Die Volksanwaltschaft hat der Türkischen Kulturgemeinde in Österreich (TKG) schriftlich bestätigt, dass der Integrationsfonds der Republik Österreich kein Verwaltungsorgan ist und daher nicht der Missstandskontrolle unterliegt. Damit wird eine strukturelle Kontrollkonstellation sichtbar: Eine staatlich finanzierte Einrichtung, die unter dem Namen der Republik auftritt und gesellschaftlich wirksame Studien veröffentlicht, befindet sich außerhalb der Prüfzuständigkeit der Volksanwaltschaft. Die demokratiepolitische Frage nach Transparenz und Rechenschaft stellt sich damit neu.

Die Volksanwaltschaft bestätigt: Der Integrationsfonds ist kein Verwaltungsorgan und unterliegt daher nicht der Missstandskontrolle – obwohl er unter dem Namen der Republik Österreich auftritt und öffentliche Mittel verwendet.
Beschwerde der TKG und Antwort der Volksanwaltschaft
Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) hat am 09.Februar.2025 bei der Volksanwaltschaft der Republik Österreich Beschwerde im Zusammenhang mit dem „Integrationsbarometer 2025“ (Peter Hajek) des Integrationsfonds der Republik Österreich eingebracht. Gegenstand der Beschwerde waren aus Sicht der TKG stigmatisierende, herabsetzende und gesellschaftlich problematische Wirkungen dieser staatlich finanzierten Publikation.
Die TKG bedankt sich ausdrücklich bei der Volksanwaltschaft für die rasche und klare Antwort (Geschäftszahl: 2026-0.141.958, VA/BD-BKA/A-1, Datum: 23.02.2026). In ihrem Schreiben stellt die Volksanwaltschaft unmissverständlich fest:
„…Der ÖIF ist ein Fonds, der im Jahr 1991 aus dem Bundesministerium für Inneres ausgegliedert wurde. Folglich ist der ÖIF kein Verwaltungsorgan. Die Prüfzuständigkeit der Volksanwaltschaft erstreckt sich auf Verwaltungsorgane und nicht auf sogenannte ‚ausgegliederte Rechtsträger‘. Die Volksanwaltschaft fordert seit Jahren, die Prüfzuständigkeit auf ‚ausgegliederte Rechtsträger‘ zu erweitern. Eine entsprechende Erweiterung des Prüfmandats könnte jedoch nur vom Nationalrat bzw. den Landtagen umgesetzt werden. Leider ist dies bis dato nicht erfolgt…“

Die Volksanwaltschaft bestätigt: Der Integrationsfonds ist kein Verwaltungsorgan und unterliegt daher nicht der Missstandskontrolle – obwohl er unter dem Namen der Republik Österreich auftritt und öffentliche Mittel verwendet.

Keine inhaltliche Prüfung – Offenlegung einer strukturellen Konstellation
In dieser Stellungnahme wird keine inhaltliche Bewertung der vorgebrachten Beschwerdepunkte vorgenommen, sondern eine strukturelle Konstellation offengelegt. Der Integrationsfonds tritt unter dem Namen „Integrationsfonds der Republik Österreich“ auf, verwendet öffentliche Mittel und erfüllt gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Integrationspolitik.
Nach unserer Ansicht entsteht ein erhebliches Spannungsverhältnis, wenn eine von diesem Fonds beauftragte Studie – von früheren sogenannten „Moslem-Studien“ bis zum Integrationsbarometer 2025 – religiöse Gruppen über einen längeren Zeitraum hinweg in einer Weise problematisiert, die gesellschaftlich stigmatisierend wirken kann, während der Fonds selbst keiner Missstandskontrolle der Volksanwaltschaft unterliegt, da er rechtlich als ausgegliederter Rechtsträger organisiert ist.
Dadurch wird nicht nur eine formale Zuständigkeitsfrage sichtbar, sondern eine demokratiepolitisch relevante Kontrolllücke.
Juristische Eskalation statt inhaltlicher Auseinandersetzung
Seit dem 18.12.2025 hat die TKG die Inhalte und methodischen Grundlagen des Integrationsbarometers öffentlich, sachlich und dokumentiert hinterfragt. Eine substanzielle inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Argumenten blieb bislang aus. Stattdessen wurde der TKG ein anwaltliches Schreiben mit Exekutionsandrohung und einem Streitwert von EUR 35.000 übermittelt.
