation
English original: „Researchers and clients must ensure that the public has access to sufficient information, including data source, sampling, and methodology, to assess the validity of the conclusions. This must be in a form that is easily understandable by the general public.“
Deutsche Übersetzung: „Forscher und Auftraggeber müssen sicherstellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu ausreichenden Informationen hat – einschließlich Datenquelle, Stichprobenziehung und Methodik –, um die Gültigkeit der Schlussfolgerungen beurteilen zu können. Diese Informationen müssen in einer für die allgemeine Öffentlichkeit leicht verständlichen Form vorliegen.“
Verstoß: Der vollständige Fragebogen (Anhang, S. 1–7 der 48-seitigen Fassung) war in der ersten, 40-seitigen Fassung der Studie nicht enthalten. Ohne Kenntnis des genauen Wortlauts der Fragen – insbesondere Frage 1 (Anhang, S. 1) mit dem undefinierten Term „Verbreitung des politischen Islams“ sowie Frage 4 (Anhang, S. 2) mit der gleichstellenden Formulierung zu Muslim/innen – war für die Öffentlichkeit keine Beurteilung der Validität der veröffentlichten Schlussfolgerungen möglich. Der Methodik-Abschnitt (S. 9–11) beschreibt zwar das Erhebungsverfahren, gibt aber keinen Aufschluss über die konkrete Frageformulierung, die Reihenfolge der Fragen oder die Definition der verwendeten Kategorien. Artikel 9(a) verlangt, dass diese Informationen in verständlicher Form öffentlich zugänglich sind – dies war für die erste Fassung nicht erfüllt.
Artikel 9(b) – Technische Dokumentation auf Anfrage
English original: „Upon a reasonable request, researchers must make sufficient technical information and clear documentation available in a timely manner to validate any published findings.“
Deutsche Übersetzung: „Auf begründete Anfrage müssen Forscher ausreichende technische Informationen und eine klare Dokumentation rechtzeitig zur Verfügung stellen, um veröffentlichte Ergebnisse zu validieren.“
Verstoß: Die TKG hat seit dem 18.12.2025 wiederholt methodische Fragen an den ÖIF gerichtet. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte nicht. Der VdMI sprach in seiner Stellungnahme vom 08.04.2026 eine Entlastung aus, obwohl der vollständige Fragebogen zum damaligen Zeitpunkt nicht öffentlich zugänglich war – der Anhang wurde erst in der 48-seitigen Fassung ab 26.04.2026 beigefügt. Die TKG hat dies in ihrem offenen Brief vom 24.04.2026 als einen der sieben Widersprüche in der VdMI-Stellungnahme dokumentiert. Konkret: Eine Validierung der Ergebnisse zu „Politischer Islam“ (Abb. 1, S. 13; Abb. 23, S. 33) war ohne Kenntnis der exakten Frageformulierung (Frage 1 und Frage 8, Anhang) nicht möglich. Erst mit Verfügbarkeit des vollständigen Fragebogens in der zweiten Fassung wird erkennbar, dass der Begriff „Politischer Islam“ in Frage 1 ohne Zusatz „und Radikalisierung“ erscheint, in Frage 8 hingegen mit diesem Zusatz verknüpft ist – eine inhaltliche Inkonsistenz, die nur durch Kenntnis des vollständigen Fragebogenanhangs zu erkennen ist.
Artikel 9(d) – Keine irreführenden Veröffentlichungen, keine unzulässige Selektivität
English original: „Both the client and the researcher have a responsibility to ensure that published results are not misleading and that there is no undue selectivity of the findings.“
Deutsche Übersetzung: „Sowohl der Auftraggeber als auch der Forscher tragen die Verantwortung dafür, dass veröffentlichte Ergebnisse nicht irreführend sind und dass keine unangemessene Selektivität bei den Befunden vorliegt.“
Verstoß: Die TKG hat bei einem Vergleich beider Fassungen folgende dokumentierte Unterschiede festgestellt: Der Umfang wurde von 40 auf 48 Seiten erweitert; der vollständige Fragenkatalog (Anhang, S. 1–7) wurde nachträglich eingefügt; einzelne Prozentwerte, grafische Darstellungen und Textpassagen wurden verändert. Diese Änderungen erfolgten ohne jede Kennzeichnung als Revision oder aktualisierte Fassung. Die Anforderung des Artikel 9(d), dass „keine unangemessene Selektivität bei den Befunden“ vorliegen darf und dass „veröffentlichte Ergebnisse nicht irreführend“ sein dürfen, betrifft auch die Frage, ob eine nachträgliche, unkennzeichnete Änderung einer öffentlich zitierten Studie die Integrität der veröffentlichten Befunde wahrt. Hinweis zur Impressum-Frage: Die der TKG vorliegende 48-seitige Fassung vom 26.04.2026 enthält auf Seite 4 den Satz: „Die Beiträge dieser Publikation geben die Meinungen und Ansichten der Autoren wieder und stehen nicht für inhaltliche, insbesondere politische Positionen der Herausgeber oder des Österreichischen Integrationsfonds.“ Ob dieser Satz in der 40-seitigen Erstfassung vorhanden war oder nicht, ist anhand der der TKG vorliegenden Dokumente zu verifizieren. Für den Fall, dass er in der Erstfassung fehlte und erst in der Zweitfassung eingefügt wurde, würde dies eine weitere inhaltlich relevante Änderung darstellen, die nicht gekennzeichnet wurde. Für den Fall, dass er bereits in der Erstfassung enthalten war, ist dieser Punkt aus der Beschwerde zu streichen.
