Ausgewählt Kopftuch-Debatte an Schulen: TKG und Sozialistische Jugend für Kinderschutz ohne politische oder religiöse Vereinnahmung APA OTS/16. September 2026 – Nach einem persönlichen Gespräch über das seit Beginn ...
Ausgewählt TKG: Geschichte verstehen, Erinnerung verantwortlich gestalten-„Der Entsatz von Wien 1683“ Das Werk „Der Entsatz von Wien ...
Ausgewählt TKG: Protestrecht ja – Nein zum Aufruf an muslimische Familien, gegen geltendes Schulrecht zu verstoßen Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich begrüßt den Einsatz gegen antimuslimischen Rassismus und Diskriminierung. ...
Ausgewählt TKG- 12.09.1683: Geschichte in Demut erinnern – für Frieden, Gemeinwohl und gemeinsame Zukunft Kahlenberg soll ein Ort des Respekts bleiben. Geschichte darf nicht für Feindbilder instrumentalisiert ...
Kultur Verdis „Rette mich“ in Salzburg: Muti nimmt Abschied vom Requiem – und aus Baku erhebt sich eine junge Stimme Am 6. September 2026 veröffentlichte die renommierte und investigativ arbeitende türkische Tageszeitung Cumhuriyet ...
Ausgewählt Atatürk und die UNESCO: Die Gründe für eine außergewöhnliche Würdigung Als sich die UNESCO 1978 mit dem bevorstehenden 100. Geburtstag Mustafa Kemal Atatürks ...
Ausgewählt TKG: „Wir lehnen den Kopftuch-Schulstreik ab – Kinder raus aus dem politischen Streit“ Muslimische Kinder und Familien weder stigmatisieren noch vereinnahmen. Niemand darf für alle Muslime ...
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.
Vergleich In der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen (ÖIF), vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Türkische Kulturgemeinde in Österreich – Brückenbauen, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21/5, 1010 Wien, wegen EUR 67.000,00 samt Anhang, haben die Parteien in der Tagsatzung vom 9.9.2026 vor dem Handelsgericht Wien zu 41 Cg 22/26g folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das „ÖIF-Integrationsbarometer 2025“, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, in Bezug auf die klagende Partei zu behaupten und/oder zu verbreiten, die klagende Partei würde von ihr im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 verlangen und/oder sinngleiche Äußerungen.