Diese Abfolge – öffentliche Kritik, keine inhaltliche Antwort, juristische Eskalation – wirft aus unserer Sicht grundlegende Fragen nach Verhältnismäßigkeit, Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht auf. Die TKG wird ihre grundrechtlich geschützte Kritik weiterhin sachlich und rechtsstaatlich vertreten.
Parlament und Rechnungshof gefordert
Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage nach der demokratischen Kontrollarchitektur. Wenn staatliche Aufgaben ausgelagert werden, darf die Kontrolle nicht faktisch mit ausgelagert werden. Eine Institution, die unter dem Staatsnamen auftritt, mit Bundes- und EU-Mitteln arbeitet und gesellschaftlich wirksame Studien veröffentlicht, muss sich einer klar definierten, effektiven Kontrolle stellen.
Die Volksanwaltschaft weist selbst darauf hin, dass eine Erweiterung ihrer Prüfzuständigkeit nur durch den Nationalrat erfolgen kann. Damit liegt die Verantwortung beim Gesetzgeber. Zugleich stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Rechnungshof die finanzielle und strukturelle Ausgestaltung solcher Einrichtungen prüft und wie parlamentarische Kontrolle konkret ausgeübt wird.
Ausgliederungen und demokratische Verantwortung
Diese Frage betrifft nicht nur den Integrationsfonds, sondern die Funktionsweise staatlicher Ausgliederungen insgesamt. Eine demokratische Rechtsordnung verlangt von staatlichen Einrichtungen – unabhängig von ihrer gewählten Rechtsform – Transparenz, institutionelle Neutralität, sachliche Nachvollziehbarkeit, öffentliche Hinterfragbarkeit und wirksame Kontrolle. Wo staatlicher Name und staatliche Mittel eingesetzt werden, muss auch demokratische Rechenschaft gewährleistet sein.
Nach unserer Ansicht entsteht ein Problem, wenn ausgegliederte Konstruktionen faktisch staatliche Aufgaben erfüllen, zugleich jedoch außerhalb klassischer Missstandskontrolle agieren. In einem solchen Spannungsfeld können strukturelle Intransparenz oder fehlende institutionelle Distanz das Vertrauen in staatliche Integrationspolitik beeinträchtigen.
Die Republik Österreich verfügt über eine gewachsene freiheitlich-demokratische und säkulare Verfassungsordnung, getragen von Gewaltenteilung und einer starken Grundrechtsarchitektur. Gerade deshalb ist es erforderlich, bestehende Kontrolllücken offen zu benennen und zu schließen. Demokratische Stabilität lebt von überprüfbarer Verantwortung – nicht von formalen Zuständigkeitsgrenzen.
Fragen an die Abgeordneten des Nationalrates der Republik Österreich
Vor dem Hintergrund der nun von der Volksanwaltschaft bestätigten Kontrollkonstellation stellen sich konkrete Fragen an die Abgeordneten des österreichischen Nationalrates:
1. Kontrollarchitektur
Warum unterliegt eine Einrichtung, die unter dem Namen „Integrationsfonds der Republik Österreich“ auftritt und öffentliche Mittel verwendet, nicht der Missstandskontrolle der Volksanwaltschaft?
2. Gesetzgeberische Verantwortung
Warum wurde die seit Jahren geforderte Erweiterung der Prüfzuständigkeit der Volksanwaltschaft auf ausgegliederte Rechtsträger bislang nicht umgesetzt?
3. Parlamentarische Kontrolle
Wie wird sichergestellt, dass der Integrationsfonds parlamentarisch ausreichend kontrolliert wird – insbesondere im Hinblick auf inhaltliche Ausrichtung, wissenschaftliche Standards und gesellschaftliche Wirkung seiner Publikationen?
4. Finanzielle Kontrolle
In welchem Umfang prüft der Rechnungshof die Mittelverwendung des Integrationsfonds, insbesondere bei Studien und Kommunikationsprojekten mit hoher gesellschaftlicher Relevanz?
