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Kopftuchgesetz 2025: Eine notwendige Korrektur – die Argumente der TKG bleiben gültig

(c) Parlament
Offener Brief an alle Abgeordneten der Republik Österreich im österreichischen Parlament

Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG – Think Tank)
Wien, 11.09.2025

Vorbemerkung

Diese Stellungnahme richtet sich weder gegen den Islam noch gegen Musliminnen und Muslime und auch nicht gegen erwachsene Frauen, die aus eigener Überzeugung ein Kopftuch tragen. Deren persönliche Religionsfreiheit und Selbstbestimmung respektieren wir ausdrücklich. Gegenstand unserer Kritik ist ausschließlich das Kopftuch bei unmündigen Mädchen unter 14 Jahren sowie dessen mögliche religiöse, gesellschaftliche oder politische Instrumentalisierung. Wer diese Unterscheidung außer Acht lässt und jede Kritik am Kinderkopftuch pauschal als Angriff auf Musliminnen und Muslime darstellt, verfehlt den eigentlichen Inhalt dieser Debatte.

Einführung

Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) begrüßt den Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der das Tragen des islamischen Kopftuchs für Mädchen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres untersagen soll. Aus unserer Sicht ist eine solche Regelung nicht nur juristisch notwendig, sondern auch ethisch und gesellschaftlich längst überfällig.

Wir verstehen diesen Brief nicht nur als Stellungnahme zu einem aktuellen Gesetzesentwurf, sondern auch als eine Notiz für die Zukunft. Denn wie eine demokratische und säkulare Republik mit religiösen Symbolen bei unmündigen Kindern umgeht, betrifft weit mehr als eine einzelne politische Debatte.

Wir appellieren deshalb an die Abgeordneten, den Entwurf sorgfältig zu prüfen und für eine rechtlich tragfähige, verfassungsfeste Lösung zu sorgen. Wenn dafür eine verfassungsrechtliche Absicherung und damit eine Zweidrittelmehrheit notwendig ist, muss auch darüber offen gesprochen werden. Es geht um die Freiheit des Kindes, um Gleichstellung und um die Verantwortung staatlicher Einrichtungen, insbesondere der Schule.

Offener Brief

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

wir appellieren an Ihr Gewissen, Ihre Vernunft und Ihre Verantwortung gegenüber der Republik Österreich, wie sie auch in unserer Bundeshymne zum Ausdruck kommt:

„Land der Berge, Land am Strome, Land der Äcker, Land der Dome, Land der Hämmer, zukunftsreich. Heimat großer Töchter und Söhne, Volk, begnadet für das Schöne, vielgerühmtes Österreich.“

Wir stehen vor einer Entscheidung, die nicht allein juristische Präzision verlangt. Sie betrifft ebenso die Frage, welche Verantwortung Erwachsene gegenüber Kindern tragen und wie weit eine Gesellschaft religiöse oder weltanschauliche Zuschreibungen im Kindesalter akzeptieren soll. Deshalb appellieren wir im Geiste der Aufklärung und im Sinne Kants an Vernunft und Verantwortung. Nach Kant erkennt die Vernunft nicht nur, sie verpflichtet auch: über persönliche Interessen hinauszudenken und den Menschen nicht zum bloßen Mittel politischer, religiöser oder gesellschaftlicher Zwecke zu machen. Gerade wo es um Kinder geht, darf diese Verantwortung nicht hinter solchen Interessen verschwinden.

Wir, Österreicherinnen und Österreicher mit Wurzeln in der modernen und säkularen Türkei, beobachten die Entwicklung mit Sorge und Aufmerksamkeit. Für uns geht es nicht darum, den Islam zu bekämpfen. Wir kommen selbst aus einer muslimisch geprägten Gesellschaft und kennen gerade deshalb die religiösen, kulturellen und politischen Seiten dieser Diskussion. Wir wollen, dass Kinder sich zunächst frei entwickeln können und nicht schon früh auf eine religiöse oder politische Identität festgelegt werden, bevor sie deren Bedeutung selbst beurteilen können.

Das Kopftuch sollte eine Gewissensangelegenheit bleiben. Eine erwachsene Frau muss selbst entscheiden können, ob sie es trägt oder nicht – und dasselbe Recht gilt für jene, die es nicht tragen wollen. Bei einem kleinen Mädchen stellt sich dagegen die Frage, wie frei eine solche Entscheidung tatsächlich ist und welchen Einfluss Familie, Verwandtschaft, religiöses Umfeld oder sozialer Druck ausüben. Daraus folgt nicht, dass jedes Kopftuch tragende Kind unter Zwang steht. Ebenso falsch wäre aber die Annahme, es handle sich bei einem Kind um eine ebenso freie Gewissensentscheidung wie bei einer erwachsenen Frau. Das muss man aussprechen dürfen, ohne muslimische Familien unter Generalverdacht zu stellen.

