Türkische Kulturgemeinde in Österreich folgt ausdrücklicher Empfehlung der Gleichbehandlungsanwaltschaft / Verdacht auf mittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion und der ethnischen Zugehörigkeit / Verwendung öffentlicher Mittel wird rechtlich überprüft
Wien- Nach mehr als fünf Monaten dokumentierter öffentlicher Kritik, berufsständischer Beschwerden, internationaler Eingaben und rechtlicher Schritte hat die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG – Think Tank) am 18. Mai 2026 einen förmlichen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission – Senat III eingebracht. Gegenstand ist die rechtliche Prüfung des Integrationsbarometers 02/2025 des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) – einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Meinungsforschungsstudie.
Fünf Monate dokumentierter Rechts- und Beschwerdeweg
Seit dem 18. Dezember 2025 hat die TKG als erste Nichtregierungsorganisation in Österreich öffentlich und nachweislich darauf hingewiesen, dass das Integrationsbarometer 02/2025 ihrer Auffassung nach geeignet ist, Personen muslimischen Glaubens sowie Menschen mit Migrationshintergrund aufgrund ihrer Religion und ihrer ethnischen Zugehörigkeit strukturell zu stigmatisieren und mittelbar zu diskriminieren.
Nach Beschwerden beim Verband der Markt- und Meinungsforschungsinstitute Österreichs (VdMI), beim Verband der Marktforschung Österreichs (VMÖ), beim ESOMAR Professional Standards Committee in Amsterdam, bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft, beim Verfassungsgerichtshof und bei der Volksanwaltschaft folgt nun der formelle Beschwerdeantrag mit 63 Seiten an die Gleichbehandlungskommission.
Ausdrückliche Empfehlung der Gleichbehandlungsanwaltschaft
Der Antrag stützt sich auf die ausdrückliche schriftliche Stellungnahme der Gleichbehandlungsanwaltschaft vom 15. Mai 2026. Darin wird unmissverständlich festgehalten, dass „die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes zu Förderungsmaßnahmen (§§ 14, 28 und 40 GlBG) beachtlich sein könnten“ und dass eine abschließende Klärung durch die Gleichbehandlungskommission oder durch ordentliche Gerichte erfolgen könne.
Öffentliche Fördermittel und gesetzliche Grenzen
Die zentrale Rechtsfrage lautet: Dürfen öffentliche Mittel des Bundes zur Finanzierung einer Meinungsforschungsstudie verwendet werden, die unter dem Anspruch wissenschaftlicher Objektivität geeignet ist, gesetzlich geschützte Gruppen – insbesondere aufgrund ihrer Religion und ihrer ethnischen Zugehörigkeit – pauschal als gesellschaftliche Problemträger erscheinen zu lassen und dadurch stigmatisierende sowie diskriminierende Wirkungen zu entfalten?
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; RIS-Gesetzesnummer 10008466) schützt in Art. 9 die Religionsfreiheit und verbietet in Art. 14 jede Diskriminierung bei der Ausübung der durch die Konvention gewährleisteten Rechte. Staatlich finanzierte Maßnahmen und Publikationen dürfen daher keine gesetzlich geschützten Religionsgemeinschaften oder mit ihnen verbundene ethnische Gruppen pauschal herabsetzen oder strukturell benachteiligen.
Art. 9 EMRK schützt die Religionsfreiheit als fundamentales Menschenrecht. Art. 14 EMRK verbietet Diskriminierung. Auch staatlich finanzierte Meinungsforschungsstudien müssen diese verfassungs- und menschenrechtlichen Grenzen beachten.
Das Gleichbehandlungsgesetz ist eindeutig:
„Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beachten.“
(§§ 14, 28 und 40 GlBG)
Der Österreichische Integrationsfonds verfügte im Jahr 2024 über ein Budget von mehr als 100 Millionen Euro an öffentlichen Mitteln. Umso strenger sind nach Auffassung der TKG die Anforderungen an eine gesetzeskonforme, sachliche, diskriminierungsfreie und methodisch einwandfreie Verwendung dieser Mittel.
Religion ist ein Grundrecht – kein Aufenthaltsstatus
Der schwerwiegendste methodische Einwand: „Muslime“ – Angehörige einer durch Art. 9 EMRK und Art. 10 der EU-Grundrechtecharta geschützten Religionsgemeinschaft – wurden auf exakt derselben Bewertungsskala erhoben wie „Flüchtlinge“, „Zuwanderer“ und „ukrainische Kriegsvertriebene“.
Religion ist kein Aufenthaltsstatus. Religion ist ein Grundrecht.
Diese Gleichsetzung ist kein methodisches Versehen – sie ist eine strukturelle Entscheidung mit rechtlich relevanten Folgen.