Artikel 10(b) – Schutz des öffentlichen Vertrauens
English original: „Researchers must behave ethically and not do anything that may undermine the public’s trust and confidence in research or damage its reputation.“
Deutsche Übersetzung: „Forscher müssen sich ethisch verhalten und dürfen nichts tun, was das Vertrauen und die Zuversicht der Öffentlichkeit in die Forschung untergräbt oder deren Ansehen schadet.“
Verstoß: Die Studie deklariert auf Seite 11 ausdrücklich die Orientierung an ESOMAR-Richtlinien: „Peter Hajek Public Opinion Strategies übt seine Tätigkeit gemäß den ESOMAR-Richtlinien aus und ist Mitglied des VMÖ und des VdMI.“ Diese Selbstverpflichtung erzeugt eine besondere Verantwortung. Die Kombination aus methodisch fehlerhafter Kategorienbildung (Abb. 9, S. 20; Frage 4, Anhang S. 2), fehlendem Fragebogen in der Erstfassung, nicht deklarierter Versionsänderung, ausbleibender inhaltlicher Reaktion auf öffentliche Kritik seit dem 18.12.2025 sowie der Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens gegen die erste zivilgesellschaftliche Organisation, die die Studie öffentlich kritisiert hat (TKG, APA-OTS vom 18.12.2025), ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Integrität der Markt- und Meinungsforschung zu beschädigen.
Artikel 10(c) – Aufrichtigkeit im professionellen Handeln
English original: „Researchers must be straightforward and honest in all their professional and business dealings.“
Deutsche Übersetzung: „Forscher müssen in allen beruflichen und geschäftlichen Angelegenheiten aufrichtig und ehrlich handeln.“
Verstoß: Die Studie enthält im Impressum (S. 4) den Haftungsausschluss: „Die Inhalte dieses Mediums wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.“ Gleichzeitig verwendet die Studie auf Seite 11 den ESOMAR-Standard als Qualitätsmerkmal. Die nachträgliche, unkennzeichnete Ersetzung einer öffentlich zitierten Studie, deren erste Fassung den vollständigen Fragebogen nicht enthielt und deren Kernergebnisse auf einem undefinierter zentralen Begriff beruhen, ist mit dem Gebot der Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit im professionellen Handeln nicht vereinbar.
Artikel 12(b) – Nachträgliche Korrektur entbindet nicht vom Verstoß
English original: „Correction of a breach of this Code by a researcher, while desirable, does not excuse the breach.“
Deutsche Übersetzung: „Die Behebung eines Verstoßes gegen diesen Code durch einen Forscher ist zwar wünschenswert, entbindet jedoch nicht von dem Verstoß.“
Hinweis: Die Einfügung des vollständigen Fragebogens in die 48-seitige Fassung vom 26.04.2026 stellt – sofern sie als Reaktion auf die Beschwerde der TKG zu werten ist – eine partielle Korrektur dar. Nach Artikel 12(b) entbindet diese Korrektur nicht vom ursprünglichen Verstoß, der darin bestand, dass die Erstfassung der Studie ohne vollständigen Fragebogen veröffentlicht wurde. Alle übrigen dokumentierten Mängel – fehlende Definition von „Politischer Islam“, methodische Kategorisierung von Muslim/innen als aufenthaltsrechtliche Gruppe, selektive Längsschnittbeobachtung – bestehen in der Zweitfassung unverändert fort. Das ESOMAR-Beschwerdeverfahren wurde von der TKG am 21.04.2026 eingereicht und ist unabhängig von etwaigen nachträglichen Korrekturen zu führen.
Zusammenfassung: Betroffene- ESOMAR Ethik Kodex Artikel
- Article 1(b): Participation must not result in harm
- Article 1(d): Must maintain public confidence
- Article 3(a): Data collection must be reasonable and relevant
- Article 4(a)(iii): Clear and accurate information required
- Article 4(a)(v): Clear statement on data retention
- Article 5(b): Must not violate copyright/IP rights
- Article 5(c): Must prevent harm from data use
- Article 9(b): Timely technical information required
- Article 9(d): Published results must not be misleading
- Article 10(b): Must not undermine public trust
- Article 10(c): Must be straightforward and honest
- Article 12(b): Correction does not excuse breach