5. Institutionelle Neutralität
Wie wird gewährleistet, dass staatlich finanzierte Studien nicht parteipolitisch instrumentalisiert werden oder den Eindruck einer politischen Agenda erzeugen?
6. Transparenzpflicht
Warum gelten für ausgegliederte Rechtsträger, die staatliche Aufgaben erfüllen, nicht dieselben Transparenz- und Rechenschaftsstandards wie für klassische Verwaltungsorgane?
SLAPP: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401069
Politische Anschlusskommunikation und parlamentarische Verantwortung
Im Dezember 2025 kam es im Zusammenhang mit dem „Integrationsbarometer 2025“ zu parteipolitischen Auseinandersetzungen. Führende Vertreter mehrerer Parlamentsparteien – darunter Regierungsmitglieder – bezogen sich öffentlich auf die Ergebnisse der Studie. In der Folge wurde insbesondere die Frage der gesellschaftlichen Wirkung solcher Veröffentlichungen diskutiert.
Vor diesem Hintergrund stellt sich eine weitere demokratiepolitische Frage: Warum blieb eine vertiefte parlamentarische Befassung mit dem Integrationsbarometer 2025 aus? Weshalb wurden keine umfassenden parlamentarischen Anfragen zur langfristigen Praxis staatlich finanzierter Studien – von früheren „Moslem-Studien“ bis zum aktuellen Integrationsbarometer – eingebracht oder systematisch behandelt?
Wenn politische Vertreter betonen, „so sei es nicht gemeint“, genügt dies allein nicht. Entscheidend ist die objektive Wirkung staatlich finanzierter Publikationen. Über einen Zeitraum von rund 25 Jahren wurden wiederholt Studien veröffentlicht, die religiöse Gruppen in problemorientierten Kategorien erfassten. Die gesellschaftliche Wirkung solcher Rahmungen ist nicht abstrakt. Sie betrifft konkrete Menschen, Familien und insbesondere junge Generationen, die in diesem Land aufgewachsen sind.
Eine ernsthafte parlamentarische Aufarbeitung hätte daher nicht nur die methodischen Grundlagen solcher Studien, sondern auch deren gesellschaftliche Langzeitwirkungen prüfen müssen. Dabei geht es nicht um Schuldzuweisungen, sondern um institutionelle Verantwortung: Welche Wirkung entfalten staatlich finanzierte Problemnarrative über Minderheiten im öffentlichen Diskurs? Welche Verantwortung trägt der Gesetzgeber für die Kontrollarchitektur solcher Einrichtungen?
Die TKG ist der Ansicht, dass diese Fragen im parlamentarischen Raum offen, sachlich und umfassend behandelt werden sollten – nicht im Rahmen parteipolitischer Schlagabtausche, sondern als Frage demokratischer Rechenschaft.
Österreich: Ausgliederungen und die Frage demokratischer Kontrolle – Der Fall „Integrationsfonds und Integrationsbarometer 2025“
Ein System, das staatlich wirkt – aber nicht der Missstandskontrolle der Volksanwaltschaft unterliegt
Die Praxis, staatliche Aufgaben in privatrechtliche Strukturen auszugliedern, steht in Österreich seit Jahren in der öffentlichen Diskussion. Anlass ist die schriftliche Bestätigung der Volksanwaltschaft, dass der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) kein Verwaltungsorgan ist und daher nicht der Missstandskontrolle der Volksanwaltschaft unterliegt.
Diese Feststellung betrifft mehr als eine verwaltungstechnische Detailfrage. Sie macht eine strukturelle Konstellation sichtbar: Eine Einrichtung, die unter dem Namen „Integrationsfonds der Republik Österreich“ auftritt, öffentliche Mittel verwendet und gesetzlich definierte Aufgaben im Bereich Integration erfüllt, ist nicht Teil der klassischen Verwaltungsorganisation.
Rechtlich bedeutet dies, dass der Fonds privatrechtlich organisiert ist und keine hoheitlichen Befugnisse ausübt. Gleichzeitig entfalten seine Tätigkeiten und Publikationen – wie das „Integrationsbarometer 2025“ – eine erhebliche gesellschaftliche Wirkung. Daraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Aufgabenwahrnehmung und institutioneller Kontrollarchitektur.