Das Kopftuch und die politische Erfahrung der Türkei

Das Kopftuch ist in der Türkei seit Jahrzehnten nicht nur ein religiöses, sondern auch ein politisches Thema. Es gab Zeiten, in denen erwachsene Frauen wegen ihres Kopftuchs vom Studium oder von öffentlichen Bereichen ausgeschlossen wurden. Das war aus unserer Sicht ebenso falsch. Zur vollständigen Geschichte gehört aber auch, dass religiös-konservative und islamistische Bewegungen das Kopftuch bewusst als Identitätssymbol eingesetzt haben. Das eine darf nicht benutzt werden, um das andere zu verschweigen. Gerade Österreich sollte vermeiden, eine solche Polarisierung auf Kinder zu übertragen. Die Religionsfreiheit einer erwachsenen Frau und die Schutzbedürftigkeit eines unmündigen Kindes sind zwei verschiedene Fragen und müssen auch verschieden behandelt werden.

Was steht tatsächlich im Koran?

Seit 2010 weisen wir öffentlich darauf hin, dass zwischen dem Wortlaut des Korans und späteren theologischen und gesellschaftlichen Auslegungen unterschieden werden muss. Wir bestreiten nicht, dass der Koran von Bedeckung, Kleidung, Schleier und Überwürfen spricht. Die Diskussion konzentriert sich vor allem auf Sure 24, Vers 31 und 60 sowie Sure 33, Vers 59. In Sure 24, Vers 31 ist von „khimār“ – in der Mehrzahl „khumur“ – die Rede; diese Bedeckung soll über den Ausschnitt beziehungsweise Brustbereich gezogen werden. Aus diesem und anderen Versen haben Gelehrte und Rechtsschulen im Lauf der Geschichte Bekleidungsvorschriften abgeleitet.

Diese Auslegungstradition bestreiten wir nicht, und sie ist ernst zu nehmen. Aber ein ausdrücklich formulierter Satz, wonach Frauen ihre Haare mit einem Kopftuch bedecken müssten, findet sich so nicht im Koran. Noch klarer ist es bei Kindern: Ein ausdrückliches koranisches Gebot, wonach ein kleines oder religionsunmündiges Mädchen seinen Kopf bedecken muss, lässt sich als Wortlaut nicht vorweisen. Genau deshalb hat die TKG bereits 2010 öffentlich gefragt, wo das angeblich eindeutige „Kopftuchgebot“ im Koran eigentlich zu finden sei. Diese Frage richtet sich nicht gegen gläubige Frauen, die aus Überzeugung ein Kopftuch tragen. Sie lautet vielmehr: Kann aus einer jahrhundertelangen theologischen Auslegung automatisch eine Bekleidungspflicht für ein unmündiges Kind abgeleitet werden, die der Staat dann als selbstverständlich religiös geschützt behandeln muss?

Die Geschichte der Kopfbedeckung ist im Übrigen älter als der Islam. Formen des Schleiers finden sich bereits in vorislamischen Gesellschaften, im Alten Testament und deutlich auch im ersten Korintherbrief des Neuen Testaments. Religiöse Traditionen entwickeln sich über Jahrhunderte und übernehmen Elemente älterer Kulturen. Gerade deshalb sollte man vorsichtig sein, wenn aus einer historischen Entwicklung eine angeblich vollkommen eindeutige und unveränderliche Pflicht gemacht wird.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs von 2020

Der Verfassungsgerichtshof hob am 11. Dezember 2020 das damalige Kopftuchverbot an Volksschulen nach § 43a Schulunterrichtsgesetz auf. Er kritisierte vor allem, dass die Regelung eine bestimmte religiöse Bekleidung und damit insbesondere muslimische Schülerinnen traf, und verwies auf mögliche negative Folgen für Integration und Teilhabe der betroffenen Kinder.

Diese Argumentation respektieren wir – und dennoch muss in einer Demokratie auch die Begründung eines Höchstgerichts kritisch diskutiert werden dürfen. Denn ebenso bedeutsam ist die umgekehrte Frage: Welche Folgen für Integration und freie Entwicklung hat es, wenn einem Mädchen bereits im Volksschulalter eine religiös und gesellschaftlich stark aufgeladene, geschlechtsspezifische Bekleidung zugeschrieben wird? Auch eine frühe religiöse Kennzeichnung und die damit verbundene Abgrenzung zwischen Mädchen und Buben können Segregation verstärken. Die Diskussion darf sich deshalb nicht allein darum drehen, ob ein Verbot muslimische Kinder ausgrenzt.

