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TKG: „Die VfGH Verhüllungsverbot -Entscheidung für die unmündige Kinder( 6-10 Jahre) ist eine fatale Fehlentscheidung“

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Die Türkische Kulturgemeinde Österreich (TKG) findet die Kopftuch – Entscheidung für die unmündige Kinder (6-10 Jahre) des VfGH leider als eine fatale Fehlentscheidung.

TKG: „Die VfGH-Entscheidung zum Verhüllungsverbot für unmündige Kinder (6–10 Jahre) ist eine fatale Fehlentscheidung“

Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) hält die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zum Kopftuch für unmündige Kinder (6–10 Jahre) für eine fatale Fehlentscheidung.

Gemäß § 43a Abs. 1 Satz 1 Schulunterrichtsgesetz war Schülerinnen und Schülern bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 10. Lebensjahr vollenden, das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, untersagt. Der Verfassungsgerichtshof hat dieses „Kopftuchverbot“ für Volksschülerinnen (6–10 Jahre) im Zuge der Wintersession am 11. Dezember 2020 als verfassungswidrig aufgehoben.

Der VfGH hat die Bestimmung mit sofortiger Wirkung und ohne Einräumung einer Reparaturfrist aufgehoben; für die Regierung gibt es somit keine Überarbeitungsfrist. „Durch die Regelung (…) wird islamische Herkunft und Tradition als solche ausgegrenzt“, kritisierte VfGH-Präsident Christoph Grabenwarter bei der Verkündung der Entscheidung.

Die TKG nimmt das Urteil des VfGH mit Bedauern und Unverständnis, aber mit Respekt gegenüber dem Rechtsstaat zur Kenntnis und erhebt gegen die Begründung der Entscheidung massiven Einspruch.

Warum übersieht der Verfassungsgerichtshof mit der Aufhebung des Kopftuchverbotes, dass es sich bei den Betroffenen um minderjährige, unmündige Kinder handelt?

Diese Entscheidung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit dem Urteil der Segregation und Ausgrenzung Vorschub geleistet und damit genau das Gegenteil des Beabsichtigten bewirkt wird: Ausgrenzung statt Integration.

1. Es gibt keine Religion – auch nicht den Islam –, die das Tragen eines Kopftuches für kleine Kinder zwingend vorschreibt. Damit fällt das Argument des VfGH weder unter die Religionsfreiheit noch unter eine Einschränkung der Religionsausübung; für uns ist die Erkenntnis in diesem Punkt unverständlich. Zudem gründet die Schule unter anderem auf den Grundwerten der Offenheit und Toleranz (Art. 14 Abs. 5a B-VG). Das Kopftuch, das laut VfGH „Herkunft und Tradition“ symbolisieren soll, ist weder in der Religion noch in einer säkularen, aufgeklärten Gesellschaft für Kleinkinder legitimiert – nicht einmal in muslimischen Ländern wie der Türkei ist es religiös (Koran), gesellschaftlich oder rechtlich geboten. Umgekehrt gibt es auch im Europa der Gegenwart und der Vergangenheit keine Tradition des Kopftuchtragens für Kleinkinder.

Das VfGH-Erkenntnis führt aus: „Im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien versteht der VfGH die Tatbestandsvoraussetzung ‚Verhüllung des Hauptes‘ einschränkend als eine Form der Verhüllung nach islamischer Tradition, wie sie insbesondere durch den Hidschab erfolgt. Das Tragen des islamischen Kopftuches ist eine Praxis, die aus verschiedenen Gründen ausgeübt wird. Die Deutungsmöglichkeiten, die die Trägerinnen eines Kopftuches vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Religion oder Weltanschauung dieser Bekleidung und damit dem Tragen des Kopftuches geben, sind vielfältig. Mit dem Tragen eines Kopftuches kann schlicht die Zugehörigkeit zum Islam oder die Ausrichtung des eigenen Lebens an den religiösen Werten des Islam ausgedrückt werden. Ferner kann das Tragen des Kopftuches etwa auch als Zeichen für die Zugehörigkeit zur islamischen Kultur bzw. für ein Festhalten an Traditionen der Herkunftsgesellschaft gedeutet werden. Dem islamischen Kopftuch kommt daher keine eindeutige und unmissverständliche Bedeutung zu.“

Mit Verlaub: Diese Erkenntnis beruht auf einer falschen Grundlage. Im Koran gibt es nur wenige Verse, die sich auf das Bedecken des Körpers beziehen; das Wort „Kopftuch“ selbst wird darin nicht erwähnt – und ein verpflichtendes Tragen schon gar nicht.

Der Koran besteht aus 114 Suren, die auch Kapitel genannt werden. Jede Sure hat zwischen drei und rund 300 Verse; die Gesamtzahl der Verse beläuft sich auf 6.236. In drei Versen findet sich zwar die Formulierung „den Körper bedecken“ (Sure 24, Vers 31 und 60; Sure 33, Vers 59), das Wort „Kopftuch“ kommt jedoch in keinem dieser Verse vor. Da das Kopftuch im Koran nicht erwähnt wird, kann es auch nicht als religiöses Gebot – und schon gar nicht als Pflicht für Kleinkinder – interpretiert werden.