Racialisation und ethnische Diskriminierung
Darüber hinaus wird die Kategorie „Muslime“ in der österreichischen gesellschaftlichen Realität faktisch mit bestimmten ethnischen Gruppen – insbesondere türkischer, arabischer, bosnischer und anderer Herkunft – gleichgesetzt.
Die beanstandete Methodik betrifft daher nicht nur die Religion, sondern zugleich die ethnische Zugehörigkeit.
Der Europarat beschreibt dieses Phänomen als „Racialisation“: „the process by which people are assigned characteristics and treated as homogeneous and unchangeable groups on the basis of perceived traits such as religion, culture or ethnicity.“
(ECRI General Policy Recommendation No. 5)
Stille Änderung einer öffentlich finanzierten Studie
Besonders schwerwiegend: Am 23. April 2026 wurde die ursprüngliche Fassung des Integrationsbarometers stillschweigend von der ÖIF-Website entfernt.
Am 26. April 2026 erschien unter neuer URL eine veränderte Version – 48 statt 40 Seiten, mit nachträglich eingefügtem Fragebogen sowie geänderten Prozentwerten und Textpassagen – ohne Revisionsvermerk, ohne Änderungsübersicht, ohne öffentliche Erläuterung, mitten in einem laufenden Gerichtsverfahren.
Auf welcher Grundlage wurde die Studie zuvor politisch verwertet, medial verbreitet und berufsständisch entlastet?
SLAPP-Verdacht und Klage gegen die TKG
Statt die sachlich vorgetragenen Einwände inhaltlich zu beantworten, brachte der Österreichische Integrationsfonds beim Handelsgericht Wien Klage gegen die TKG ein (GZ 41 Cg 22/26g; Streitwert EUR 67.000) – obwohl der beanstandete Sachverhalt bereits am 30. Jänner 2026 vollständig bereinigt worden war.
Gemäß § 11 der eigenen Satzung des ÖIF wäre im Regelfall die Finanzprokuratur zur gerichtlichen Vertretung heranzuziehen; stattdessen wurde eine externe Privatrechtsanwaltskanzlei beauftragt, deren Kosten aus Steuermitteln zu tragen sind.
Dieses Vorgehen weist nach Auffassung der TKG Merkmale einer SLAPP-Klage (Strategic Lawsuit Against Public Participation) auf und ist im Lichte der Richtlinie (EU) 2024/1069 rechtlich relevant.
Was die Gleichbehandlungskommission prüfen soll
– ob das Integrationsbarometer 02/2025 geeignet ist, Personen muslimischen Glaubens sowie Menschen mit Migrationshintergrund aufgrund ihrer Religion und ihrer ethnischen Zugehörigkeit mittelbar zu diskriminieren,
– ob die methodische Konstruktion der Studie, insbesondere die Erhebung der Kategorie „Muslime“ auf derselben Bewertungsskala wie „Flüchtlinge“, „Zuwanderer“ und „ukrainische Kriegsvertriebene“, einen methodischen Kategorienfehler darstellt,
– ob die Finanzierung, Veröffentlichung und politische Verwertung der Studie mit den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes zu Förderungsmaßnahmen (§§ 14, 28 und 40 GlBG) vereinbar war,
– und ob die Verwendung öffentlicher Mittel zur Erstellung und Verbreitung einer derartigen Studie mit den Grundsätzen des österreichischen Gleichbehandlungsrechts in Einklang steht.
Religion ist ein Grundrecht – kein Aufenthaltsstatus
Art. 9 EMRK und Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützen die Religionsfreiheit als fundamentales Menschenrecht.
Die TKG vertritt die Auffassung, dass eine Religionsgemeinschaft rechtlich nicht wie eine migrations- oder aufenthaltsrechtliche Statuskategorie behandelt werden darf.
Wer „Muslime“ auf derselben Bewertungsskala wie „Flüchtlinge“ und „Zuwanderer“ erhebt, vermischt ein geschütztes Grundrecht mit administrativen und migrationspolitischen Kategorien. Dies stellt nach Auffassung der TKG einen grundlegenden methodischen und verfassungsrechtlichen Kategorienfehler dar.
Grundsatzfrage für die Republik Österreich
Die Republik Österreich steht vor einer Grundsatzfrage:
Darf eine staatlich finanzierte Institution eine gesetzlich geschützte Religionsgemeinschaft auf derselben Skala wie Asylsuchende und Flüchtlinge zum Gegenstand pauschaler Mehrheitsbewertungen machen?
Und ob das Gleichbehandlungsrecht dieser Republik mehr ist als eine Absichtserklärung.
Vollständige Sachverhaltsdarstellung (63 Seiten)
TKG – Antrag an die Gleichbehandlungskommission – Senat III:
Integrationsbarometer 02/2025 des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF)
