Entscheidend ist zugleich die Lehre aus 2020 für die Gesetzestechnik. Der VfGH hat die frühere Regelung nicht deshalb aufgehoben, weil Kinderschutz unzulässig wäre, sondern weil das Gesetz einseitig auf eine Religion abzielte. Eine verfassungsfeste Lösung sollte deshalb weltanschaulich neutral formuliert sein: Sie sollte nicht das „Kopftuch“ einer bestimmten Religion benennen, sondern religiös oder weltanschaulich geprägte Kopfbedeckungen aller Art erfassen und ausnahmslos für alle Kinder bis zur Religionsmündigkeit gelten. Genau das hat die TKG bereits 2019 gefordert. Ein Schutz, der für alle Kinder gleich gilt, grenzt niemanden aus – und hält vor dem Gleichheitssatz stand.

Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

Ein zentraler Bezugspunkt ist für uns die Religionsmündigkeit. In Österreich kann ein junger Mensch mit Vollendung des 14. Lebensjahres selbst über sein religiöses Bekenntnis entscheiden. Damit ist nicht gesagt, dass jeder Vierzehnjährige bereits alle Zusammenhänge überblickt; der Gesetzgeber erkennt aber ab diesem Alter eine eigene religiöse Entscheidungsfähigkeit an. Wenn das so ist, ist es legitim zu fragen, weshalb ein deutlich jüngeres Kind schon zuvor durch ein stark aufgeladenes Symbol dauerhaft und nach außen sichtbar gekennzeichnet werden soll.

Es geht uns dabei ausdrücklich nicht darum, jedes Kopftuch tragende Mädchen zum Opfer zu erklären – auch das wäre eine Pauschalisierung. Es geht darum, dem Schutz und der freien Entwicklung des Kindes bis zur Religionsmündigkeit besonderes Gewicht zu geben. Die Schule hat dabei eine besondere Funktion: Kinder unterschiedlicher Herkunft, Religion und sozialer Schichten kommen dort zusammen und sollen gemeinsam lernen. Gerade dort sollten die religiösen und politischen Konflikte der Erwachsenen nicht auf Kinder übertragen werden.

Österreich, die Türkei und die Aufklärung

Wir erinnern daran, dass die moderne Türkei nach 1923 auch von einem intensiven Austausch mit europäischen Wissenschaftlern, Künstlern, Ärzten und Architekten geprägt wurde. In früheren Fassungen hatten wir diese Persönlichkeiten verkürzt als „österreichische“ bezeichnet; das war historisch nicht genau. Clemens Holzmeister war Österreicher, Ernst Egli Schweizer und in Wien geboren. Bruno Taut und Paul Hindemith waren Deutsche, Albert Eckstein ein deutsch-jüdischer Arzt. Auch Leo Spitzer und Andreas Tietze gehörten zu jener europäischen Wissenschafts- und Geisteswelt, die bedeutende Spuren in der Türkei hinterließ. Viele von ihnen mussten in den 1930er Jahren vor Nationalsozialismus, Antisemitismus und politischer Verfolgung fliehen; die Türkei wurde für sie zu einer neuen Wirkungsstätte.

Diese Geschichte zeigt, dass Aufklärung, Wissenschaft und Modernisierung nie rein nationale Angelegenheiten waren. Sie zeigt auch: Ein säkularer Staat bekämpft Religion nicht, sondern schafft den Rahmen, in dem religiöse und nichtreligiöse Überzeugungen nebeneinander bestehen können. Säkularismus und Religionsfreiheit sind keine Gegensätze.

Österreich darf Entwicklungen nicht unterschätzen

Heute ist Österreich selbst mit religiösen und politischen Strömungen konfrontiert, die ihren Ursprung teilweise außerhalb des Landes haben. Globalisierung und soziale Medien tragen sie in kürzester Zeit über Grenzen. Im Bereich des politischen Islam haben Politik, Verwaltung und Religionsvertretungen Entwicklungen aus unserer Sicht teils unterschätzt, verharmlost oder aus Bequemlichkeit nicht genau genug hingesehen. Das darf man benennen, ohne alle Musliminnen und Muslime unter Verdacht zu stellen – eine solche Pauschalisierung lehnen wir ausdrücklich ab.

Eine Demokratie muss zwischen Religion und der politischen Instrumentalisierung von Religion unterscheiden können. Wir wollen weder, dass der Islam von politischen Bewegungen, ausländischen Interessen oder religiösen Funktionären vereinnahmt wird, noch dass er von Parteien als Feindbild benutzt und Musliminnen und Muslime pauschal stigmatisiert werden. Beides schadet dem Zusammenleben und einer sachlichen Integrationspolitik. Das gilt auch für das Kinderkopftuch: Wer jede kritische Frage schon als Angriff auf den Islam wertet, verhindert eine notwendige Auseinandersetzung – wer umgekehrt das Kinderkopftuch zum Vorwand nimmt, um Musliminnen und Muslime abzuwerten, handelt ebenso verantwortungslos.