Es stellt sich daher die Frage, ob es sich beim islamischen Kopftuch um ein religiöses Gebot handelt – dann müsste es im Koran stehen, was nicht der Fall ist – oder ob wir es vielmehr mit einem historisch gewachsenen, politisch-religiösen Phänomen zu tun haben, das sich auf den Einfluss politischer und kultureller, reaktionärer Traditionen zurückführen lässt. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage von VfGH-Präsident Christoph Grabenwarter, „durch die Regelung (…) wird islamische Herkunft und Tradition als solche ausgegrenzt“, als bedenklich einzuordnen. Traditionen prägen das Leben vieler Vereine und Familien; Gesetze sollten sie jedoch nicht beeinflussen und schon gar nicht bestimmen.

2. Der österreichische Verfassungsgerichtshof kann sich in seiner Urteilsbegründung weder auf ein religiöses Gebot noch auf eine daraus abgeleitete Religionsfreiheit berufen.

3. Der VfGH argumentiert, Volksschulkinder könnten sich nicht integrieren, wenn sie kein Kopftuch tragen dürften. Das Gegenteil ist der Fall: Gerade jene Kinder werden von der Integration ausgeschlossen, wenn sie ihren Kopf verhüllen und damit zeigen müssen, dass sie nicht zur Gemeinschaft der übrigen Schulkinder gehören.

4. Das 2019 von ÖVP und FPÖ beschlossene Kopftuchverbot ist vordergründig religionsneutral formuliert. Es untersagte Schülerinnen und Schülern bis zum Ende jenes Schuljahres, in dem sie zehn Jahre alt werden, „das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist“. Das Gesetz wies jedoch möglicherweise formale Mängel auf, weil die Regierung explizit das muslimische Kopftuch als Hauptargument des Verbots anführte. Die TKG hat schon damals – leider ungehört – gefordert: „Im Gesetz sollte nicht das Wort ‚Kopftuchverbot‘ vorkommen, sondern ‚Kopfbedeckungen aller Art‘, damit die Regelung verfassungsrechtlich nicht angreifbar ist und ausnahmslos für alle Kinder (aller Religionen) gilt.“

Ein solches Urteil hat keinen – wie suggeriert – integrativen Charakter, sondern bewirkt genau das Gegenteil.

5. Die TKG als Sprachrohr der säkularen, aufgeklärten – auch gläubigen – Migrantinnen und Migranten in Österreich fordert, dass zumindest im gesamten Pflichtschulbereich bis zum Erreichen der Religionsmündigkeit mit 14 Jahren ein Verhüllungsverbot gilt, wie es auch in manchen muslimischen Ländern der Fall ist. Auch hier sollte im Gesetz nicht das Wort „Kopftuch“ stehen, sondern „Kopfbedeckungen aller Art“, damit es verfassungsrechtlich nicht angreifbar ist und ausnahmslos für alle Kinder gilt.

6. Unter Säkularität verstehen wir, dass der Staat im öffentlichen Bereich gemäß dem Neutralitätsgebot religiöse Zeichen und Bekleidung zurückstellt und Staats- von Religionsangelegenheiten strikt trennt. Privat soll und muss jeder seinen Glauben leben dürfen. Viele Mitglieder der TKG sind gläubig; dennoch käme niemand von uns auf die Idee, den Glauben in die Öffentlichkeit zu tragen oder die Gesellschaft, in der wir leben, in diesem Sinne zu beeinflussen.

Die TKG ruft in Erinnerung: Nachdem 1937 der Laizismus als Staatsprinzip in die türkische Verfassung aufgenommen wurde, wurde das Kopftuch im öffentlichen Bildungswesen über Jahrzehnte zurückgedrängt und in Schulen wie Universitäten weitgehend untersagt. 2014 erließ die Regierung in Ankara ein Gesetz, das das Kopftuch bereits nach der Volksschule, also ab etwa zehn Jahren, erlaubte. Durch solche Gesetzesänderungen wurden die laizistischen Prinzipien der säkularen Republik schrittweise ausgehöhlt. Österreich sollte aus dieser Erfahrung seine Lehren ziehen.

Ein politisierter Glaube wurde in Österreich über hier ansässige Vereine importiert, die zwar als Religionsgemeinschaft anerkannt, de facto aber verlängerte Arme politischer Parteien aus der Türkei sind. Die Türkei als einst starke säkulare Republik wurde mit religiös motivierten Gesetzen infiltriert; eine politisierte Glaubensideologie wurde in Gesetze gegossen, deren Auswirkungen heute unübersehbar sind.

Fazit

Bei allem Respekt gegenüber den Entscheidungen eines Höchstgerichtes als einer der tragenden Säulen einer funktionierenden Demokratie: Wenn Strömungen, die den Rechtsstaat und die Gleichstellung von Mann und Frau untergraben, unter dem Deckmantel einer falsch interpretierten Religionsfreiheit Vorschub erhalten, dann ist Feuer am Dach.

Für aufgeklärte Migrantinnen und Migranten in Österreich – und für die Mehrheit der Österreicherinnen und Österreicher – ist diese Rechtsprechung des VfGH unüberlegt und nicht durchdacht. Sie stützt allein die Sichtweise einzelner reaktionärer Kräfte, nicht aber die Haltung der progressiven (muslimischen) Stimmen in Österreich. Damit fördert der Verfassungsgerichtshof mit dieser Entscheidung die Parallelgesellschaft in Österreich.

Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG)

Quellen:

1)
3) TKG -Aufklärungsversuch: Im Koran sucht man das „Kopf-tuch“ als Gebot vergeblich!
4)  „Es geht um unsere Kinder, die kein Kopftuch tragen“

5)  https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20201212_OTS0029/tkg-findet-die-kopftuch-entscheidung-fuer-die-unmuendige-kinder-des-vfgh-als-eine-fatale-fehlentscheidung

 

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