Eine strukturelle Kontrollfrage
Die Auslagerung staatlicher Aufgaben in ausgegliederte Rechtsträger kann zu einer Verschiebung von Kontrollmechanismen führen. Während klassische Behörden der Missstandskontrolle der Volksanwaltschaft unterliegen, gilt dies für ausgegliederte Rechtsträger nicht.
Die Volksanwaltschaft weist selbst darauf hin, dass eine Erweiterung ihrer Prüfzuständigkeit nur durch den Gesetzgeber erfolgen könnte. Damit wird deutlich, dass es sich um eine politische Grundsatzfrage handelt.
In einem solchen System kann der Eindruck entstehen, dass staatlich wirkende Einrichtungen einer anderen Kontrolllogik unterliegen als klassische Verwaltungsorgane. Genau hier liegt die demokratiepolitische Sensibilität.
Transparenz, Einfluss und öffentliche Verantwortung
Ausgegliederte Einrichtungen unterliegen nicht identischen Transparenzregimen wie Behörden. Ihre Kontrolle erfolgt primär über Budgetaufsicht, parlamentarische Instrumente und gegebenenfalls Rechnungshofprüfungen.
Gleichzeitig besteht in der öffentlichen Debatte immer wieder die Frage, ob diese Instrumente ausreichend sind, um politische Einflussnahmen oder institutionelle Nähe wirksam zu begrenzen. In mehreren öffentlichen Diskussionen und Medienberichten wurde auf strukturelle Herausforderungen im Bereich ausgegliederter Rechtsträger hingewiesen.
Diese Diskussion ist nicht neu. Seit den 1990er-Jahren wurde die Ausgliederung staatlicher Aufgaben mit Effizienzargumenten begründet. Kritiker sehen jedoch die Gefahr einer Verantwortungsdiffusion, wenn staatliche Aufgaben außerhalb klassischer Verwaltungsstrukturen organisiert werden.
Demokratische Verantwortung bleibt unverzichtbar
Eine demokratische Rechtsordnung verlangt Transparenz, Neutralität, Nachvollziehbarkeit und wirksame Kontrolle – unabhängig von der gewählten Rechtsform. Wenn öffentliche Mittel eingesetzt und staatliche Programme umgesetzt werden, muss auch demokratische Rechenschaft gewährleistet sein.
Die Republik Österreich verfügt über eine stabile freiheitlich-demokratische Grundordnung, getragen von Gewaltenteilung und verfassungsrechtlicher Bindung. Gerade deshalb ist es notwendig, bestehende Kontrollarchitekturen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Die Frage lautet daher nicht, ob Ausgliederungen grundsätzlich zulässig sind, sondern ob ihre Kontrolle den Anforderungen einer modernen Demokratie ausreichend entspricht.
Teil des Problems“ versus „Teil der Lösung?: „Scheinheiligkeit ist die Sprache der Korrupten.“
Es ist festzuhalten, dass nicht alle religiösen oder verbandlichen Strukturen in Österreich gleichermaßen in der Lage sind, unabhängig in gesellschaftspolitischen Debatten aufzutreten. Dies gelingt ihnen allenfalls mit ein paar Sätzen, mit denen sie versuchen, mit Fakten gegen die MoslemStudien bis Integrationbamaoter2025 aufzutreten. Wir haben von denen erwartet, weil Sie auf die Fahnen „Islam” bzw. „Moslem” Vertreter schreiben.
Dies hängt auch damit zusammen, dass bestimmte Organisationen oder ihnen nahestehende Strukturen in Berichten und Dokumentationen des „Österreichischen Fonds zur Dokumentation von religiös motiviertem politischen Extremismus“ (Dokumentationsstelle Politischer Islam beim Bundeskanzleramt) erwähnt oder analysiert wurden und de facto als „Teil des nationalen Problems“ diagnostiziert wurden. Wir müssen offen reden! Ja, ja oder nein, nein! Der verstorbene Papst sagte nicht umsonst die für uns gilt: „Scheinheiligkeit ist die Sprache der Korrupten“, damit die Botschaft die richtige Adresse erreicht..
Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) ist keine Religionsgemeinschaft und keine konfessionelle Vertretungsorganisation. Sie ist eine unabhängige zivilgesellschaftliche Denkfabrik- und Analyseplattform (Thinktank), die gesellschaftspolitische Entwicklungen aus menschenrechtlicher, verfassungsrechtlicher und demokratiepolitischer Perspektive kommentiert.
Wir verstehen uns als Citoyens der Republik Österreich. Unsere Arbeit orientiert sich an der Bundesverfassung, an der EMRK und an den Grundprinzipien einer wehrhaften, pluralistischen Demokratie. Wir bekennen uns zu einer freiheitlichen, demokratischen, säkularen und vielfältigen Grundordnung mit klarer Gewaltenteilung.
Sachliche Kritik ist kein Angriff
Nach unserer Auffassung ist es die Pflicht einer staatlich finanzierten Einrichtung – die unter staatlichem Namen agiert und gleichzeitig außerhalb der Missstandskontrolle der Volksanwaltschaft steht –, sich sachlicher Kritik argumentativ zu stellen.
Es ist nicht Aufgabe staatlich finanzierter Strukturen, kritische Stimmen von NGOs oder Journalistinnen und Journalisten direkt oder indirekt zu problematisieren oder mittels juristischer Mittel unter Druck zu setzen. Kritik an staatlich finanzierten Studien darf nicht mit Einschüchterung beantwortet werden.
Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG)
Wien, 24.02.2025
Quellen:
1-Integrationsbarometer 2025: ÖIF ersetzt Antworten auf Grundrechtskritik durch eine 35.000-Euro anwaltliche Drohkulisse statt durch Transparenz
https://www.turkischegemeinde.at/integrationsbarometer-2025-oeif-ersetzt-antworten-auf-grundrechtskritik-durch-eine-35-000-euro-anwaltliche-drohkulisse-statt-durch-transparenz/
2- TKG übermittelt förmlichen Antrag zum „Integrationsbarometer 2025“ persönlich an den Verfassungsgerichtshof-2.Antrag
https://www.turkischegemeinde.at/tkg-uebermittelt-foermlichen-antrag-zum-integrationsbarometer-2025-persoenlich-an-den-verfassungsgerichtshof/
3- TKG schaltet Volksanwaltschaft ein (PDF-Volltext): Beschwerde gegen Integrationsbarometer 2025
https://www.turkischegemeinde.at/tkg-schaltet-volksanwaltschaft-ein-pdf-volltext-beschwerde-gegen-integrationsbarometer-2025/
4- Integrationsbarometer 2025: Analyse eines möglichen Risikos der Verhetzung (§ 283 StGB) im Kontext des „kulturellen Rassismus“
https://www.turkischegemeinde.at/integrationsbarometer-2025-analyse-eines-moeglichen-risikos-der-verhetzung-%c2%a7-283-stgb-im-kontext-des-kulturellen-rassismus/
5-Integrationsbarometer 2025: TKGs kritische, grundrechtsbezogene Gesamtbewertung der Antworten des ÖIF und von Peter Hajek, dem Meinungsforscher, der das Integrationsbarometer 2025
https://www.turkischegemeinde.at/integrationsbarometer-2025-tkgs-kritische-grundrechtsbezogene-gesamtbewertung-der-antworten-des-oeif-und-von-peter-hajek/
6- Meinungsforschung und Integrationsbarometer 2025: VfGH über verfassungsrechtliche Bedenken informiert-1. Antrag
https://www.turkischegemeinde.at/meinungsforschung-und-integrationsbarometer-2025-vfgh-ueber-verfassungsrechtliche-bedenken-informiert/
7- Offener Brief an die Präsidentin der WKÖ: Integrationsbarometer 2025 und der Wirtschaftsstandort Österreich
https://www.turkischegemeinde.at/offener-brief-an-die-praesidentin-der-wkoe-integrationsbarometer-2025-und-der-wirtschaftsstandort-oesterreich/
8- TKG hat beim Meinungsforschungsverband VMÖ und VdMI und ViÖsterreich formelle Beschwerde zum Integrationsbarometer 2025 erhoben.