Unser Appell an das Parlament

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, bitte behalten Sie bei dieser Entscheidung nicht nur den politischen Streit um das Kopftuch vor Augen, sondern vor allem die unterschiedlichen Lebensrealitäten der Kinder. Es gibt Familien, in denen das Kopftuch selbstverständlich erwartet wird, solche, in denen die Frage keine Rolle spielt, und solche, in denen Religion sehr frei gelebt wird. Ein verantwortungsvolles Gesetz darf daraus keine pauschale Verurteilung muslimischer Familien machen – aber es darf auch nicht aus Angst vor dem Diskriminierungsvorwurf jede Diskussion über religiösen oder gesellschaftlichen Druck auf Kinder vermeiden.

Die Erfahrungen mit der Entscheidung des VfGH aus dem Jahr 2020 müssen dabei berücksichtigt werden. Wenn eine einfache gesetzliche Regelung erneut an denselben verfassungsrechtlichen Problemen zu scheitern droht, muss das Parlament offen darüber diskutieren, ob eine verfassungsrechtliche Absicherung notwendig ist und ob dafür eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit geschaffen werden kann.

Es geht um eine grundsätzliche Frage: Wie viel Raum geben wir einem Kind, sich zunächst frei zu entwickeln, bevor religiöse Entscheidungen der Erwachsenen dauerhaft sichtbar auf das Kind übertragen werden? Wir sind überzeugt, dass Mädchen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gerade in der Schule einen besonderen Schutz verdienen. Danach soll die junge Frau selbst entscheiden. Entscheidet sie sich aus eigener Überzeugung für ein Kopftuch, ist das zu respektieren; entscheidet sie sich dagegen, muss auch das von Familie, Gesellschaft und Religionsgemeinschaft respektiert werden. Genau darin liegt der Kern der Religionsfreiheit.

Wir wollen keine Politik gegen Musliminnen und Muslime und ebenso wenig eine staatlich verordnete Religionsfeindlichkeit. Wir wollen eine Republik, die ihre Kinder schützt und zugleich die Selbstbestimmung mündiger Menschen achtet. Als säkulare Musliminnen und Muslime sehen wir darin keinen Widerspruch zum Islam – im Gegenteil: Auch im Interesse unserer Religion ist es notwendig, zwischen persönlichem Glauben und politischer Instrumentalisierung zu unterscheiden. Die TKG wird deshalb weiter aufklären, nachfragen und auch unbequeme Fragen stellen – nicht gegen unsere Religion, sondern zu ihrem Schutz vor politischem Missbrauch und aus Verantwortung gegenüber der Republik Österreich.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG – Think Tank)

Wien, 11.09.202

Nachtrag – April 2026

Dieser Offene Brief dokumentiert den Standpunkt der TKG vom 11. September 2025 und ist als zeitgeschichtliches Dokument mit diesem Datum zu lesen. Der Gesetzgebungsprozess ist seither weitergegangen: Der Nationalrat beschloss am 11. Dezember 2025 mit Mehrheit ein Kopftuchverbot an Schulen für Schülerinnen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Im Zuge der Begutachtung wurde die Altersgrenze von der ursprünglich geplanten 8. Schulstufe auf die Vollendung des 14. Lebensjahres geändert. Das Verbot wird zweistufig umgesetzt: Auf eine Aufklärungsphase ab Februar 2026 folgen die Sanktionsbestimmungen mit Beginn des Schuljahres 2026/27. Die damaligen Argumente der TKG über Religionsmündigkeit, Kindeswohl, Selbstbestimmung und die notwendige Unterscheidung zwischen Korantext und späterer theologischer Auslegung bleiben davon unberührt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG – Think Tank)
Wien, 11.09.2025

Quellen (Auswahl):

2025 – Offizielle Regierungsaussendung zum Kopftuchverbot für Kinder unter 14 Jahren  

Bundeskanzleramt Österreich – Medieninformation vom 10.09.2025

2018 – Öffentliche Stellungnahme der TKG zur Kinderkopftuchdebatte  

Der Standard: „Es geht um unsere Kinder, die kein Kopftuch tragen“ – Interview mit Birol Kilic

2020 – Kritik der TKG an der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH)  

2020 TKG: „Die VfGH Verhüllungsverbot-Entscheidung für die unmündige Kinder (6–10 Jahre) ist eine fatale Fehlentscheidung“ – TKG-Webseite  

OTS-Presseaussendung: TKG findet die Kopftuch-Entscheidung des VfGH als eine fatale Fehlentscheidung

2010 – Theologische Aufklärung durch die TKG zur Kopftuchfrage im Koran  

TKG-Aufklärungsversuch: Im Koran sucht man das „Kopf-tuch“ als Gebot vergeblich

 

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