9- APA-OTS-Pressemitteilungen bezüglich des Integrationsbarometers 2025 ab 18.12.2025
https://www.ots.at/pressemappe/1970/tuerkische-kulturgemeinde-in-oesterreich
Volksanwaltschaft – Kontrolle ausgegliederter Rechtsträger
https://volksanwaltschaft.gv.at
Der Standard – Ausgliederungen und Kontrolllücken
https://www.derstandard.at/story/2000129300300/ausgliederungen-und-kontrollluecken
Profil – Freunderlwirtschaft in Österreich
https://www.profil.at/oesterreich/freunderlwirtschaft-oesterreich
ORF – Diskussion über demokratische Kontrolle ausgegliederter Einrichtungen
https://orf.at/stories/3278912
Rechnungshof – Berichte zu ausgegliederten Rechtsträgern
https://www.rechnungshof.gv.at
SLAPP steht für „Strategic Lawsuit Against Public Participation“ – auf Deutsch: strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung.
Darunter versteht man rechtliche Schritte, die nicht primär der Klärung eines Rechtsverstoßes dienen, sondern darauf abzielen, Kritiker:innen durch hohe Streitwerte, Kostenrisiken, Exekutionsandrohungen und langwierige Verfahren einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen.
Kennzeichnend für SLAPP-Verfahren sind:
1– überhöhte Streitwerte
2– asymmetrische Machtverhältnisse (staatliche oder finanzstarke Akteure gegen NGOs, Journalist:innen, Aktivist:innen)
3– juristische Eskalation statt inhaltlicher Auseinandersetzung
4– objektiver „chilling effect“ auf die öffentliche Debatte
Die Europäische Union hat solche Praktiken ausdrücklich als demokratiegefährdend eingestuft.
Rechtsgrundlage auf EU-Ebene
Richtlinie (EU) 2024/1069 vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („Anti-SLAPP-Richtlinie“).
Offizielle Fundstelle:
https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1069/oj
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401069
Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten – also auch Österreich – bis spätestens 2026 zur Umsetzung wirksamer Schutzmechanismen, darunter:
1– frühzeitige Abweisung offensichtlich unbegründeter Klagen
2– Kostensanktionen gegen missbräuchlich klagende Parteien
3– Schutzmaßnahmen für Journalist:innen, NGOs, Wissenschaftler:innen
4– Berücksichtigung des Machtgefälles zwischen den Parteien
5– Prüfung des Einschüchterungszwecks
Zusätzlich hat die Europäische Kommission bereits 2022 einen legislativen Vorschlag samt Begründung vorgelegt:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52022PC0177
Dort wird der Zweck klar formuliert: Missbräuchliche Verfahren sollen öffentliche Beteiligung nicht mehr unterdrücken können.
Österreich und die Umsetzung bis 2026
Österreich ist verpflichtet, diese Richtlinie bis 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Die Anti-SLAPP-Richtlinie ist kein bloßes politisches Papier, sondern verbindliches Unionsrecht.
Die nationale Umsetzung befindet sich – wie in mehreren Mitgliedstaaten – im legislativen Anpassungsprozess. Erste fachliche und politische Diskussionen zur Umsetzung haben bereits auf EU-Ebene und in nationalen Fachkreisen stattgefunden.
Das bedeutet:
Bereits jetzt besteht eine unionsrechtliche Bindungswirkung.
Mitgliedstaaten dürfen keine Maßnahmen setzen, die dem Ziel und dem Zweck der Richtlinie offensichtlich zuwiderlaufen.
Rechtsdogmatisch gilt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung sowie das Effektivitätsprinzip des Unionsrechts.
Einordnung des vorliegenden Vergleichsentwurfs
Wenn ein staatlicher Fonds
1– einer NGO unter Androhung der Exekution untersagt,
2– eine öffentlich zugängliche staatliche Publikation öffentlich zugänglich zu machen,
3– und dafür einen Streitwert von EUR 35.000 ansetzt,
dann entspricht diese Konstellation strukturell genau jenen Mustern, die die EU-Richtlinie als problematisch definiert.
Die Kombination aus:
1-Exekutionsandrohung
2-hohem Streitwert
3-kurzer Zahlungsfrist
4-Kostenersatzforderung
5-staatlicher Ressourcenüberlegenheit
ist nach europäischem Verständnis ein klassisches SLAPP-Risikoszenario.















